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III. Teil
Bauvorschriften

110.000-110.199  
110.200 Baustoffe

Der Schiffskörper muss aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein, wobei die Gleichwertigkeit sich auf die mechanischen Eigenschaften und auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung bezieht.

110.201-110.210  
110.211 Laderäume

(1)

  1. Jeder Laderaum muss vorn und hinten durch wasserdichte Metallschotte begrenzt sein.
  2. Die Laderäume dürfen kein gemeinsames Schott mit den Brennstofftanks haben.

(2) Die Laderaumböden müssen so gebaut sein, dass sie gereinigt und getrocknet werden können.

(3) Die Lukenabdeckungen müssen sprühwasserdicht und wetterdicht sein oder durch wasserdichte Planen abgedeckt sein.

Planen, die zum Abdecken der Laderäume verwendet werden, müssen schwer entflammbar sein.

(4) In den Laderäumen darf keine Heizeinrichtung eingebaut sein.

110.212 Lüftung

(1) Jeder Laderaum muss mit zwei voneinander unabhängigen Saugventilatoren belüftet werden können. Die Kapazität muss so ausgelegt sein, dass das Volumen des leeren Laderaums mindestens fünfmal je Stunde erneuert werden kann. Der Ventilator muss so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind. Die Absaugschächte müssen bis zu 50 mm Abstand an den Laderaumboden geführt sein und sich an dessen äußersten Enden befinden. Die Zuströmung von Gasen und Dämpfen zum Absaugeschacht muss auch bei Beförderung in loser Schüttung gewährleistet sein.

Sind die Absaugschächte abnehmbar, müssen sie für den Zusammenbau mit dem Ventilator geeignet sein und sicher befestigt werden können. Der Schutz gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser muss gegeben sein.

Die Zuluft muss während des Ventilierens gewährleistet sein.

(2) Die Lüftungseinrichtung eines Laderaumes muss so angeordnet sein, dass gefährliche Gase nicht in die Wohnungen, das Steuerhaus oder die Maschinenräume eindringen können.

(3) Wohnungen und Betriebsräume müssen belüftet werden können.

110.213-110.216  
110.217 Wohnungen und Betriebsräume

(1) Wohnungen müssen durch Metallschotte ohne Öffnungen von den Laderäumen getrennt sein.

(2) Die zu den Laderäumen gerichteten Öffnungen der Wohnungen und des Steuerhauses müssen gasdicht geschlossen werden können.

(3) Zugänge und Öffnungen von Maschinenräumen und Betriebsräumen dürfen nicht zum geschützten Bereich gerichtet sein.

110.218-110.219  
110.220 Ballastwasser

Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von Ballastwasser eingerichtet werden.

110.221-110.230  
110.231 Maschinen

(1) Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 55 °C hat.

(2) Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren, wenn die Motoren die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, müssen mindestens 2,00 m vom geschützten Bereich entfernt sein.

(3) Funkenbildung muss im geschützten Bereich ausgeschlossen sein.

110.232 Brennstofftanks

(1) Doppelböden im Laderaumbereich dürfen als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn ihre Höhe mindestens 0,60 m beträgt.

Brennstoffleitungen und Öffnungen dieser Tanks im Laderaum sind verboten.

(2) Lüftungsrohre aller Brennstofftanks müssen bis 0,50 m über das freie Deck geführt sein. Ihre Öffnungen und die Öffnungen von Überlaufrohren, die auf Deck führen, müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen sein.

110.233  
110.234 Abgasrohre

(1) Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muss mindestens 2,00 m von den Laderaumöffnungen entfernt sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so verlegt sein, dass die Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im geschützten Bereich angeordnet sein.

(2) Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen das Austreten von Funken versehen sein, z.B. Funkenfänger.

110.235 Lenzeinrichtung

Lenzpumpen für Laderäume müssen innerhalb des geschützten Bereichs aufgestellt sein. Dies gilt nicht, wenn das Lenzen mittels Ejektoren erfolgt.

110.236-110.239  
110.240 Feuerlöscheinrichtungen

(1) Das Schiff muss mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen sein. Die Einrichtung muss den nachstehenden Anforderungen entsprechen:

  • sie muss von zwei unabhängigen Feuerlösch- oder Ballastpumpen gespeist werden; eine davon muss jederzeit betriebsbereit sein. Diese Pumpen dürfen nicht im gleichen Raum aufgestellt sein;
  • sie muss durch eine Wasserleitung versorgt werden, die im geschützten Bereich oberhalb des Decks mindestens drei Wasserentnahmeanschlüsse hat. Es müssen drei dazu passende, ausreichend lange Schläuche mit Sprühstrahlrohren mit einem Düsendurchmesser von mindestens 12 mm vorhanden sein. Mindestens zwei nicht vom gleichen Anschlussstutzen ausgehende Wasserstrahle müssen gleichzeitig jede Stelle des Decks im geschützten Bereich erreichen können.
    Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muss sichergestellt sein, dass Gase nicht durch die Feuerlöscheinrichtung in Wohnungen oder Betriebsräume außerhalb des geschützten Bereichs gelangen können.
  • die Kapazität der Einrichtung muss mindestens so ausgelegt sein, dass bei gleichzeitiger Benutzung von zwei Sprühstrahlrohren von jeder Stelle an Bord aus eine Wurfweite erreicht wird, die mindestens der Schiffsbreite entspricht.

