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II. Teil
Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden

  Klasse 1. Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
  Allgemeines
11.000-11.099 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 1. Beförderungsart
11.100-11.199 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe
11.200-11.299 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften
11.300-11.350  
11.351 Elektrische Einrichtungen

Elektrische Einrichtungen in Laderäumen müssen spannungslos sein.

11.352-11.369  
11.370 Antennen, Blitzableiter, Drahtseile, Masten

(1) Kein Teil von Antennen für elektronische Geräte, kein Blitzableiter und kein Drahtseil darf sich über den Laderäumen befinden.

(2) Kein Teil von Antennen für Sprechfunkgeräte darf sich in einem Umkreis von 2,00 m um die Güter der Klasse 1 befinden.

11.371-11.399  
  Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
11.400  
11.401 Begrenzung der beförderten Mengen

(1) Auf einem Schiff dürfen die folgenden höchstzulässigen Nettomassen der explosiven Stoffe oder der sich in den Gegenständen befindlichen explosiven Stoffe entsprechend den Angaben in der nachstehenden Tabelle nicht überschritten werden:

Unterklasse Ziffer Höchstzulässige
Nettomasse
Bemerkungen
1.1 01 90 kg in mindestens 3 Partien zu maximal je 30 kg und mindestens 10,00 m Abstand zwischen den einzelnen Partien
1.1 1 bis 12 15.000kg in mindestens 3 Partien zu maximal je 5.000 kg und mindestens 10,00 m Abstand zwischen den einzelnen Partien
1.2 13 bis 25 50.000 kg  
1.3 26 bis 34 300.000 kg nicht mehr als 100.000 kg pro Laderaum*)
1.4 35 bis 47 Unbegrenzt  
1.5 48, 49 15.000kg in mindestens 3 Partien zu maximal je 5.000 kg und mindestens 10,00 m Abstand zwischen den einzelnen Partien
1.6 50 300.000 kg nicht mehr als 100.000 kg pro Laderaum*)
  91 Unbegrenzt  
*) Ein eingesetztes Holzschott wird als Laderaumtrennung anerkannt.

(2) Werden auf einem Schiff unter Beachtung der Zusammenladeverbote der Rn. 11.403 Stoffe und Gegenstände verschiedener Unterklassen der Klasse 1 verladen, unterliegt die gesamte Ladung der in Absatz (1) vorgeschriebenen kleinsten Höchstmasse der zur Verladung kommenden gefährlichsten Unterklasse in der Rangfolge 1.1, 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4.

(3) Ist die Nettomasse der beförderten explosiven Stoffe und der sich in den Gegenständen befindlichen explosiven Stoffe nicht bekannt, so gilt für die Tabelle in Absatz (1) die Bruttomasse der Ladung.

11.402  
11.403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

(1) Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, für die in Rn. 10.500 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, dürfen nicht zusammen mit gefährlichen Gütern anderer Klassen im gleichen Laderaum gestaut werden.

In benachbarten Laderäumen müssen sie durch einen Abstand von mindestens 12,00 m getrennt sein.

(2) Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 dürfen nur dann im gleichen Laderaum gestaut werden, wenn sich dies auf der Grundlage der nachfolgenden Tabelle ergibt:

Verträglichkeitsgruppe A B C D E F G H J L N S
A X - - - - - - - - - - -
B - X - 1) - - - - - - - X
C - - X X X - X - - - 2) 3) X
D - 1) X X X - X - - - 2) 3) X
E - - X X X - X - - - 2) 3) X
F - - - - - X - - - - - X
G - - X X X - X - - - - X
H - - - - - - - X - - - X
J - - - - - - - - X - - X
L - - - - - - - - - 4) - -
N - - 2) 3) 2) 3) 2) 3) - - - - - 2) X
S - X X X X X X X X - X X
"X": zeigt an, dass die Stoffe und Gegenstände der entsprechenden Verträglichkeitsgruppen laut Anlage A, ADR, im gleichen Laderaum gestaut werden dürfen.

1) Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe "B" und Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe "D" dürfen nur zusammen in einem Laderaum gestaut werden, wenn sie in Containern oder Straßenfahrzeugen mit geschlossenen Metallwänden verladen sind.

2) Verschiedene Gegenstände der Unterklasse 1.6, Verträglichkeitsgruppe "N", dürfen nur als Gegenstände der Unterklasse 1.6, Verträglichkeitsgruppe "N" zusammen befördert werden, wenn durch Prüfung oder Analogie bewiesen ist, dass keine zusätzliche Detonationsgefahr durch Übertragung unter den erwähnten Gegenständen besteht. Andernfalls sind sie als zur Unterklasse 1.1 gehörend zu behandeln.

