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Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
- Protokoll von 1988 -
Vom 13. Juni 1990
(BGBl. II Nr. 19 vom 21.06.1990; 23.11.2015 S. 1446/1474 15)
Siehe Gesetz / Übereinkommen 1988
Protokoll zum Protokoll von 2005
Auslegung und Anwendung / SUA-Protokoll über feste Plattformen 2005
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(Übersetzung)
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls -
als Vertragsparteien des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt,
in der Erkenntnis, daß die Gründe für die Ausarbeitung des Übereinkommens auch hinsichtlich fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, zutreffen,
unter Berücksichtigung der Bestimmungen des genannten Übereinkommens,
in Bekräftigung des Grundsatzes, daß für Fragen, die in diesem Protokoll nicht geregelt sind, weiterhin die Regeln und Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts gelten
- sind wie folgt übereingekommen:
(1) Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d, e, f, g und h sowie Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die Artikel 2bis, 5, 5bis und 7 sowie die Artikel 10 bis 16 einschließlich der Artikel 11bis, 11ter und 12bis des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt in seiner durch das Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt geänderten Fassung finden sinngemäß auch auf die in den Artikeln 2, 2bis und 2ter dieses Protokolls genannten Straftaten Anwendung, wenn diese auf festen Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, oder gegen solche festen Plattformen begangen werden.
(2) In Fällen, in denen dieses Protokoll nicht nach Absatz 1 Anwendung findet, ist es dennoch anzuwenden, wenn der Täter oder der Verdächtige im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats als des Staates, in dessen inneren Gewässern oder Küstenmeer sich die feste Plattform befindet, aufgefunden wird.
(3) Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck "feste Plattform" eine künstliche Insel, eine Anlage oder ein Bauwerk, die zum Zweck der Erforschung oder Ausbeutung von Ressourcen oder zu anderen wirtschaftlichen Zwecken dauerhaft am Meeresboden befestigt sind.
(1) Eine Straftat begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich
(2) Eine Straftat begeht auch, wer droht, eine der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Straftaten zu begehen, sofern diese Drohung geeignet ist, die Sicherheit der festen Plattform zu gefährden, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist, die darauf abzielt, eine natürliche oder juristische Person zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
Eine Straftat im Sinne dieses Protokolls begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich zu dem Zweck einer Handlung, die aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen,
(Stand: 29.03.2021)
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