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Regelwerk

Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone nach § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

Vom 27. Juli 2012
(GMBl. AT 08.08.2012 B6; 02.12.16 B4aufgehoben)



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I.

Gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist, ergeht folgende Verfügung:

1. Die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 11 der Seeanlagenverordnung um die Konverterplattform "DolWin alpha" eingerichtete Sicherheitszone darf nicht befahren werden. Die Sicherheitszone erstreckt sich kreisförmig in 500 m Abstand gemessen um den Standort der Einzelanlage auf der folgenden Position:

53° 59,809' N 006° 25,236' E.

2. Von dem Befahrensverbot sind Fahrzeuge, die der Forschung, der Errichtung, Wartung, Versorgung und dem Betrieb der Anlagen dienen oder zu Bergungs- und Rettungszwecken eingesetzt werden, ausgenommen.

3. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt am 15. August 2012 in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

II.
Begründung

Das Befahrensverbot in der Sicherheitszone ist zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt sowie zum Schutz der baulichen Anlagen erforderlich.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest, Schloßplatz 9, 26603 Aurich, einzulegen.

Aurich, den 27. Juli 2012

S - 332.3/14

ENDE

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