3) Werden Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N mit Stoffen oder Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen "C", "D" oder "E" befördert, sind die Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe "N" so zu behandeln, als ob sie zur Verträglichkeitsgruppe "D" gehörten.

4) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe "L" dürfen mit Versandstücken mit gleichartigen Stoffen und Gegenständen derselben Verträglichkeitsgruppe zusammen im gleichen Laderaum gestaut werden.

11.404-11.406  
11.407 Lade- und Löschstellen

Wenn Güter der Klasse 1 an Bord sind, dürfen Güter jeder Art nur an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden.

11.408 Zeitpunkt und Dauer der Lade- und Löscharbeiten

(1) Lade- und Löscharbeiten dürfen nicht ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde begonnen werden. Dies gilt auch für das Laden und Löschen anderer Güter, wenn Güter der Klasse 1 an Bord sind. Diese Genehmigung ist bei Gütern der Unterklasse 1.4 nicht erforderlich.

(2) Während eines Gewitters müssen die Lade- und Löscharbeiten unterbrochen werden.

11.409  
11.410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln

Güter der Klasse 1 mit giftigen Eigenschaften dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.

11.411-11.412  
11.413 Maßnahmen vor dem Laden

Im Innern des Laderaums dürfen metallene Gegenstände, die kein integrierter Bestandteil des Schiffes sind, nicht hervorstehen.

11.414 Handhaben und Stauen der Ladung

(1) Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen mindestens 3,00 m von Wohnungen, Maschinenräumen, vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden.

(2) Versandstücke mit Gütern der Unterklasse 1.1 und Versandstücke mit Gütern der Verträglichkeitsgruppen B und F der anderen Unterklassen müssen mindestens 2,00 m von den Seitenwänden des Schiffes entfernt gestaut werden.

(3) Bei der Handhabung müssen Reibung, Stoß, Erschütterung, Umkippen und Sturz vermieden werden.

Alle sich im gleichen Laderaum befindenden Versandstücke müssen so gestaut und verkeilt werden, dass Erschütterungen und Reibungen während der Beförderung ausgeschlossen sind.

(4) Es ist verboten, Versandstücke der Klasse 1 mit ungefährlichen Gütern zu überstapeln.

(5) Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen am Ende der Beladung des Schiffes geladen und am Anfang der Entladung gelöscht werden.

Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn in mehreren Häfen geladen oder gelöscht wird und die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 nicht im letzten Beladehafen geladen oder im ersten Entladehafen gelöscht werden.

(6) Beim Zusammenladen von Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 mit anderen Gütern im gleichen Laderaum müssen die Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 nach allen anderen geladen und vor allen anderen gelöscht werden.

Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 in Containern enthalten sind.

(7) Während Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 geladen oder gelöscht werden, dürfen andere Laderäume und Brennstofftanks nicht beladen oder gelöscht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

(8) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes erfüllt sind.

11.415-11.440  
11.441 Feuer und offenes Licht

Es ist verboten, Feuer oder offenes Licht zu verwenden, wenn Stoffe und Gegenstände der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 an Bord und die Laderäume geöffnet sind, oder wenn die zu ladenden Güter sich innerhalb eines Abstands von 50 m vom Schiff befinden.

11.442-11.450  
11.451 Elektrische Einrichtungen

Während des Ladens und Löschens von Stoffen oder Gegenständen der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 dürfen keine Radio- oder Radarsender verwendet werden.

Dies gilt nicht für UKW-Sender des Schiffes, in Kränen oder in der Nähe des Schiffes, sofern die Leistung des UKW-Senders 25 W nicht übersteigt und sich kein Teil seiner Antenne innerhalb eines Abstandes von 2,00 m von den vorgenannten Stoffen oder Gegenständen befindet.

11.452-11.499  
  Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
11.500 Allgemeines

Die Vorschriften der Rn. 11.501 bis Rn. 11.505 gelten nur für Schiffe, die Güter der Klasse 1 befördern und nach Rn. 10.500 eine Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern führen müssen.

11.501 Beförderungsart

Fahren Schiffe mit Gütern der Klasse 1 in einem Schubverband oder einer gekuppelten Zusammenstellung, kann die zuständige Behörde Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder Zusammenstellungen auferlegen.

Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet.

