umwelt-online: BinSchStrO - Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (2)

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Kapitel 7
Regeln für das Stilliegen

§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen

1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schiffahrt behindern. An Böschungen ist vorsichtig heranzufahren.

2. Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilten Auflagen muß der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, daß die Fahrrinne für die Schiffahrt frei bleibt.

3. Stilliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so verankert oder festgemacht werden, daß sie ihre Lage nicht in einer Weise verändern können, die andere Fahrzeuge gefährdet oder behindert. Dabei sind insbesondere Wind- und Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.

4. Soweit auf Schiffahrtskanälen und Schleusenkanälen das Stilliegen erlaubt ist, müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper festgemacht werden.

§ 7.02 Liegeverbot

1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegen:

  1. auf Schiffahrtskanälen und in Schleusenkanälen sowie auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stilliegeverbot besteht;
  2. auf den von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Strecken;
  3. auf den durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;
    Tafelzeichen A.5
  4. unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
  5. in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 und in ihrer Nähe sowie auf Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen werden würden, und in der Nähe solcher Strecken;
  6. an den Einfahrten in und den Ausfahrten aus Häfen und Nebenwasserstraßen;
  7. in der Fahrlinie von Fähren;
  8. im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Landebrücken und beim Abfahren benutzen;
  9. auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;
    Tafelzeichen E.8
  10. seitlich neben einem Fahrzeug, das das Tafelzeichen nach § 3.33 führt, innerhalb des Abstandes, der auf dem dreieckigen weißen Zusatzschild in Metern angegeben ist;
    Bild 62
  11. auf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist; die Breite bemißt sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens;
    Tafelzeichen A.5.1
  12. auf den durch das Tafelzeichen E.17 oder E.22 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen.
    Tafelzeichen E.17

    Tafelzeichen E.22

2. Auf den Abschnitten, auf denen das Stilliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen stilliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten.

Tafelzeichen E.5

Tafelzeichen E.5.1

Tafelzeichen E.5.2

Tafelzeichen E.5.3

Tafelzeichen E.5.4

Tafelzeichen E.5.5

Tafelzeichen E.5.6

Tafelzeichen E.5.7

Tafelzeichen E.5.8

Tafelzeichen E.5.9

Tafelzeichen E.5.10

Tafelzeichen E.5.11

Tafelzeichen E.5.12

Tafelzeichen E.5.13

Tafelzeichen E.5.14

Tafelzeichen E.5.15

Tafelzeichen E.6

Tafelzeichen E.7

§ 7.03 Ankern

1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:

  1. auf Schiffahrtskanälen und in Schleusenkanälen sowie auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
  2. auf den durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht; das Ankerverbot gilt von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb des Tafelzeichens.
    Tafelzeichen A.6

2. Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

Tafelzeichen E.6

§ 7.04 Festmachen

1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:

  1. auf Schiffahrtskanälen und in Schleusenkanälen sowie auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
  2. auf den durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
    Tafelzeichen A.7

2. Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

Tafelzeichen E.7

3. Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Eisenleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.

§ 7.05 Liegestellen

1. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stilliegen, auf der das Tafelzeichen steht.

Tafelzeichen E.5

2. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf einer Wasserfläche stilliegen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemißt sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.

Tafelzeichen E.5.1

3. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, stilliegen, die auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. Beide Entfernungen bemessen sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.

Tafelzeichen E.5.2

4. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stilliegen, als auf dem Tafelzeichen in römischen Zahlen angegeben ist.

Tafelzeichen E.5.3

§ 7.06 Besondere Liegestellen

1. Auf Liegestellen, bei denen eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen nur die Fahrzeuge stilliegen, für die das Tafelzeichen gilt.

Tafelzeichen E.5.4

Tafelzeichen E.5.5

Tafelzeichen E.5.6

Tafelzeichen E.5.7

Tafelzeichen E.5.8

Tafelzeichen E.5.9

Tafelzeichen E.5.10

Tafelzeichen E.5.11

Tafelzeichen E.5.12

Tafelzeichen E.5.13

Tafelzeichen E.5.14

Tafelzeichen E.5.15

2. Sind für Fahrzeuge, die nach § 3.14 Nr. 1 bis 3 zu bezeichnen sind, keine besonderen Liegestellen vorgesehen und wollen sie eine Liegestelle benutzen, bei der das Tafelzeichen E.5, E.5.4, E.5.8, E.5.12, E.6 oder E.7 (Anlage 7) aufgestellt ist, ist ihnen dies nur gestattet, wenn ihnen von der zuständigen Behörde ein besonderer Liegeplatz zugewiesen wird.

