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Regelwerk

Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone nach § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

Vom 12. Juni 2013
(Banz. AT 09.07.2013 B3; 02.12.2016 B4aufgehoben )



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I.

Gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist, ergeht folgende Verfügung:

1. Die um das Vorhaben "Borkum Riffgrund 1" eingerichtete Sicherheitszone darf nicht befahren werden. Die Sicherheitszone erstreckt sich 500 m gemessen vom äußeren Rand um die Windenergieanlagen auf den Positionen:

WEa G01.530 59' 39,502" N 0060 29' 28,399" E

WEa M01.530 59' 39,700" N 0060 33' 35,399" E

WEa R06.530 57' 38,401" N 0060 37' 01,200" E

WEa R09.530 56' 25,598" N 0060 37' 01,200" E

WEa L09.530 56' 25,598" N 0060 32' 54,499" E

WEa G04.530 58' 26,800" N 0060 29' 28,601" E

2. Von dem Befahrensverbot sind Fahrzeuge, die der Forschung, der Errichtung, Wartung, Versorgung und dem Betrieb der Anlagen dienen oder zu Bergungs- und Rettungszwecken eingesetzt werden, ausgenommen.

3. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt am 1. August 2013 in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

II.
Begründung

Das Befahrensverbot in der Sicherheitszone ist gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt sowie zum Schutz der baulichen Anlagen erforderlich, da mit dem Befahrensverbot gewährleistet wird, dass die Baustelle des Windparkvorhabens zur Vermeidung gefährlicher Annäherungen in ausreichendem Abstand umfahren wird.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Außenstelle Nordwest -, Schloßplatz 9, 26603 Aurich, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Aurich, den 12. Juni 2013

S - 332.3/14

ENDE

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