11.502 Fahrt der Schiffe

Das Schiff muss während der Fahrt, soweit möglich, einen Abstand von mindestens 50 m von jedem anderen Schiff einhalten.

11.503-11.504  
11.505 Anhalten der Schiffe

Wenn der Verkehr des Schiffes gefährlich zu werden droht,

  • sei es infolge äußerer Einflüsse (ungünstige Wetterbedingungen, ungünstige Bedingungen der Wasserstraße usw.),
  • sei es infolge von Umständen, die mit dem Schiff selbst zusammenhängen (Unfall oder Zwischenfall),

muss das Schiff, unbeschadet der Vorschriften gemäß Rn. 10.504, an einer geeigneten und von Wohnhäusern, Häfen, Kunstbauwerken oder Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst weit entfernten Stelle anhalten.

Die zuständige Behörde muss unverzüglich benachrichtigt werden.

11.506-11.507  
11.508 Meldepflicht

Bei der Übermittlung der Informationen gemäß Rn. 10.508 (1), 4. Anstrich, muss zusätzlich zur Nettomasse der explosiven Stoffe und der sich in der Gegenstände befindenden explosiven Stoffen auch die Bruttomasse der Versandstücke mit Gütern der Klasse 1 angegeben werden.

11.509-20.999  
  Klasse 2. Gase
  Allgemeines
21.000-21.099 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 1. Beförderungsart
21.100-21.199 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe
21.200-21.259  
21.260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert, muss die in Rn. 10.260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord sein. Sie muss für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10.500 führen muss, müssen die in Rn. 10.260 (1) b) genannten Fluchtgeräte an Bord sein. Sie müssen zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10.500 führen muss, müssen das in Rn. 10.260 (1) c) genannte Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10.500 mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern führen muss, müssen das in Rn. 10.260 (1) d) genannte Toximeter sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muss das in Rn. 10.260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

21.261-21.299  
  Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften
21.300  
21.301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muss bei Verdacht auf Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 21.260 (3) oder (4) gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten werden.

(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:

  • kein Sauerstoffmangel besteht und keine messbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
  • die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
21.302-21.311  
21.312 Lüftung

Die Laderäume müssen gelüftet werden. Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Containern in offenen Laderäumen ist diese Lüftung nur bei Verdacht auf Beschädigung der Container oder bei Verdacht, dass der Inhalt sich innerhalb der Container freigesetzt hat, notwendig.

21.313-21.399  
  Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
21.400-21.402  
21.403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 2 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1, 4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10.500 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

21.404-21.411  
21.412 Lüftung

(1) Laderäume, die Güter der Klasse 2, Ziffern mit Buchstabe F enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, dass die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10 % der unteren Explosionsgrenze übersteigt.

(2) Laderäume, die Güter der Klasse 2, Ziffern mit den Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC und TOC enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, dass die Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.

(3) Die in Absatz (1) oder (2) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Eine Wiederholungsmessung muss nach einer Stunde durchgeführt werden. Diese Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

21.413-21.499  
  Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
21.500-30.999 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Klasse 3. Entzündbare flüssige Stoffe
  Allgemeines
31.000-31.099 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 1. Beförderungsart
31.100-31.199 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe
31.200-31.259  
31.260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert, muss die in Rn. 10.260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord sein. Sie muss für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10.500 führen muss, müssen die in Rn. 10.260 (1) b) genannten Fluchtgeräte an Bord sein. Sie müssen zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10.500 führen muss, müssen das in Rn. 10.260 (1) c) genannte Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10.500 mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern führen muss, müssen das in Rn. 10.260 (1) d) genannte Toximeter sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muss das in Rn. 10.260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

31.261-31.299  
  Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften
31.300  
31.301 Zugang zu den Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muss bei Verdacht auf Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 31.260 (3) oder (4) gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten werden.

(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:

  • kein Sauerstoffmangel besteht und keine messbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
  • die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
31.302-31.311  
31.312 Lüftung

Die Laderäume müssen gelüftet werden. Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Containern in offenen Laderäumen ist diese Lüftung nur bei Verdacht auf Beschädigung der Container oder bei Verdacht, dass der Inhalt sich innerhalb der Container freigesetzt hat, notwendig.

31.313-31.399  
  Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
31.400-31.402  
31.403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 3 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1, 4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10.500 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

31.404-31.409  
31.410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln

Güter der Klasse 3, Ziffer 11 bis 19, 27, 28, 32 und 41 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.