Tafelzeichen E.5

Tafelzeichen E.5.4

Tafelzeichen E.5.8

Tafelzeichen E.5.12

Tafelzeichen E.6

Tafelzeichen E.7

3. Die Liegestellen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, vom Ufer aus und ein Fahrzeug neben dem anderen zu belegen.

§ 7.07 Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stilliegen

1. Zu einem Fahrzeug, Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stilliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten:

  1. 10 m, wenn einer von ihnen das blaue Licht oder den blauen Kegel nach § 3.14 Nr. 1 führt;
  2. 50 m, wenn einer von ihnen zwei blaue Lichter oder zwei blaue Kegel nach § 3.14 Nr. 2 führt;
  3. 100 m, wenn einer von ihnen drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel nach § 3.14 Nr. 3 führt.

2. Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht

  1. für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;
  2. für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, jedoch nach ADNR Anlage B 1 Rn 10 282 oder Anlage B 2 Rn 210 282 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten.

3. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.

§ 7.08 Wache und Aufsicht

1. An Bord stilliegender Fahrzeuge, die mit Gütern nach ADNR Anlage B 1 Rn 10 500 und Anlage B 2 Anhang 4 (Stoffliste) beladen sind oder die nach dem Entladen solcher Güter noch nicht frei von gefährlichen Gasen sind, muß sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stilliegen, von dieser Verpflichtung befreien.

2. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stilliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich oder die zuständige Behörde läßt eine Ausnahme zu. Ist kein Schiffsführer zuständig, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz dieser Aufsicht verantwortlich.

Kapitel 8
Zusatzbestimmungen

§ 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge

Die zugelassenen Höchstabmessungen der Fahrzeuge bestimmen sich nach den Kapiteln 10 bis 27.

§ 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände

1. Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden.

In Ausnahmefällen, die durch außergewöhnliche örtliche Verhältnisse bedingt sind, dürfen Schubverbände geschleppt werden, sofern die Schiffahrt dadurch nicht behindert wird.

2. Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit ausüben. Dies gilt nicht, wenn seine Länge und seine Breite die in den Kapiteln 10 bis 27 für Fahrzeuge genannten Höchstabmessungen nicht überschreiten und ein entsprechender Vermerk im Schiffsattest oder Schiffszeugnis des schiebenden Fahrzeugs eingetragen ist.

Ein Schubverband mit einem oder mehreren Fahrzeugen im Anhang bildet einen Schleppverband nach § 1.01 Nr. 4. Der Schubverband wird hierbei als Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes angesehen.

§ 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen

Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen, wenn dies im Schiffsattest oder Schiffszeugnis des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs ausdrücklich zugelassen ist.

§ 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen

1. Schubverbände dürfen an iher Spitze nur dann Trägerschiffsleichter mitführen, wenn

  1. es sich um einen Trägerschiffsleichter mit Kopfstück handelt,
  2. der Trägerschiffsleichter ein ausgebildetes Vorschiff hat oder
  3. der Trägerschiffsleichter neben einem Schubleichter gekoppelt ist und zwischen seiner größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt, der nicht mehr als wasserdicht angesehen werden kann, einen Abstand von mindestens 1 m hat.

2. Die Spitze des Schubverbandes nach Nummer 1 muß mit Ankern entsprechend der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung versehen sein; dies gilt nicht auf Schiffahrtskanälen.

3. Die zuständige Behörde kann auf kurzen Strecken für Schubverbände mit höchstens zwei Trägerschiffsleichtern mit einer Verbandslänge bis 86 m Ausnahmen von Nummer 1 zulassen.

