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Regelwerk, Gefahrgut; Binnschifffahrt

1. BinSchStrOAbweichV
Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 13. Januar 2015
(VkBl. Nr. 3 vom 14.02.2015 S. 58aufgehoben)



Aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), dieser in Verbindung mit Abschnitt I Nummer 4 des Organisationserlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 (VkBl. 2013 S. 422), von denen

§ 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Ost:

§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist auf der Unteren Havel-Wasserstraße mit den sich aus den in dem Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft und mit Ablauf des 15. April 2015 außer Kraft.

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Abweichungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) Anhang

I. Inhaltsübersicht

II. Vorübergehende Regelungen

1. § 22.22 Nummer 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"3. Die Abladetiefe auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Einmündung der Rathenower Havel (km 104,20) bis zur Abzweigung des Stadtgrabens Havelberg (km 145,06) richtet sich nach der Fahrrinnentiefe. Die geringste Fahrrinnentiefe für die Strecke nach Satz 1 wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht."

2. § 22.22 Nummer 6 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"6. Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 Satz 1 und 2 und Nummer 4 Satz 1, 2, 3 Halbsatz 1 gilt auch für ein anderes Fahrzeug, für das die zuständige Behörde das Befahren der Unteren Havel-Wasserstraße von der Einmündung der Rathenower Havel (km 104,20) bis zur Abzweigung des Stadtgrabens Havelberg (km 145,06) und der Hohennauener Wasserstraße im Einzelfall oder mit Allgemeinverfügung zugelassen hat."

3. § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb ist in folgernder Fassung anzuwenden:

"bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.4.1 und § 22.22 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und in Verbindung mit Nummer 6".

1) erstmals erlassen

ENDE

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