31.411  
31.412 Lüftung

(1) Laderäume, die Güter der Klasse 3, Ziffer 1 bis 7 oder 21 bis 26 enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, dass die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10 % der unteren Explosionsgrenze übersteigt.

(2) Laderäume, die giftige Güter der Klasse 3, Ziffer 11 bis 19, 27, 28, 32 oder 41 enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, dass die Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.

(3) Die in Absatz (1) oder (2) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Eine Wiederholungsmessung muss nach einer Stunde durchgeführt werden. Diese Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

31.413-31.499  
  Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
31.500-40.999 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Klasse 4.1. Entzündbare feste Stoffe
  Allgemeines
41.000-41.099 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 1. Beförderungsart
41.100-41.110  
41.111 Lose Schüttung

Güter der Klasse 4.1, Ziffer 4c), Naphthalen der Ziffer 6c), Schwefel der Ziffer 11c) und Güter der Ziffer 52 (ADN) dürfen in loser Schüttung befördert werden.

41.112-41.199  
  Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe
41.200-41.259  
41.260 Besondere Ausrüstung

(1) (vorbehalten)

(2) (vorbehalten)

(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.1, Ziffer 4c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung oder unverpackt befördert, müssen das in Rn. 10.260 (1)c) genannte Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein.

(4) (vorbehalten)

(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.1 befördert und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muss das in Rn. 10.260 (1)e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

41.261-41.299  
  Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften
41.300  
41.301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelboden; Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muss bei der Beförderung von Gütern der Klasse 4.1, Ziffer 4c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung oder unverpackt die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 41.260 (3) gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten werden.

(2) Das Betreten der Laderäume bei der Beförderung von Gütern der Klasse 4.1, in loser Schüttung oder unverpackt, sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:

  • kein Sauerstoffmangel besteht und keine messbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
  • die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
41.302-41.310  
41.311 Laderäume

Die Innenflächen der Laderäume, die zur Beförderung von Naphthalen der Klasse 4.1, Ziffer 6c) in loser Schüttung vorgesehen sind, müssen so ausgekleidet oder behandelt sein, dass sie schwer entflammbar sind und eine Durchtränkung mit Ladegut ausgeschlossen ist.

41.312 Lüftung

Laderäume, die Güter der Klasse 4.1, Ziffer 4c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden.

41.313-41.399  
  Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
41.400-41.402  
41.403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 4.1, für die in Rn. 10.500 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, dürfen nicht zusammen mit gefährlichen Gütern anderer Klassen im gleichen Laderaum gestaut werden.

41.404-41.411  
41.412 Lüftung

(1) Laderäume, die Güter der Klasse 4.1, Ziffer 4c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, dass die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10 % der unteren Explosionsgrenze übersteigt.

(2) Die in Absatz (1) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach alle acht Stunden durchgeführt werden. Diese Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

41.413  
41.414 Handhaben und Stauen der Ladung

(1) Güter der Klasse 4.1 Ziffer 4c) in loser Schüttung dürfen nur in Laderäume verladen werden, wenn:

  1. sie von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten getrennt sind;
  2. sichergestellt ist, dass kein Ladegut unter die Strau gelangen kann.

(2) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften von Absatz (1) als eingehalten, wenn die Stauvorschriften von Abschnitt 9.3 des BC Codes erfüllt sind.

41.415  
41.416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung

(1) Bevor Personen die Laderäume, die Güter der Klasse 4.1 Ziffer 4c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung enthalten, betreten und vor dem Löschen muss die Gaskonzentration vom Empfänger der Ladung gemessen werden.

Der Laderaum darf erst betreten und mit dem Entladen darf erst begonnen werden, wenn die Gaskonzentration im freien Luftraum über der Ladung unter 50 % der unteren Explosionsgrenze liegt.

(2) Nach dem Laden und nach dem Löschen von Gütern der Klasse 4.1 Ziffer 4c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung und vor dem Verlassen der Umschlagstelle muss vom Absender oder vom Empfänger in den Wohnungen, Maschinenräumen und angrenzenden Laderäumen die Gaskonzentration mit einem Gasspürgerät gemessen werden.

(3) Werden in den in Absatz (2) genannten Räumen bedeutsame Gaskonzentrationen festgestellt, müssen durch den Absender oder den Empfänger die für die Sicherheit notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen werden.

41.417-41.499  
  Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
41.500 Allgemeines

Die Vorschriften der Rn. 41.501 bis 41.505 gelten nur für Schiffe, die Güter der Klasse 4.1 befördern und nach Rn. 10.500 eine Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern führen müssen.