An Bord von Schubleichtern ohne eigenen Antrieb genügt eine Feuerlösch- oder Ballastpumpe.

(2) Maschinenräume müssen mit einer festeingebauten Feuerlöscheinrichtung versehen sein, die von Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann.

(3) Die in Rn. 10.240 vorgeschriebenen zwei Handfeuerlöscher müssen sich im geschützten Bereich befinden oder in unmittelbarer Nähe davon.

110.241 Feuer und offenes Licht

(1) Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2,00 m von den Laderaumöffnungen befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser verhindern.

(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas noch mit festen Brennstoffen betrieben werden. Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden.

Koch- und Kühlgeräte sind nur in Steuerhäusern mit metallischem Unterteil und in Wohnungen zugelassen.

(3) Außerhalb der Wohnungen und des Steuerhauses sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen.

110.242-110.251  
110.252 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen

(1) Elektrische Einrichtungen im geschützten Bereich müssen durch zentral angeordnete Schalter spannungslos gemacht werden können, sofern sie nicht

  • in den Laderäumen dem Typ "bescheinigte Sicherheit" mindestens für Temperaturklasse T4 und Explosionsgruppe II B, und
  • im geschützten Bereich an Deck dem Typ "begrenzt Explosionsgefahr" entsprechen.

Die entsprechenden Stromkreise müssen mit Kontrollampen versehen sein, die anzeigen, ob der Stromkreis unter Spannung steht oder nicht.

Die Schalter müssen gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert sein. Die in diesem Bereich verwendeten Steckdosen müssen so ausgeführt sein, dass das Herstellen und das Lösen der Steckverbindung nur im spannungslosen Zustand möglich ist.

(2) Elektrische Antriebsmotoren für Laderaumlüfter, die im Luftstrom angeordnet sind, müssen dem Typ "bescheinigte Sicherheit" entsprechen.

Im geschützten Bereich dürfen keine beweglichen Kupplungen oder Abzweigungen und keine nicht verriegelbaren Steckdosen vorhanden sein.

(3) Steckdosen für den Anschluss von Signal- und Landstegbeleuchtung und von Containern müssen in unmittelbarer Nähe des Signalmastes, des Landsteges oder des Containers am Schiff fest montiert sein. Steckdosen für den Anschluss von Tauchpumpen und von Laderaumventilatoren müssen in unmittelbarer Nähe der Laderaumöffnung am Schiff fest montiert sein.

110.253-110.255  
110.256 Elektrische Kabel

(1) Kabel und Steckdosen im geschützten Bereich müssen gegen mechanische Beschädigungen geschützt sein.

(2) Bewegliche Leitungen im geschützten Bereich sind verboten, ausgenommen für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluss von Signal- und Landstegbeleuchtung, von Containern, Tauchpumpen, Laderaumventilatoren und elektrisch betriebenen Lukendeckelwagen.

(3) Für die nach Absatz (2) zulässigen beweglichen Kabel dürfen nur Schlauchleitungen des Typs H 07 RN-F nach 245 IEC-66 oder Kabel mindestens in gleichwertiger Ausführung mit einem Mindestquerschnitt der Leiter von 1,5 mm2 verwendet werden. Diese Kabel müssen möglichst kurz und so geführt sein, dass eine unbeabsichtigte Beschädigung nicht zu befürchten ist.

110.257-110.269  
110.270 Drahtseile, Masten

Drahtseile, die über den Laderäumen verlaufen, sowie alle Masten müssen geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.

110.271 Zutritt an Bord

Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß Rn. 10.371 müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.

110.272-110.273  
110.274 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

(1) Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Rn. 10.374 müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.

(2) In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen oder die Verwendung von Feuer oder offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.

(3) In den Wohnungen und im Steuerhaus muss in der Nähe jedes Ausgangs ein Aschenbecher angebracht sein.

110.275-110.279  
  Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllenschiffe
110.280-110.287  
110.288 Klassifikation

(1) Doppelhüllenschiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9, ausgenommen Ziffer 31b) 32b), 41b) und 42b) der Klasse 4.1 und Ziffer 1b), 2b), 11b) und 12b) der Klasse 5.2, in größeren als den in Rn. 10.401 (1) aufgeführten Mengen oder der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 5-13 der Anlage a (ADR) zu befördern, müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut oder umgebaut sein.

Dies muss durch eine Bescheinigung der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein.

(2) Laufende Klasse ist nicht erforderlich.

(3) Spätere Umbauten und Großreparaturen am Schiffskörper müssen unter Aufsicht dieser Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden.

110.289-110.290  
110.291 Laderäume

(1) Das Schiff muss im geschützten Bereich als Doppelhüllenschiff mit Wallgängen und Doppelboden ausgeführt sein.

