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Regelwerk

ThürSchiff FloßVO - Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt

Vom 28. November 2001
(GVBl 2001.467; 07.10.2009 S. 767; 12.06.2012 S. 230aufgehoben)
Gl.-Nr.: 95-1



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 40 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 4. Februar 1999 (GVBl. S. 114) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

§ 1

Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Betrieb von Wasserfahrzeugen zur entgeltlichen Beförderung von Personen oder Sachen auf den Gewässern Thüringens mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen. Darüber hinaus werden das Erfordernis und die Voraussetzungen für Fahrerlaubnisse zum entgeltlichen Führen von Schiffen oder Schwimmkörpern sowie die Voraussetzungen für ihre Erteilung und Entziehung bestimmt.

§ 2

Im Sinne dieser Verordnung sind Wasserfahrzeuge:

  1. Schiffe
    mit einem Antrieb ausgestattete Wasserfahrzeuge zur Beförderung von Personen oder Ladungen;
  2. Schwimmkörper
    Flöße oder andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht Schiffe oder schwimmende Geräte sind;
  3. schwimmende Geräte
    schwimmende Konstruktionen mit auf ihnen vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren.

§ 3

(1) Der Betrieb von

  1. Schiffen, Flößen oder sonstigen Schwimmkörpern zur gewerbsmäßigen oder aus anderen Gründen entgeltlichen Beförderung von Personen oder Sachen oder
  2. Schiffen oder schwimmenden Geräten mit einer Wasserverdrängung von mehr als 15 Kubikmetern zur gewerbsmäßigen oder aus anderen Gründen entgeltlichen Verwendung zu sonstigen Zwecken

bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden sein und befristet werden.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann; ergeben sich später solche Tatsachen, so ist die Genehmigung zu widerrufen.

(3) Schwimmende Geräte zum Abbau von Rohstoffen, die auf Privatgewässern betrieben werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.

§ 4

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 muss enthalten:

  1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen,
  2. eine Erklärung des Antragstellers, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts der vertretungsberechtigten Personen, über etwaige schwebende Strafverfahren sowie darüber, dass Führungszeugnisse zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt wurden,
  3. die Angabe über den Zweck des Unternehmens,
  4. Angaben über die zu befahrenden Gewässer und die vorgesehenen Anlegestellen,
  5. die Namen des Fahrtpersonals unter Angabe der jeweils vorhandenen Erlaubnisse, Berechtigungen und Qualifikationen,
  6. Angaben über die Verwendung des Wasserfahrzeugs beziehungsweise der Wasserfahrzeuge,
  7. den Nachweis, dass das jeweilige Wasserfahrzeug den Baubestimmungen und sonstigen Anforderungen nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung entspricht, soweit sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen und die Genehmigungsbehörde nicht im Rahmen von Übergangsregelungen von diesem Nachweis absieht und
  8. den Nachweis des Abschlusses der vorgeschriebenen Versicherungen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann, abweichend von Absatz 1, die Unterlagen, die zu einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 für den Einsatz von Flößen eingereicht werden müssen, entsprechend den Erfordernissen festsetzen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben, Unterlagen und Nachweise verlangen sowie Prüfungen des Unternehmens vornehmen.

(4) Änderungen der Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zulassen. Dies kann unter Auflagen und Bedingungen geschehen.

§ 5

(1) Wer im Geltungsbereich des § 1 ein Wasserfahrzeug, das nach § 3 Abs. 1 betrieben wird, führen will, bedarf eines gültigen Binnenschifffahrtsführerscheins der Kategorie a oder B, ausgestellt von der zuständigen Behörde (Anlage).

(2) Befähigungszeugnisse nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066) in der jeweils geltenden Fassung oder der Rheinpatentverordnung in der Fassung der Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. II S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung stehen einem Führerschein nach Absatz 1 gleich. Als Führerschein nach Absatz 1 gilt auch ein vergleichbares ausländisches Befähigungszeugnis. Die Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit wird im Einzelfall, wenn nicht schon durch Gesetz bestimmt, auf Antrag von der zuständigen Behörde festgestellt.

(3) Für Schiffe und Schwimmkörper mit einer Länge bis zu 15 Meter kann ein Binnenschifffahrtsführerschein nach dieser Verordnung ausgestellt werden, wenn der Schiffsführer mindestens einen gültigen Sportbootführerschein-Binnen nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102) in der jeweils geltenden Fassung vorweisen kann.

(4) Binnenschifferpatente nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die vor 1987 erworben wurden, gelten bis zu ihrer Unwirksamkeit nach der Binnenschifferpatentverordnung weiter.

