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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Hafenordnung für den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen und Umschlagstellen im Saarland

Vom 3. September 2009
(ABl. Nr. 37 vom 17.09.2009 S. 1505)



Auf Grund des § 28 Absatz 8 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März. 2009 (Amtsbl. S. 676), verordnet das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt:

Artikel 1

Die Hafenordnung für den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen und Umschlagstellen im Saarland vom 6. Juni 1988 (Amtsbl. S. 511) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 62 Einzelne Häfen" wird folgende Angabe eingefügt:

"Fuenfter Teil
Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen

§ 62a Geltungsbereich

§ 62b Begriffsbestimmungen

§ 62c Pflichten "

b) Nach der Angabe " § 62c Pflichten" wird die Angabe "Fuenfter Teil" in die Angabe "Sechster Teil" geändert.

c) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:

" § 65 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "vorgeschriebenen Form" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

3. Nach § 62 wird folgender Fuenfter Teil eingefügt:

"Fuenfter Teil
Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen

§ 62a Geltungsbereich

Die Bestimmungen des Fuenften Teils gelten für Häfen im Sinne des § 1 Absatz 1, die

  1. an den Bundeswasserstraßen Saar und Mosel belegen sind,
  2. dem gewerblichen Verkehr offen stehen und
  3. mit Umschlaganlagen für den intermodalen Verkehr ausgestattet sind oder deren jährliches Güterumschlagvolumen mindestens 500.000 Tonnen beträgt.

§ 62b Begriffsbestimmungen

(1) Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind harmonisierte

Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich - sofern technisch durchführbar - der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.

(2) Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, Binnenschifffahrtsinformationsdienste, Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen und/oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Betreiber von Häfen, Umschlagstellen und Terminals, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader, Absender, Empfänger, Frachtmakler und Ausrüster.

§ 62c Pflichten

(1) Die Hafenbetriebsverwaltung stellt sicher, dass

  1. den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste alle für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich sind,
  2. den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen,
  3. elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen empfangen werden können, soweit internationale, bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen und
  4. Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereit stehen, wobei die standardisierten Nachrichten mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und diese für die Binnenschifffahrt zumindest in einem elektronischen Format zugänglich sein müssen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den einschlägigen technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG zu erfüllen und spätestens 30 Monate nach dem Inkrafttreten der jeweiligen technischen Leitlinie oder Spezifikation umzusetzen. Die technischen Leitlinien und Spezifikationen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft."

4. Der bisherige "Fuenfter Teil" wird "Sechster Teil ".

5. § 65 wird wie folgt neu gefasst:

" § 65 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Hafenordnung tritt am 15. Juli 1988 in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 2

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