(2) Der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und der Seitenwand des Laderaums muss mindestens 0,80 m betragen. Unbeschadet der Vorschriften hinsichtlich der Breite der Verkehrswege an Deck ist eine Verringerung dieses Abstandes bis auf 0,60 m zulässig, wenn gegenüber den Dimensionierungsvorschriften nach der Bauvorschrift einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft folgende Verstärkungen vorhanden sind:

  1. Bei Ausführung der Seite des Schiffes im Längsspantensystem darf der Spantabstand nicht größer als 0,60 m sein. Die Längsspanten sind durch Rahmen, ähnlich Bodenträgern mit Erleichterungslöchern versehen, in Abständen von höchstens 1,80 m abzufangen.
  2. Bei Ausführung der Seite des Schiffes im Querspantensystem müssen entweder:
    • zwei Längsstringer angeordnet werden. Der Abstand der Längsstringer voneinander und vom Gangbord darf nicht größer als 0,80 m sein. Die Stringer müssen mindestens die gleiche Höhe wie die Querspanten haben und der Gurtquerschnitt darf nicht weniger als 15 cm2 betragen.
      Die Längsstringer sind durch Rahmen, ähnlich Bodenträgern mit Erleichterungslöchern versehen, in Abständen von höchstens 3,60 m abzufangen. Der Seitenquerspant und die Laderaumschottsteife müssen an der Kimm durch ein Knieblech mit einer Mindesthöhe von 0,90 m und der Dicke der Bodenwrangen miteinander verbunden sein; oder:
    • auf jedem Spant müssen Rahmen, ähnlich Bodenträgern mit Erleichterungslöchern versehen, angeordnet werden.
  3. Die Gangborde müssen in Abständen von höchstens 32,00 m durch Querschotte oder Stützrohre miteinander verbunden sein.

    Anstelle der unter Buchstabe c) genannten Bedingung genügt der rechnerische Nachweis durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft, dass durch die Anordnung zusätzlicher Verstärkungen in den Wallgängen ausreichende Querfestigkeit vorhanden ist.

(3) Die Doppelbodenhöhe muss mindestens 0,50 m betragen, jedoch darf sie unter den Lenzbrunnen auf 0,40 m verringert werden, wobei ein Lenzbrunnen nicht mehr als 0,03 m3 Inhalt haben darf.

110.292 Notausgang

Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen werden, der mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegt.

110.293 Stabilität (Allgemein)

(1) Eine ausreichende Stabilität einschließlich Leckstabilität muss nachgewiesen sein.

(2) Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung - Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muss das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als ± 5 % von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.

(3) Ausreichende Intaktstabilität muss für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Beladungsendzustand nachgewiesen werden.

Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für den ungünstigsten Beladungszustand nachgewiesen werden. Hierbei muss für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte auf, können sie akzeptiert werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve ausreichende positive Stabilitätswerte aufweist.

110.294 Stabilität (Intakt)

(1) Die sich aus der Leckrechnung ergebenden Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht unterschritten werden.

(2) Bei Beförderung der Ladung in Containern muss darüber hinaus ausreichende Stabilität gemäß den Bestimmungen der in Rn. 10.001 (1) genannten Vorschriften gegeben sein.

(3) Die strengere der Forderungen aus Absatz (1) und (2) ist für das Schiff maßgeblich.

110.295 Stabilität (im Leckfall)

(1) Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:

  1. Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:
    Längsausdehnung: mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m,
    Querausdehnung: 0,59 m.
    Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts unbegrenzt.
  2. Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:
    Längsausdehnung: mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m,
    Querausdehnung: 3,00 m,
    Senkrechte Ausdehnung: von der Basis 0,49 m aufwärts, Sumpf ausgenommen.
  3. Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muss so gewählt sein, dass das Schiff auch nach dem Fluten von zwei oder mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt.
    Dabei ist Folgendes zu beachten:
    • Bei einer Bodenbeschädigung sind auch querschiffs nebeneinanderliegende Abteilungen als geflutet anzusehen.
    • Die Unterseite von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z.B. von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen.
    • Im Allgemeinen ist mit einer Flutbarkeit von 95 % zu rechnen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit in irgendeiner Abteilung kleiner als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden.

    Es sind jedoch die folgenden Mindestwerte einzusetzen:

    • Maschinenräume 85 %
    • Besatzungsräume 95 %
    • Doppelböden, Öltanks, Ballasttanks usw. je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff als voll oder leer angenommen werden müssen 0 oder 95 %

    Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, d. h. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.

(2) In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des Schiffes 12° nicht überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

Über die Gleichgewichtslage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel> 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche> 0,0065 m·rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel< 27° einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

(3) Binnenschiffe mit ungesicherter Containerladung haben folgende Leckstabilitätskriterien einzuhalten:

In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des Schiffes 5° nicht überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

Über die Gleichgewichtslage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve eine Fläche> 0,0065 m·rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel< 10° einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

(4) Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.

(5) Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung von Asymmetrien vorgesehen, muss der Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.

110.296-119.999  

IV. Teil
Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften von SOLAS Kapitel II-2, Regel 54 entsprechen

120.000-120.099  
120.100 Allgemeines

Seeschiffe müssen entweder dem III. Teil dieser Anlage oder den Vorschriften von SOLAS Kapitel II-2, Regel 54 und den nachfolgend aufgeführten Vorschriften entsprechen.

120.101-120.199  
120.200 Baustoffe

Der Schiffskörper muss aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein, wobei die Gleichwertigkeit sich auf die mechanischen Eigenschaften und auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung bezieht.

120.201-120.219  
120.220 Ballastwasser

Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von Ballastwasser eingerichtet werden.

120.221-120.230  
120.231 Maschinen

(1) Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 60 °C hat.

(2) Ansaugöffnungen der Motoren müssen mindestens 2,00 m vom geschützten Bereich entfernt sein.

(3) Funkenbildung muss im geschützten Bereich ausgeschlossen sein.

120.232-120.233  
120.234 Abgasrohre

(1) Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muss mindestens 2,00 m von den Laderaumöffnungen entfernt sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so verlegt sein, dass die Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im geschützten Bereich angeordnet werden.