41.501 Beförderungsart

Fahren Schiffe mit Gütern der Klasse 4.1 in einem Schubverband oder einer gekuppelten Zusammenstellung, kann die zuständige Behörde Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder Zusammenstellungen auferlegen. Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet.

41.502 Fahrt der Schiffe

Das Schiff muss während der Fahrt, soweit möglich, einen Abstand von mindestens 50 m von jedem anderen Schiff einhalten.

41.503-41.504  
41.505 Anhalten der Schiffe

Wenn der Verkehr des Schiffes gefährlich zu werden droht,

  • sei es infolge äußerer Einflüsse (ungünstige Wetterbedingungen, ungünstige Bedingungen der Wasserstraße usw.),
  • sei es infolge von Umständen, die mit dem Schiff selbst zusammenhängen (Unfall oder Zwischenfall),

muss das Schiff, unbeschadet der Vorschriften gemäß Rn. 10.504, an einer geeigneten und von Wohnhäusern, Häfen, Kunstbauwerken oder Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst weit entfernten Stelle anhalten.

Die zuständige Behörde muss unverzüglich benachrichtigt werden.

41.506-41.999  
  Klasse 4.2. Selbstentzündliche Stoffe
  Allgemeines
42.000-42.099 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 1. Beförderungsart
42.100-42.110  
42.111 Lose Schüttung

Güter der Ziffern 2b), 2c) und 3c), metallisches Eisen als Bohrspäne, Frässpäne, Drehspäne, Abfälle in selbsterhitzungsfähiger Form der Ziffer 12c) und Güter der Ziffer 16c) der Klasse 4.2 dürfen in loser Schüttung befördert werden.

42.112-42.199  
  Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe
42.200-42.259  
42.260 Besondere Ausrüstung

(1) (vorbehalten)

(2) (vorbehalten)

(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.2 in loser Schüttung oder unverpackt befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10.500 führen muss, müssen das in Rn. 10.260 (1) c) genannte Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein.

(4) (vorbehalten)

(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.2 befördert und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muss das in Rn. 10.260 (1)e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

42.261-42.299  
  Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften
42.300  
42.301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muss bei Beförderung von Gütern der Klasse 4.2 Ziffer 2c) in loser Schüttung die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 42.260 (3) gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten werden.

(2) Das Betreten der Laderäume bei der Beförderung von Gütern der Klasse 4.2 Ziffer 2c) oder 12c) in loser Schüttung sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:

  • kein Sauerstoffmangel besteht und keine messbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
  • die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
42.302-42.311  
42.312 Lüftung

Laderäume, die Güter der Klasse 4.2 Ziffer 2c) in loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden.

42.313-42.399  
  Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
42.400-42.402  
42.403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 4.2 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1, 4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10.500 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

42.404-42.411  
42.412 Lüftung

(1) Laderäume, die Güter der Klasse 4.2, Ziffer 2c) in loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, dass die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10 % der unteren Explosionsgrenze übersteigt.

(2) Die in Absatz (1) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach alle acht Stunden durchgeführt werden. Diese Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

42.413 Maßnahmen vor dem Laden

Güter der Klasse 4.2 Ziffer 12c) dürfen nur dann geladen werden, wenn ihre Temperatur nicht höher als 55 °C ist.

42.414 Handhaben und Stauen der Ladung

Versandstücke auf Deck, die nicht in Straßenfahrzeugen oder Containern gestaut sind, müssen mit schwer entflammbaren Planen abgedeckt sein.

42.415  
42.416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung

(1) Bevor Personen die Laderäume, die Güter der Klasse 4.2 Ziffer 2c) in loser Schüttung enthalten, betreten und vor dem Löschen muss die Gaskonzentration vom Empfänger der Ladung gemessen werden.

Der Laderaum darf erst betreten und mit dem Entladen darf erst begonnen werden, wenn die Gaskonzentration im freien Luftraum über der Ladung unter 50 % der unteren Explosionsgrenze liegt.

(2) Nach dem Laden und nach dem Löschen von Gütern der Klasse 4.2 Ziffer 2c) in loser Schüttung und vor dem Verlassen der Umschlagstelle muss vom Absender oder vom Empfänger in den Wohnungen, Maschinenräumen und angrenzenden Laderäumen die Gaskonzentration mit einem Gasspürgerät gemessen werden.