§ 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes

Außerhalb eines Schubverbandes darf ein Schubleichter nur fortbewegt werden:

  1. längsseits gekuppelt oder geschleppt, sofern im Schiffsattest oder Schiffszeugnis des Schubleichters und des fortbewegenden Fahrzeugs ein entsprechender Vermerk eingetragen ist,
  2. auf kurzen Strecken beim Zusammenstellen oder Auflösen eines Schubverbandes unter Beachtung der von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis.

§ 8.06 Kupplungen der Schubverbände

1. Die Kupplungen eines Schubverbandes müssen die starre Verbindung aller Fahrzeuge gewährleisten.

2. Die Verbindungen mittels der Kupplungen müssen sich schnell und leicht herstellen und lösen lassen.

3. Die Kupplungen müssen durch geeignete Einrichtungen, vorzugsweise Spezialwinden, gleichmäßig gespannt gehalten werden.

4. Bei Schubverbänden bis zu 12 m Breite, die aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug bestehen, gilt als starre Verbindung beider Fahrzeuge auch ein Kupplungssystem, das ein gesteuertes Knicken des Verbandes ermöglicht, sofern im Schiffsattest oder Schiffszeugnis dieser Fahrzeuge ein entsprechender Vermerk eingetragen ist. Das Herstellen von geknickten Verbindungen darf nur durch die im Schiffsattest oder Schiffszeugnis genannten Einrichtungen und nicht durch Hilfsmittel erfolgen.

§ 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden

1. Ist ein Schubverband länger als 110 m, muß eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand des schiebenden Fahrzeugs und der Spitze des Verbandes vorhanden sein.

2. Bei Schubverbänden, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, muß zwischen den Steuerständen beider schiebender Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.

3. Bei gekuppelten Fahrzeugen muß zwischen den Steuerständen beider Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.

4. Bei Schleppverbänden muß zwischen den Steuerständen aller Fahrzeuge eine Sprechverbindung bestehen.

5. Als Sprechverbindung darf nicht der Verkehrskreis Schiff-Schiff benutzt werden.

§ 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände

Der Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar sein. Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.

§ 8.09 Bleib-weg-Signal

1. Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muß das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden auf

  1. Tankschiffen, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 oder 2 führen müssen und
  2. Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen,

wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden dieser Güter für Personen oder die Schiffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden.

Dies gilt nicht für Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn diese jedoch zu einem Verband gehören, muß das Bleib-weg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.

2. Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und einem Lichtzeichen.

Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten lang ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tones.

Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muß das Lichtzeichen nach § 4.01 Nr. 2 gegeben werden.

Nach dem Auslösen muß das Bleib-weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muß so beschaffen sein, daß er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.

3. Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie:

  1. wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
  2. wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.

4. Auf den in Nummer 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. alle Fenster und nach außen führenden Öffnungen sind zu schließen;
  2. alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen;
  3. das Rauchen ist einzustellen;
  4. die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen;
  5. allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.

Ist das Fahrzeug zum Halten gebracht, sind alle noch in Betrieb befindlichen Motoren und Hilfsmaschinen stillzusetzen oder stromlos zu machen.

5. Nummer 4 gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stilliegen, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnehmen; gegebenenfalls ist das Fahrzeug zu verlassen.

6. Bei der Ausführung der Maßnahmen nach den Nummer 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.

7. Die Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.

8. Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muß hiervon nach den gegebenen Möglichkeiten die nächste Dienststelle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei sofort unterrichten.

§ 8.10 Badeverbot

1. Das Baden ist verboten

  1. im Bereich bis zu 100 m ober- und unterhalb von Brücken, Wehren und Hafeneinfahrten,
  2. im Schleusenbereich,
  3. an den von der zuständigen Behörde bezeichneten Stellen.

2. Vorschriften, die das Baden in Flüssen und Kanälen an anderen als den in Nummer 1 genannten Stellen einschränken oder verbieten, bleiben unberührt.

§ 8.11 Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei

1. Großfanggeräte der Fischerei (z.B. Scherbretthamen) sind nach § 3.25 Nr. 1 zu bezeichnen.

Sonstige Fanggeräte sind in gleicher Weise zu bezeichnen, wenn sie die Schiffahrt gefährden können. Abweichend von Satz 2 können Fanggeräte der Fischerei (z.B. Reusen) durch Steckstangen bezeichnet sein. Wenn die Schiffahrt gefährdet werden kann, sind die äußeren Steckstangen zur Fahrwasserseite bei Nacht nach § 3.20 Nr. 1 mit von allen Seiten sichtbaren weißen gewöhnlichen Lichtern zu bezeichnen.

2. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 Satz 3 andere Bezeichnungen vorschrieben oder zulassen.

§ 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern
(Anlage 3 Bild 64)

Stellen oder Fahrzeuge, von denen aus Taucherarbeiten durchgeführt werden, müssen bei Tag und bei Nacht außer der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

Bild 64

eine weiß-blaue Tafel.

Diese Tafel muß an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, daß sie von allen Seiten sichtbar ist. Bei Nacht ist sie anzustrahlen.

Kapitel 9
Fahrgastschiffahrt

§ 9.01 Fahrpläne

1. Der Unternehmer regelmäßiger Fahrten von Fahrgastschiffen muß den Fahrplan mit Abfahrts- und Ankunftszeiten und Anlegestellen spätestens vier Wochen vor Beginn der Fahrten der zuständigen Behörde, von deren Bezirk aus die Fahrgastschiffahrt betrieben wird, anzeigen. Das gleiche gilt für Fahrplanänderungen.

Fahrgastschiffe führen regelmäßige Fahrten durch, wenn sie innerhalb von vier Wochen (bei Fahrgastkabinenschiffen innerhalb einer Saison) mindestens vier Fahrten auf bestimmten Strecken mit festen Haltepunkten durchführen.

2. Der Unternehmer muß auf Verlangen der zuständigen Behörde den Fahrplan so ändern, daß Verkehrsstörungen vermieden werden.

§ 9.02 Anlegestellen

Fahrgastschiffe dürfen zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nur an Anlegestellen festmachen, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen sind.

§ 9.03 Schiffsverkehr an den Anlegestellen

Fahrzeuge dürfen an den Anlegestellen nur mit Erlaubnis des Berechtigten festmachen. Sie dürfen dort nur stilliegen, solange der Verkehr der Fahrgastschiffe nicht behindert wird.

§ 9.04 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste

1. Der Schiffsführer oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Besatzung darf das Ein- und Aussteigen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff ordnungsgemäß festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß

  1. der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der Anlegestelle ohne Gefahr möglich ist,
  2. die Anlegestelle sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet,
  3. die Anlegestelle bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet ist.

2. Einsteigende Fahrgäste dürfen die Landebrücke oder den Landesteg erst betreten, nachdem die Aussteigenden ihn verlassen haben, es sei denn, daß ein getrennter Zu- und Abgang vorhanden ist.

3. Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Die Fahrgäste dürfen nur so lange ein- oder aussteigen, wie der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hierzu ausdrücklich erteilt hat.

§ 9.05 Zurückweisung von Fahrgästen

Der Schiffsführer oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Besatzung hat Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung auszuschließen.

§ 9.06 Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen

1. Die Fahrgäste und die Benutzer der Anlegestellen müssen sich so verhalten, daß sie den Verkehr nicht gefährden und andere Personen nicht behindern oder belästigen. Sie müssen die Anordnungen des Schiffsführers, seines Beauftragten und der Aufsichtsperson an den Anlegestellen befolgen.

2. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß die Fahrgäste im Interesse der Sicherheit auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird.

3. Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein.

§ 9.07 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind

Für Fahrzeuge, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind, gelten:

  1. an Bord muß sich eine Sicherheitsrolle befinden, die die Aufgaben der Besatzung und des Personals bei einem Notfall enthält. Weiterhin müssen Verhaltensmaßregeln für die Fahrgäste im Falle eines Lecks, eines Feuers und bei der Räumung des Fahrzeugs vorliegen;
    Sicherheitsrolle und Verhaltensmaßregeln müssen an mehreren, jeweils geeigneten Stellen ausgehängt sein;
  2. Besatzung und Personal müssen die in Nummer 1 genannte Sicherheitsrolle kennen und regelmäßig in ihren Aufgaben unterwiesen werden;
  3. während des Aufenthalts von Fahrgästen an Bord müssen die Fluchtwege völlig frei von Hindernissen sein. Die Türen und Notausstiege der Fluchtwege müssen von beiden Seiten leicht zu öffnen sein;
  4. bei Antritt jeder Fahrt, die länger als einen Tag dauert, sind den Fahrgästen Sicherheitsanweisungen zu erteilen;
  5. solange Fahrgäste an Bord sind, muß nachts jede Stunde ein Kontrollgang durchgeführt werden. Die Durchführung muß auf geeignete Weise nachweisbar sein.