(2) Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen das Austreten von Funken versehen sein; z.B. Funkenfänger.

120.235-120.240  
120.241 Feuer und offenes Licht

(1) Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2,00 m von den Laderaumöffnungen befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser verhindern.

(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden.

Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden.

Koch- und Kühlgeräte sind nur in Steuerhäusern mit metallischem Unterteil und in Wohnungen zugelassen.

(3) Außerhalb der Wohnungen und des Steuerhauses sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen.

120.242-120.270  
120.271 Zutritt an Bord

Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß Rn. 10.371 müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.

120.272-120.273  
120.274 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

(1) Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Rn. 10.374 müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.

(2) In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen oder die Verwendung von Feuer oder offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.

(3) In den Wohnungen und im Steuerhaus muss in der Nähe jedes Ausgangs ein Aschenbecher angebracht sein.

120.275-120.279  
  Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllenschiffe
120.280-120.287  
120.288 Klassifikation

(1) Doppelhüllenschiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9, ausgenommen Ziffer 31b), 32b), 41b) und 42b) der Klasse 4.1 und Ziffer 1b), 2b), 11b) und 12b) der Klasse 5.2, in größeren als den in Rn. 10.401 (1) aufgeführten Mengen oder der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 5-13 der Anlage a (ADR) zu befördern, müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut sein. Dies muss durch eine Bescheinigung der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein.

(2) Die Klasse muss aufrechterhalten werden.

120.289-120.290  
120.291 Laderäume

(1) Das Schiff muss im geschützten Bereich als Doppelhüllenschiff mit Wallgängen und Doppelboden ausgeführt sein.

(2) Der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und der Seitenwand des Laderaums muss mindestens 0,80 m betragen. An den Schiffsenden ist eine lokale Unterschreitung zulässig, sofern das kleinste Maß zwischen den Wänden (lotrecht gemessen) 0,60 m nicht unterschreitet. Eine ausreichende Festigkeit der Verbände (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) ist durch Vorlage des Klassenzeugnisses nachzuweisen.

(3) Die Doppelbodenhöhe muss mindestens 0,50 m betragen, jedoch darf sie unter den Lenzbrunnen auf 0,40 m verringert werden, wobei ein Lenzbrunnen nicht mehr als 0,03 m3 Inhalt haben darf.

120.292  
120.293 Stabilität (Allgemein)

(1) Eine ausreichende Stabilität einschließlich Leckstabilität muss nachgewiesen sein.

(2) Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung - Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muss das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als ± 5 % von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.

(3) Ausreichende Intaktstabilität muss für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Beladungsendzustand nachgewiesen werden.

Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für den ungünstigsten Beladungszustand nachgewiesen werden. Hierbei muss für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte auf, können sie akzeptiert werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve ausreichende positive Stabilitätswerte aufweist.

120.294 Stabilität (Intakt)

(1) Die sich aus der Leckrechnung ergebenden Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht unterschritten werden.

(2) Bei Beförderung der Ladung in Containern ist darüber hinaus ausreichende Stabilität gemäß den in Rn. 10.001 (1) genannten Vorschriften nachzuweisen.

(3) Die strengere der Forderungen aus Absatz (1) und (2) ist für das Schiff maßgeblich.

(4) Für Seeschiffe gelten die Anforderungen in Absatz (2) als erfüllt, wenn die Stabilität den IMO-Resolutionen A.167(ES. IV) und A.206(VII) entspricht und die entsprechenden Stabilitätsunterlagen von der zuständige Behörde geprüft wurden und die Container auf die für die Seeschifffahrt übliche Weise gesichert sind.

120.295 Stabilität (im Leckfall)

(1) Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:

  1. Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:
    Längsausdehnung: mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m,
    Querausdehnung: 0,59 m.
    Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts unbegrenzt.
  2. Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:
    Längsausdehnung: mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m,
    Querausdehnung: 3,00 m,
    Senkrechte Ausdehnung: von der Basis 0,49 m aufwärts, Sumpf ausgenommen.
  3. Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als Leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muss so gewählt sein, dass das Schiff auch nach dem Fluten von zwei oder mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt.
    Dabei ist Folgendes zu beachten:
    • Bei einer Bodenbeschädigung sind auch querschiffs nebeneinanderliegende Abteilungen als geflutet anzusehen.
    • Die Unterseite von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z.B. von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen.
    • Im Allgemeinen ist mit einer Flutbarkeit von 95 % zu rechnen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit in irgendeiner Abteilung kleiner als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden.

    Es sind jedoch die folgenden Mindestwerte einzusetzen:

    • Maschinenräume 85 %
    • Besatzungsräume 95 %
    • Doppelböden, Öltanks, Ballasttanks usw. je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff als voll oder leer angenommen werden müssen 0 oder 95 %

    Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, d. h. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.

(2) In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des Schiffes 12° nicht überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

Über die Gleichgewichtslage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel> 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche> 0,0065 m·rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel< 27° einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

(3) Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.

(4) Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung von Asymmetrien vorgesehen, muss der Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.

