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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt
- Thüringen -

Vom 27. Juli 2022
(GVBl. Nr. 21 vom 19.09.2022 S. 394 EU)



Aufgrund des § 36 des Thüringer Wassergesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz:

Artikel 1

Die Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt vom 12. Juni 2012 (GVBl. S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74) und durch Verordnung vom 15. April 2019 (GVBl. S. 151), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 wird nach dem Wort "zu" das Wort "zwölf" durch die Zahl "20" ersetzt.

2. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017 S. 53), geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/184 der Kommission vom 22. November 2021 (ABl L 30 vom 11.02.2022 S. 3), ist entsprechend anzuwenden."

3. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Der Binnenschifffahrtsführerschein wird für folgende Kategorien erteilt:

Kategorie A: Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine,

Kategorie B: Wasserfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.

"(1) Der Binnenschifffahrtsführerschein wird für folgende Kategorien erteilt:
  1. Kategorie A: Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, die für die Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen zugelassen sind und die eine Länge von 20 Metern nicht überschreiten,
  2. Kategorie B: Wasserfahrzeuge ohne Antriebsmaschine."

4. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. für die Kategorie a nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für Motorschiffe."

5. § 8 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Antragsteller haben Fahrzeiten von mindestens
  1. zwölf Monaten für einen Führerschein der Kategorie A,
  2. drei Monaten für einen Führerschein der Kategorie A, beschränkt auf das Führen von Schiffen mit einer Länge von bis zu zwölf Metern, die für die Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind und
  3. drei Monaten für einen Führerschein der Kategorie B

als Mitglied einer Decksmannschaft auf den Gewässern zu erbringen, auf denen sie künftig ein Wasserfahrzeug führen wollen.

"Antragsteller haben Fahrzeiten von mindestens drei Monaten als Mitglied einer Decksmannschaft auf den Gewässern zu erbringen, auf denen sie künftig ein Wasserfahrzeug führen wollen."

b) In Satz 3 werden die Worte "entsprechend Satz 2" gestrichen.

c) Satz 5 wird

Innerhalb von 365 aufeinanderfolgenden Tagen können höchstens 180 Tage angerechnet werden.

aufgehoben.

6. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung "Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt" durch die Verweisung "Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt vom 27. Juli 2022 (GVBl. S. 394)" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Bis zum Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitpunkts erteilte Binnenschifffahrtsführerscheine der Kategorie a für Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1., die zur Beförderung von mehr als zwölf Personen berechtigen, werden nach Ablauf ihrer Befristung nicht verlängert."

7. In § 12 werden die Worte "in männlicher und weiblicher Form" durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.

8. Die Anlage erhält folgende Fassung:

"Anlage
(zu § 5 Abs. 1)

Muster des Binnenschifffahrtsführerscheins Kategorie a
(148 mm x 105 mm, Grundfarbe grün)

Muster des Binnenschifffahrtsführerscheins Kategorie B
(148 mm x 105 mm, Grundfarbe grün)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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