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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See

Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone nach § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

Vom 30. Juli 2014
(BAnz. AT vom 13.08.2014 B4aufgehoben)



Gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist, ergeht folgende Verfügung:

1. Die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 11 der Seeanlagenverordnung um die Konverterplattform "DolWin beta" eingerichtete Sicherheitszone darf nicht befahren werden. Die Sicherheitszone erstreckt sich radial in 500 m Abstand gemessen um den Standort der Einzelanlage auf der folgenden Position:

6° 55" 21,361" E --- 53° 58" 44,418" N
6° 55" 25,428" E 53° 58" 44,488" N
6° 55" 21,522" E 53° 58" 41,179" N
6° 55" 25,590" E 53° 58" 41,250" N

2. Von dem Befahrensverbot sind Fahrzeuge, die der Forschung, der Errichtung, Wartung, Versorgung und dem Betrieb der Anlagen dienen oder zu Bergungs- und Rettungszwecken eingesetzt werden, ausgenommen.

3. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt mit diesem Tag in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

II.

Begründung

Das Befahrensverbot in der Sicherheitszone ist zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt sowie zum Schutz der baulichen Anlagen erforderlich.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nordwest, Schloßplatz 9, 26603 Aurich, einzulegen.

ENDE

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