120.296-120.299  
120.300-209.999  

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Anhang 1

Muster 1
Muster für das Zulassungszeugnis

Zuständige Behörde: ...............................................................
Platz für Staatswappen und Name des Staates

Zulassungszeugnis Nr.: ...........................................................
nach Anlage B.1 Rn. 10.282 ADN

1. Name des Schiffes: .............................................................

2. Amtliche Schiffsnummer: ..................................................

3. Art des Schiffes: .................................................................

4. Zusätzliche Anforderungen:

Schiff aufgrund von Rn. 10.219 (1)1)

Schiff aufgrund von Rn. 210.219 (3)1)

Das Schiff entspricht den zusätzlichen Bauvorschriften der Anlage B.1 des ADN für Doppelhüllenschiffe1)

5. Zugelassene Abweichungen:

..................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................

6. Die Gültigkeit dieses Zulassungszeugnisses erlischt am ..................................... (Datum)

7. Das vorhergehende Zulassungszeugnis Nr. wurde am ........................................ (Datum) von ..................... (zuständige Behörde) ausgestellt.

8. Das Schiff ist zugelassen zur Beförderung gefährlicher Güter auf Grund:

  • eigener Untersuchung vom1).............................. (Datum)
  • der Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft1)
    (Name der Klassifikationsgesellschaft) .......................... vom ..........................(Datum)

9. unter Zulassung der Gleichwertigkeiten:1)

..................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................

10. anhand von Ausnahmegenehmigungen:1)

..................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................

11. Ausgestellt in: ...................................... (Ort) am .............................................. (Datum)

12. (Siegel)

(Zuständige Behörde)

(Unterschrift)

_______
1) Nichtzutreffendes streichen

Verlängerung der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses

13. Die Gültigkeit dieses Zulassungszeugnisses wird gemäß Rn. 10.282 (4) der Anlage B.1 ADN verlängert.

bis zum ......................................................................................... (Datum)

14. Ausgestellt in: .............................. (Ort) den ......................................... (Datum)

15. (Siegel)

(zuständige Behörde)

(Unterschrift)

Muster 2
Muster für das vorläufige Zulassungszeugnis

Bemerkung: Dieses Muster für ein vorläufiges Zulassungszeugnis kann durch ein Muster für ein einheitliches Zeugnis für das vorläufige Schiffsattest und das vorläufige Zulassungszeugnis ersetzt werden, vorausgesetzt dieses Muster für ein einheitliches Zeugnis enthält dieselben Informationen als das folgende Muster und ist von der zuständigen Behörde zugelassen.

Zuständige Behörde: ......................................................
Platz für Staatswappen und Name des Staates

Vorläufiges Zulassungszeugnis Nr.: ......................................
nach Anlage B.1 Rn. 10.283 ADN

1. Name des Schiffes: ............................................................

2. Amtliche Schiffsnummer: .................................................

3. Art des Schiffes: ................................................................

4. Zusätzliche Anforderungen:

Schiff aufgrund von Rn. 10.219 (1)1)

Schiff aufgrund von Rn. 210.219 (3)1)

Das Schiff entspricht den zusätzlichen Bauvorschriften der Anlage B.1 des ADN für Doppelhüllenschiffe1)

5. Zugelassene Abweichungen: .............................................................................................

................................................................................................................................................

................................................................................................................................................

6. Dieses vorläufige Zulassungszeugnis ist gültig1)

6.1 bis zum ......................................................................................................................

6.2 für einen einzige Reise von ................................... bis ................................................

7. Ausgestellt in: ....................................... (Ort) am ............................................... (Datum)

8. (Siegel)

(Zuständige Behörde)

(Unterschrift)

________
1) Nichtzutreffendes streichen

Muster 3
Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß Rn. 10.315, Rn. 210.315, 210.317 oder
210.318
(Format A6 hoch, Farbe: orange)

(Staatswappen, Zuständige Behörde)

Bescheinigung

über besondere Kenntnisse des ADN

Nr. der Bescheinigung: ..................................................
Name: ..................................................
Vorname(n): ..................................................
Geboren am: ..................................................
Staatsangehörigkeit: ..................................................
Unterschrift des Inhabers: ..................................................
Der Inhaber dieser Bescheinigung verfügt über besondere Kenntnisse des ADN. Diese Bescheinigung ist gültig für die besonderen Kenntnisse des ADN gemäß Rn. 10.315 / 210.315, Rn. 210.317, Rn. 210.318 *
bis: ..................................................
Ausgestellt durch: ..................................................
Ausstellungsdatum: ..................................................
(Siegel)  
  Unterschrift: ............................
---------

*) Nichtzutreffendes streichen

 
(Vorderseite) (Rückseite)

.

Muster der Gefahrzettel nach den internationalen Regelungen Anhang 2

A. Gefahrzettel

(1) Die für gefährliche Güter vorgeschriebenen Gefahrzettel entstanden nach dem Vorbild der Gefahrzettel der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter. Der IMDG Code und die ICAO-TI übernehmen uneingeschränkt das System der UN-Empfehlungen, das zwischen Hauptgefahrzettel (und der Klassen- oder Unterklassennummer in der unteren Ecke) und Zusatzgefahrzettel (ohne Nummer in der unteren Ecke) unterscheidet. RID und ADR verwenden dieselben Gefahrzettel, unterscheiden jedoch nicht systematisch nach Hauptgefahrzettel oder Zusatzgefahrzettel, so dass die Nummer in der unteren Ecke des Zettels nicht immer vorgeschrieben ist.

(2) Die nachstehende Tabelle enthält eine Beschreibung der Gefahrzettel. In der Spalte ganz links ist die Nummer des Gefahrzettelmusters nach den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter aufgeführt; in der zweiten Spalte wird die Musternummer nach RID/ ADR ausgewiesen.