(3) Werden in den in Absatz (2) genannten Räumen bedeutsame Gaskonzentrationen festgestellt, müssen durch den Absender oder den Empfänger die für die Sicherheit notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen werden.

42.417-42.499  
  Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
42.500-42.999 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Klasse 4.3. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
  Allgemeines
43.000-43.099  
  Abschnitt 1. Beförderungsart
43.100-43.110  
43.111 Lose Schüttung

Aluminiumsiliciumpulver, nicht überzogen, Zinkaschen und Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder Nebenprodukte der Aluminiumumschmelzung der Ziffer 13c) sowie Ferrosilicium der Ziffer 15c) der Klasse 4.3 dürfen in loser Schüttung befördert werden.

43.112-43.199  
  Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe
43.200-43.259  
43.260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt befördert, muss die in Rn. 10.260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord sein. Sie muss für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) (vorbehalten)

(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10.500 führen muss, müssen das in Rn. 10.260 (1) c) genannte Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt befördert, müssen das in Rn. 10.260 (1) d) genannte Toximeter sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.3 befördert und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muss das in Rn. 10.260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

43.261-43.299  
  Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften
43.300  
43.301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muss bei Beförderung in loser Schüttung oder unverpackt die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 43.260 (3) und (4) gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten werden.

(2) Das Betreten der Laderäume bei der Beförderung von Gütern der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:

  • kein Sauerstoffmangel besteht und keine messbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
  • die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.

(3) Wenn ein Laderaum Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt enthält, muss in allen anderen Räumen des Schiffes, die von der Besatzung betreten werden, die Gaskonzentration mindestens einmal in acht Stunden mit einem Gerät gemäß Rn. 43.260 (4) gemessen werden. Die Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

(4) Der Schiffsführer muss sich täglich an den Lenzbrunnen oder Pumpenrohren davon überzeugen, dass in die Laderaumbilgen kein Wasser eingedrungen ist.

Wenn in die Laderaumbilgen Wasser eingedrungen ist, muss dieses unverzüglich entfernt werden.

43.302-43.311  
43.312 Lüftung

(1) Laderäume, die Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt enthalten, müssen gelüftet werden.

(2) Räume, die an einen Laderaum angrenzen, welcher Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt enthält, sowie Wohnungen müssen gelüftet werden.

43.313-43.399  
  Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
43.400-43.402  
43.403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 4.3 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1, 4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10.500 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

43.404-43.409  
43.410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln

Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.

43.411  
43.412 Lüftung

(1) Laderäume, die Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, dass die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10 % der unteren Explosionsgrenze übersteigt.

(2) Die in Absatz (1) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach alle acht Stunden durchgeführt werden. Diese Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

43.413 Maßnahmen vor dem Laden

Vor dem Laden von Gütern der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt müssen die entsprechenden Laderäume so trocken wie möglich gehalten werden.

43.414 Handhaben und Stauen der Ladung

(1) Es ist verboten, Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt zu laden oder zu löschen, wenn die Gefahr besteht, dass die Güter durch Witterungseinflüsse nass werden.

(2) Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt dürfen nur in Laderäume verladen werden, die von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten getrennt sind.

(3) Versandstücke müssen gegen Feuchtigkeit geschützt werden.

(4) Versandstücke mit Gütern der Klasse 4.3 dürfen nur mit Versandstücken, welche die gleichen Güter enthalten, überstaut werden.

(5) Wenn die Versandstücke nicht in einem Container enthalten sind, müssen sie auf Lattenroste gesetzt und mit undurchlässigen Planen abgedeckt werden, die so angebracht sind, dass das Wasser nach außen abfließt und die Lüftung nicht behindert wird.

(6) Für Seeschiffe und Binnenschiffe, wenn letztere nur Container geladen haben, gelten die Stauvorschriften als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes und im Falle der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Stauvorschriften des Kapitels 9.3 des BC Codes erfüllt sind.

43.415 Maßnahmen nach dem Löschen

(1) Die Laderäume, die Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt enthalten haben, müssen nach dem Löschen zwangsbelüftet werden.

Nach dem Belüften muss die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit den in Rn. 43.260 (3) oder (4) genannten Geräten gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten werden.

(2) Laderäume, in denen Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt befördert wurden, müssen nach dem Entladen gereinigt werden, sofern sie nicht wieder für die Beförderung des gleichen Gutes der Klasse 4.3 in loser Schüttung bestimmt sind.

43.416-43.499  
  Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
43.500-50.999 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
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