(5) Binnenschifferpatente nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, welche nach 1987 erworben wurden und nur für die in den Patenten genannten Stauseen und Flüsse gelten, sind unter denselben Bedingungen weiter gültig.

§ 6

(1) Der Binnenschifffahrtsführerschein wird für folgende Kategorien erteilt:

Kategorie A: Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine,

Kategorie B: Wasserfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.

(2) Wer einen Antrag stellt, muss für den Erwerb des Binnenschifffahrtsführerscheins der jeweiligen Kategorie

  1. das folgende Alter erreicht haben
    1. Kategorie A: 21 Jahre,
    2. Kategorie B: 18 Jahre und
  2. als Schiffsführer
    1. körperlich und geistig zum Führen eines Fahrzeugs tauglich sein,
    2. zuverlässig sein,
    3. die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nachgewiesen haben und
    4. einen Nachweis über einen absolvierten Lehrgang für lebensrettende Sofortmaßnahmen erbringen.

(3) Der Nachweis über einen Lehrgang für lebensrettende Sofortmaßnahmen gilt auch als erbracht, wenn der Schiffsführer eine Bescheinigung über eine Ausbildung in erster Hilfe vorlegt, die nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

(4) Die Tauglichkeit ist durch einen Eignungsnachweis des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Binnenschifffahrtsberufsgenossenschaft oder eines vergleichbaren Dienstes nachzuweisen.

(5) Erweist sich der Inhaber eines Binnenschifffahrtsführerscheins als zum Führen von Fahrzeugen nicht tauglich oder unzuverlässig, so hat ihm die zuständige Behörde den Binnenschifffahrtsführerschein zu entziehen.

§ 7

(1) Dem Antrag zur Erteilung eines Binnenschifffahrtsführerscheins bei der zuständigen Behörde sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. die Geburtsurkunde oder ein anderer Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
  2. ein Lichtbild,
  3. ein Eignungsnachweis der Binnenschifffahrtsberufsgenossenschaft oder eines vergleichbaren Dienstes,
  4. ein Führungszeugnis nach den Bestimmungen des § 30 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes oder die Erklärung, dass ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt wurde,
  5. der Nachweis über eine bestandene theoretische und praktische Fahrprüfung und
  6. der Nachweis über die Absolvierung eines Lehrgangs für lebensrettende Sofortmaßnahmen.

(2) Der Binnenschifffahrtsführerschein kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Er kann insbesondere innerhalb einer Kategorie auf bestimmte Fahrzeugarten und Gewässerabschnitte beschränkt werden.

§ 8

Machen Schifffahrtsunternehmen noch von Genehmigungen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Gebrauch, gelten diese Genehmigungen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung als Genehmigung im Sinne des § 3 Abs. 1, sofern innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung ein Genehmigungsantrag gestellt wird.

§ 9

Ordnungswidrig im Sinne des § 128 Abs. 1 Nr. 20 ThürWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne die nach § 3 Abs. 1 vorgeschriebene Genehmigung Schiffe, Schwimmkörper oder schwimmende Geräte betreibt,
  2. gegen Nebenbestimmungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 verstößt oder
  3. entgegen § 5 ein Fahrzeug führt.

§ 10

Zuständige Behörde oder Genehmigungsbehörde nach dieser Verordnung ist das für Binnenschifffahrtsangelegenheiten zuständige Ministerium.

§ 10a

Betriebsgenehmigungen für Wasserfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt erteilt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter fort. Die Verlängerung dieser Betriebsgenehmigungen richtet sich nach den technischen Anforderungen und sonstigen Bestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, soweit sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen.

§ 11

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 12

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

.

  Anlage
(zu § 5 Abs. 1)


Raum für weitere Eintragungen
Freistaat
Thüringen

Thüringer
Binnenschifffahrtsführerschein

Name des Inhabers:

....................

geb. am: ........

Wohnort: .......

Straße und Hausnummer:
..........................................

Kategorie A

Nr.: ......

Der Inhaber dieses Binnenschifffahrtsführerscheines ist berechtigt auf Thüringer Gewässern Wasserfahrzeuge der Kategorie a zu führen.
... (eigenhändige Unterschrift) ..........................., den ..................



Raum für weitere Eintragungen
Freistaat
Thüringen

Thüringer
Binnenschifffahrtsführerschein

Name des Inhabers:

....................

geb. am: ........

Wohnort: .......

Straße und Hausnummer:
..........................................

Kategorie B

Nr.: ......

Der Inhaber dieses Binnenschifffahrtsführerscheines ist berechtigt auf Thüringer Gewässern Wasserfahrzeuge der Kategorie B zu führen.
... (eigenhändige Unterschrift) ..........................., den ..................


ENDE

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