(3) Die Gefahrzettel Nr. 1 bis 7C und 8 bis 9 haben die Form eines Vierecks mit einer Seitenlänge von 100 mm, das auf der Spitze steht. Sie sind in einem Abstand von 5 mm zum Rand mit einer schwarzen Linie umgeben. Wenn die Größe der Versandstücke dies erfordert, können die Zettel kleinere Abmessungen haben, vorausgesetzt sie bleiben gut sichtbar. Auf Gasflaschen können die Zettel am Flaschenhals angebracht sein und somit kleinere Abmessungen haben, vorausgesetzt sie bleiben gut sichtbar.

(4) Der Zettel Nr. 7D und die für Beförderungseinheiten (Container, Fahrzeuge, Waggons, Tanks) bestimmten Zettel müssen eine Seitenlänge von mindestens 250 mm haben. Nach dem IMDG Code müssen diese vergrößerten Zettel (Gefahrschild-Gefahrzettel) die entsprechende Klassennummer in mindestens 25 mm hohen Ziffern, wie für Gefahrzetteln vorgeschrieben, in der unteren Ecke tragen.

(5) Die Gefahrzettel Nr. 10, 11 und 12 des RID/ADR haben die Form eines Rechtecks des Formats A5 (148 mm x 210 mm). Wenn die Größe der Versandstücke dies erfordert, können die Gefahrzettel kleinere Abmessungen haben, vorausgesetzt sie bleiben gut sichtbar.

(6) Es ist erlaubt, auf der unteren Hälfte der Gefahrzettel eine Ziffer (z.B. UN-Nummer) oder Wortaufschrift (z.B. "brennbare Flüssigkeit"), die über die Art der Gefahr Auskunft erteilt, anzubringen.

(7) Die Aufschrift auf Gefahrzetteln muss gut lesbar und unauslöschlich angebracht sein. Nach dem IMDG Code muss die mit Hilfe einer Schablone vorgenommene Auftragung oder Markierung der Zettel auf den Versandstücken nach einem solchen Verfahren erfolgen, dass diese Zettel auf Versandstücken, die einen mindest dreimonatigen Aufenthalt im Meereswasser überdauert haben, noch erkennbar sind.

(8) Der IMDG Code schreibt zur Kennzeichnung von Meeresschadstoffen einen besonderen Zettel (oder Zeichen) vor. Dieses Zeichen muss eine Farbe haben, die mit derjenigen des Versandstückes kontrastiert, oder muss, wenn es sich im einen Aufkleber handelt, schwarz oder weiß sein. Die Seitenlänge dieser dreieckigen Zeichen muss mindestens 100 mm für Versandstücke (sofern deren Abmessungen nicht kleinere Zeichen erfordern) und mindestens 250 mm für Beförderungseinheiten betragen.

Erläuterungen der Bildzeichen

A. Durch RID und ADR vorgeschriebene Gefahrzettel

Die für die gefährlichen Güter vorgeschriebenen Gefahrzettel bedeuten:

