umwelt-online: BinSchStrO - Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (4)

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Kapitel 25
Saale und Saale-Leipzig-Kanal

§ 25.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:

  1. der Saale (SI) von der Mündung in die Elbe (SI-km 0,00/Elkm 290,78) bis Bad Dürrenberg (SI-km 124,16) und
  2. dem Saale-Leipzig-Kanal (SLK) vom Sicherheitstor West (SLK-km 7,74) bis zum Hafen Leipzig (SLK-km 18,93).

§ 25.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:

Binnenschifffahrtsstraße Länge
m
Breite
m
1.1 Saale
1.1.1 km 0,00 (Saalemündung) bis km 124,16 (Bad Dürrenberg)
Fahrzeug/Verband 45,00 5,10
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.2 km 0,00 (Saalemündung) bis km 20,00
a) Fahrzeug 85,00 9,50
b) Verband 100,00 9,50
1.1.3 km 20,00 bis km 88,00
a) Fahrzeug 85,00 9,50
b) Verband 100,00 9,50
125,00 8,25
- bei einem Wasserstand am Unterpegel Bernburg von mehr als 270 cm darf die Länge eines Verbandes für die Taleinfahrt in die Schleuse Bernburg 100,00 m nicht überschreiten; die zulässige Länge eines Verbandes reduziert sich für die Taleinfahrt in die Schleuse und für die Bergausfahrt aus der Schleuse Bernburg auf nicht mehr als 82,00 m bei einem Wasserstand am Unterpegel Bernburg von mehr als 300 cm -
1.1.4 km 88,00 bis km 92,80
Fahrzeug/Verband 51,00 6,00.

2. Die Fahrrinnentiefe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht. Bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen.

3. Die Abmessungen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 und 2 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der Hauptwasserstraße, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

§ 25.03 Zusammenstellung der Verbände

1. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.

2. In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.

3. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.

§ 25.04 Fahrgeschwindigkeit

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, 12 km/h.
2. Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb
a) auf der Saale
16 km/h,
b) auf dem Saale-Leipzig-Kanal
8 km/h.
3. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, 4 km/h.

§ 25.05 Bergfahrt

(keine besondere Vorschriften)

§ 25.06 Begegnen

Ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 67,00 m darf

  1. die Strecke von km 20,00 bis km 0,00 nur befahren, wenn durch die Schleusenaufsicht in Calbe die Fahrt hierfür freigegeben wurde,
  2. die Strecke von km 0,50 bis km 20,00 nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht in Calbe befahren.

§ 25.07 Überholen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 25.08 Wenden

(keine besonderen Vorschriften)

§ 25.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 25.10 Stillliegen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 25.11 Schifffahrt bei Hochwasser

1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) - Hochwassermarke -an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist mit der Einstellung der Schifffahrt zu rechnen, und die zuständige Behörde kann die Schifffahrt innerhalb des Streckenabschnitts einschließlich der Wehrsaalen ganz oder teilweise verbieten.

2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

Strecke Richtpegel Hochwassermarke
Saalemündung (SI-km 0,00) -
Schleuse Calbe (SI-km 20,00)
Calbe, unterer Pegel 690 cm
Schleuse Calbe (SI-km 20,00) -
Schleuse Gimritz (SI-km 92,60)
Halle-Trotha, unterer Pegel 440 cm
Schleuse Gimritz (SI-km 92,60) -
Schleuse Planena (SI-km 104,44)
Halle-Trotha, unterer Pegel 400 cm
Schleuse Planena (SI-km 104,44) -
Bad Dürrenberg (SI-km 124,16)
Naumburg/Grochlitz 400 cm.

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