Zweiter Teil
Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschiffahrtsstraßen

Kapitel 10
Neckar

§ 10.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist auf dem Neckar von der Mündung in den Rhein bis zur Gemeindegrenze Wernau-Plochingen (km 203,01) anzuwenden.

§ 10.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

1. Fahrzeuge und Verbände (Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten:

Binnenschiffahrtsstraße Länge
m
Breite
m
1.1 km 0,00 (Neckarmündung) bis km 3,00 (Mannheim-Neckarstadt)    
- Fahrzeug 135 22,80
- Verband 186,50 22,90
1.2 km 3,00 bis km 201,49 (Hafen Plochingen)    
- Fahrzeug/Verband 105 11,45.

2. Das Befahren der Binnenschiffahrtsstraße oberhalb km 201,49 ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.

3. Fahrzeuge und Verbände nach Nummer 1, die länger als 90 m sind, dürfen die Wasserstraße oberhalb km 4,60 nur befahren, wenn sie ausgerüstet sind mit

  1. einer aktiven Bugsteuereinrichtung, einem Zweischraubenantrieb oder einem in alle Richtungen von 0 Grad bis 360 Grad wirkenden Hauptantrieb und
  2. einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes.

4. Die Fahrrinnentiefe

  1. entspricht von der Neckarmündung bis zur Schleusengruppe Feudenheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
  2. beträgt von der Schleusengruppe Feudenheim bis zur Doppelschleuse Aldingen 2,80 m,
  3. beträgt von der Doppelschleuse Aldingen bis zum Ende des Hafens Plochingen (km 201,49) 2,60 m.

Die für die Schleusen wegen vorhandener Eckaussteifungen (Vouten) geltenden Einschränkungen werden von der zuständigen Behörde bekanntgegeben.

§ 10.03 Zusammenstellung der Verbände

In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, daß er nicht mehr als eine Schleusung benötigt. In der Talfahrt müssen leere Leichter "Heck zu Tal" gekuppelt sein.

§ 10.04 Fahrgeschwindigkeit

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt oberhalb km 4,60

  1. für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Fahrgastschiffe und Kleinfahrzeuge, 16 km/h
  2. für Fahrgastschiffe und Kleinfahrzeuge 18 km/h.

2. Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer in den Schleusenkanälen

  1. für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Fahrgastschiffe und Kleinfahrzeuge, 12 km/h,
  2. für Fahrgastschiffe und Kleinfahrzeuge 14 km/h.

3. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken und aus besonderen Anlässen abweichend von Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b für Kleinfahrzeuge höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

§ 10.05 Bergfahrt

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 10.06 Begegnen

1. Bergfahrer müssen ihre Fahrt so einrichten, daß sie beim Durchfahren der Fahrwasserenge bei km 178,42 (Aubrücke) Talfahrern nicht begegnen. Sie müssen, wenn eine Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb der Fahrwasserenge anhalten, bis Talfahrer diese durchfahren haben.

2. Bergfahrer müssen bei km 176,80 (oberhalb der Staustufe Hofen) und danach mehrmals bis zur Fahrwasserenge die Talfahrer anrufen und auffordern, ihnen Art, Name, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, dürfen sie in die Fahrwasserenge einfahren.

3. Talfahrer müssen bei km 180,20 (Bauhafen) und danach mehrmals bis zur Fahrwasserenge Art, Name, Standort und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben müssen sie ansagen, wenn sie von einem Bergfahrer angesprochen werden.

4. Bergfahrer und Talfahrer haben zur Gewährleistung eines sicheren Funkverkehrs die Antennen ihrer Funkanlagen senkrecht zu stellen und so hoch wie möglich auszufahren.