Nr. des
Gefahrzettels nach
Bildzeichen Bedeutung Gefahrzettel
UNO RID/ ADR
1 1 schwarz auf orangefarbenem Grund: explodierende Bombe in der oberen Hälfte; entsprechende Nummer der Unterklasse und Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe in der unteren Hälfte; kleine Ziffer "1" in der unteren Ecke Explosiv
Unterklasse 1.1, 1.2 oder 1.3
1.4 1.4 schwarz auf orangefarbenem Grund: Nummer der Unterklasse "1.4", welche den größten Teil der oberen Hälfte ausfüllt; Buchstabe der entsprechenden Verträglichkeitsgruppe in der unteren Hälfte; kleine Ziffer "1" in der unteren Ecke Explosiv
Unterklasse 1.4
1.5 1.5 schwarz auf orangefarbenem Grund: Nummer der Unterklasse "1.5", welche den größten Teil der oberen Hälfte ausfüllt; Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe "D" in der unteren Hälfte; kleine Ziffer "1" in der unteren Ecke Explosiv
Unterklasse 1.5
1.6 1.6 schwarz auf orangefarbenem Grund: Nummer der Unterklasse "1.6", welche den größten Teil der oberen Hälfte ausfüllt; Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe "N" in der unteren Hälfte; kleine Ziffer "1" in der unteren Ecke Explosiv
Unterklasse 1.6
01 01 schwarz auf orangefarbenem Grund: explodierende Bombe in der oberen Hälfte Explosionsgefährlich
2.1 - Flamme, schwarz oder weiß auf rotem Grund:
kleine Ziffer "2" in der unteren Ecke
Feuergefährlich
(entzündbare Gase)
(nur IMDG Code und ICAO-TI)
2.2 2 Glasflasche, schwarz oder weiß auf grünem Grund: kleine Ziffer "2" in der unteren Ecke Nicht brennbare und nicht giftige Gase
2.3 - Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen, schwarz auf weißem Grund:
kleine Ziffer "2" in der unteren Ecke
Giftige Gase
(nur IMDG Code und ICAO-TI)
3 - Flamme, schwarz oder weiß auf rotem Grund:
kleine Ziffer "3" in der unteren Ecke
Feuergefährlich
(entzündbare flüssige Stoffe)
(nur IMDG Code und ICAO-TI)
(nur Hauptgefahr)
03 3 wie das obere, jedoch ohne die Ziffer "3" in der unteren Ecke Feuergefährlich
(entzündbare Gase und flüssige Stoffe)
( RID/ ADR: Haupt- oder Zusatzgefahr)
( IMDG Code und ICAO-TI: nur Zusatzgefahr)
4.1 - Flamme, schwarz, Grund aus gleich breiten senkrechten roten und weißen Streifen: kleine Ziffer "4" in der unteren Ecke Feuergefährlich
(entzündbare feste Stoffe)
(nur IMDG Code und ICAO-TI)
(nur Hauptgefahr)
04.1 4.1 wie das obere, jedoch ohne die Ziffer "4" in der unteren Ecke Feuergefährlich
(entzündbare feste Stoffe)
( RID/ ADR: Haupt- und Zusatzgefahr)
( IMDG Code und ICAO-TI: nur Zusatzgefahr)
4.2 - Flamme, schwarz auf weißem Grund: untere Hälfte des Zettels rot;
kleine Ziffer "4" in der unteren Ecke
Selbstentzündlich
(nur IMDG Code und ICAO-TI)
(nur Hauptgefahr)
04.2 4.2 wie das obere, jedoch ohne die Ziffer "4" in der unteren Ecke Selbstentzündlich
( RID/ ADR: Haupt- und Zusatzgefahr)
( IMDG Code und ICAO-TI: nur Zusatzgefahr)
4.3 - Flamme, schwarz oder weiß auf blauem Grund:
kleine Ziffer "4" in der unteren Ecke
Entzündliche Gase
bei Berührung mit Wasser
(nur IMDG Code und ICAO-TI)
(nur Hauptgefahr)
04.3 4.3 wie das obere, jedoch ohne die Ziffer "4" in der unteren Ecke Entzündliche Gase
bei Berührung mit Wasser ( RID/ ADR: Haupt- und Zusatzgefahr)
( IMDG Code und ICAO-TI: nur Zusatzgefahr)
5.1 5.1 Flamme über einem Kreis, schwarz auf gelbem Grund: kleine Ziffer "5.1 " in der unteren Ecke Entzündend wirkender Stoff
5.2 5.2 Flamme über einem Kreis, schwarz auf gelbem Grund: kleine Ziffer "5.2" in der unteren Ecke Organisches Peroxid: Feuergefahr
05 05 Flamme über einem Kreis, schwarz auf gelbem Grund Gefahr einer Brandförderung
6.1 - Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen, schwarz auf weißem Grund:
kleine Ziffer "6" in der unteren Ecke
Giftig: in den Beförderungseinheiten und Güterhallen
(Magazine) getrennt von Nahrungs- und Genussmitteln zu halten
(nur IMDG Code) (nur Hauptgefahr)
06.1 6.1 wie das obere, jedoch ohne die Ziffer "6" in der unteren Ecke Giftig: in den Beförderungseinheiten und Güterhallen
(Magazine) getrennt von Nahrungs- und Genussmitteln zu halten
( RID/ ADR: Haupt- und Zusatzgefahr)
( IMDG Code und ICAO-TI: nur Zusatzgefahr)
6.2 6.2 Kreis mit drei darüber angeordneten halbmondförmigen Zeichen:
kleine Ziffer "6" in der unteren Ecke
Ansteckungsgefährlich: in den Beförderungseinheiten und Güterhallen
(Magazine) getrennt von Nahrungs- und Genussmitteln zu halten
7A 7A Strahlensymbol; Aufschrift: "RADIOACTIVE" gefolgt von einem senkrechten Streifen auf der unteren Hälfte, mit folgendem Text:

Inhalt .............
Aktivität ................
kleine Ziffer "7" in der unteren Ecke Symbol und Aufschriften schwarz
Grund: weiß
senkrechter Streifen: rot

Radioaktiver Stoff in Versandstücken der Kategorie I-WEISS;
bei Beschädigung der Versandstücke gesundheitsgefährdende Wirkung bei Aufnahme in den Körper, beim Einatmen und beim Berühren freigewordenen Stoffes
7B 7B wie Zettel 7A, aber mit zwei senkrechten Streifen in der unteren Hälfte, mit folgendem Text:
Inhalt ................
Aktivität .................
und in schwarz eingerahmtem rechteckigem Feld:
Transportkennzahl ...........
kleine Ziffer "7" in der unteren Ecke, Symbol und Aufschriften schwarz;
Grund: obere Hälfte gelb
untere Hälfte weiß:
senkrechte Streifen: rot
Radioaktiver Stoff in Versandstücken der Kategorie II-GELB;
von Versandstücken mit der Aufschrift "FOTO" fernhalten; bei Beschädigung der Versandstücke gesundheitsgefährdende Wirkung bei Aufnahme in den Körper, beim Einatmen und beim Berühren freigewordenen Stoffes sowie Gefahr der Strahleneinwirkung auf Entfernung
7C 7C wie Zettel 7B, aber drei senkrechte Streifen in der unteren Hälfte Radioaktiver Stoff in Versandstücken der Kategorie III-GELB;
von Versandstücken mit der Aufschrift "FOTO" fernhalten; bei Beschädigung der Versandstücke gesundheitsgefährdende Wirkung bei Aufnahme in den Körper, beim Einatmen und beim Berühren freigewordenen Stoffes sowie Gefahr der Strahleneinwirkung auf Entfernung
7D 7D Strahlensymbol;
Aufschrift "RADIOACTIVE" kleine Ziffer "7" in der unteren Ecke;
Symbol und Aufschrift schwarz,
Grund: obere Hälfte gelb untere Hälfte weiß; Anstelle des Wortes "RADIOACTIVE" kann im unteren Teil die Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes erscheinen
Radioaktiver Stoff mit den unter 7A, 7B oder 7C angegebenen Gefahren

oder

8 - Reagenzgläser, aus denen Tropfen auf den Querschnitt einer Platte und auf eine Hand herabfallen, schwarz
Grund: obere Hälfte weiß, untere Hälfte schwarz mit weißem Rand, kleine Ziffer "8" weiß in der unteren Ecke
Ätzend;
(nur IMDG Code und ICAO-TI):
(nur Hauptgefahr)
08 8 wie das obere, jedoch ohne die Ziffer "8" in der unteren Ecke Ätzend;
( RID/ ADR: Haupt- und Zusatzgefahr);
( IMDG Code und ICAO-TI: nur Zusatzgefahr)
9 9 Grund: weiß mit sieben senkrechten schwarzen Streifen in der oberen Hälfte; kleine unterstrichene Ziffer "9" in der unteren Hälfte Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter die Begriffe anderer Klassen fällt
- - Dreieck mit einer Spitze nach oben, Fisch und Andreaskreuz schwarz

Grund: weiß

Meeresschadstoff (nur IMDG Code)
  10 (vorbehalten)    
- 11 zwei Pfeile schwarz,

Grund: weiß oder geeigneter kontrastierender Grund

Oben;

Der Zettel ist mit den Pfeilspitzen nach oben anzubringen

  12 (vorbehalten)    

B. Kennzeichnung der Beförderungseinheiten (Placardage)

(1) IMDG Code, RID und ADR schreiben neben der Anbringung vergrößerter Zettel auf den Beförderungseinheiten eine besondere Kennzeichnung für gewisse Beförderungseinheiten vor.

(2) Der IMDG Code schreibt die Angaben der UN-Nummer der gefährlichen Güter in mindestens 65 mm hohen Ziffern entweder auf weißem Untergrund in der unteren Hälfte des Gefahrschilds-Gefahrzettels oder auf einer rechteckigen mindestens 120 mm hohen und 300 mm breiten orangefarbenen rechteckigen Tafel mit einem 10 mm breiten schwarzen Rand vor, die direkt neben dem Gefahrschild/Gefahrzettel angebracht sein muss. Die Kennzeichnung gilt für Tankeinheiten, Fahrzeuge für lose Schüttung und Container für lose Schüttung, sowie für Beförderungseinheiten, die mit ein und denselben in Versandstücken verpackten Stoffen (mit Ausnahme der Stoffe der Klasse 1) beladen sind und eine geschlossene Ladung bilden.

(3) Das ADR schreibt die Anbringung von rechteckigen orangefarbenen Tafeln (40 cm x 30 cm) auf Einheiten zur Beförderung gefährlicher Güter vor. Außerdem schreiben RID und ADR für Tankbehälter und Fahrzeuge, Waggons und Container für lose Schüttung eine Bezeichnung auf diesen orangefarbenen Tafeln (40 cm x 30 cm) vor, die auf der unteren Hälfte die Kennzeichnungsnummer (UN- Nr.) und in der oberen Hälfte die Gefahrnummer tragen. Die Anwendungsbedingungen stehen in Rn. 10.500 der Anlage B des ADR und die Gefahrnummern (sowie ihre Bedeutung) in Anhang B 5 des ADR (Rn. 250.000 der Anlage B ADR).

(4) Das ADR schreibt vor, dass die Spezialfahrzeuge, die Güter der Klasse 9 Ziffer 20c) und speziell ausgerüstete Fahrzeuge, die Güter der Klasse 9 Ziffer 21c) befördern, auf beiden Seiten und hinten das Zeichen nach Anhang B.7 (Rn. 270.000) (siehe B.3 hierunter) (Dreieck mit Seiten von mindestens 250 mm, rot). Dieses Zeichen muss auf beiden Seiten der Behälter von Tankcontainern, Tankfahrzeugen und Tankwagen angebracht sein, die Güter der Klasse 9 Ziffer 21c) nach ADR, RID und IMDG Code befördern.

(5) Der IMDG Code schreibt vor, dass bedeckte Beförderungseinheiten, die mit Gütern unter Fumigation beladen sind, deutlich das an einer für Personen, die in die Beförderungseinheit einsteigen wollen, leicht erblickbaren Stelle angebrachte Zeichen "Fumigation" führen müssen (siehe B.4 hierunter).

B.1 Beispiel der Bezettelung eines Tankcontainers, in dem der Stoff Acetal, Klasse 3 UN Nr. 1088 nach dem IMDG Code befördert wird

Erste Variante

Flamme, schwarz auf rotem Grund

Zweite Variante

Flamme, schwarz auf rotem Grund

orangefarbener Grund Rand und Ziffern schwarz

B.2 Beispiel der Bezettelung eines Tankcontainers, in dem der Stoff Acetal, Klasse 3 UN Nr. 1088 nach RID/ADR befördert wird

Flamme, schwarz auf rotem Grund

orangefarbener Grund Rand und Ziffern schwarz mit 15 mm Strichbreite

B.3 Bildzeichen für Stoffe, die erwärmt befördert werden

B.4 Hinweistafel für begaste Beförderungseinheiten

weiter .

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