5. Abweichend von Nummer 1 bis 4 müssen Kleinfahrzeuge die Aubrücke am rechten Ufer außerhalb der durch Tafelzeichen nach § 6.24 Nr. 2 Buchstabe a gekennzeichneten Durchfahrtsöffnung durchfahren.

§ 10.07 Überholen

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 10.08 Wenden

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 10.09 Ankern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 10.10 Stilliegen

1. Außerhalb der durch die Tafelzeichen E.5, E.6 oder E.7 (Anlage 7) bezeichneten Liegestellen dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander stilliegen. Dies gilt auch auf den Wasserflächen, die Teile von Häfen oder Umschlagstellen sind.

2. Fahrzeuge dürfen im Schleusenbereich nur stilliegen und übernachten

  1. vor der Schleusung, wenn sie wegen Beendigung des Schleusenbetriebes nicht mehr geschleust werden,
  2. nach der Schleusung, wenn sie die nächste zu durchfahrende Schleuse nicht mehr vor Beendigung der Schleusenbetriebszeit erreichen können.

3. Trägerschiffsleichter dürfen außerhalb eines Verbandes nur an den von der zuständigen Behörde zugewiesenen Plätzen stilliegen. Die Vorschriften der §§ 7.01 und 7.08 bleiben unberührt.

4. Auf der Strecke von der Neckarmündung bis km 5,80 (Unterwasser der Schleusengruppe Feudenheim) ist das Stilliegen nur an den in Buchstabe a, b und c genannten Liegestellen sowie an den Landebrücken der Fahrgastschiffahrt unter den dort genannten Voraussetzungen erlaubt:

  1. für Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.14 führen müssen,
  2. für Fahrzeuge, die das Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen,
  3. für Fahrzeuge, die das Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, werden die Liegestellen im Einzelfall von der zuständigen Behörde zugewiesen.

5. Die Liegestellen dürfen nur vom Ufer aus, ein Fahrzeug längsseits des anderen, belegt werden. Umschlaganlagen am Ufer müssen für den Verkehr der dort ladenden oder löschenden Fahrzeuge freigehalten werden.

6. Für das Stilliegen im Stadtgebiet Heidelberg gilt folgendes:

  1. in die Wasserfläche am linken Ufer von km 24,50 (etwa 300 m oberhalb der Theodor-Heuss-Brücke) bis km 25,48 (oberhalb der Karl-Theodor-Brücke) zwischen der Fahrrinne und dem linken Ufer dürfen nur Fahrgastschiffe und Kleinfahrzeuge hineinfahren und dort stilliegen; das gleiche gilt für die Wasserfläche am rechten Ufer von km 24,00 (unterhalb der Theodor-Heuss-Brücke) bis km 24,60 zwischen der Fahrrinne und dem rechten Ufer;
  2. die Genehmigung zum Stilliegen erteilt die Stadt Heidelberg;
  3. bei besonderen Veranstaltungen im Sinne des § 1.23 kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in Buchstabe a umschriebene Wasserfläche oder Teile davon von Fahrzeugen, die an den Veranstaltungen nicht teilnehmen, für die Dauer der Veranstaltung geräumt werden.

§ 10.11 Schiffahrt bei Hochwasser

1. Zwischen der Neckarmündung und der Schleusengruppe Feudenheim ist die Schiffahrt verboten, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Mannheim 760 cm oder am Pegel im Unterwasser der Schleusengruppe Feudenheim 595 cm erreicht oder überschritten hat.

2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die im Unterwasser einer Schleuse angebrachte Hochwassermarke wird der Betrieb dieser Schleuse eingestellt und die Schiffahrt ist in der in Nummer 3 genannten zugeordneten Stauhaltung verboten. Dies gilt nicht für den Übersetzverkehr, die einmalige Fahrt gewerblich betriebener Fahrzeuge zu und von den Häfen, Schleusenvorhäfen, Werften, Umschlagstellen sowie dem Umschlag dienender Ortsveränderungen im Bereich der Umschlagstellen. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen zulassen.

3. Die in der Nummer 2 genannte Hochwassermarke wird für die zugeordneten Stauhaltungen durch folgende Pegel und Wasserstände bestimmt:

Stauhaltung am Pegel im Unterwasser der Schleuse Hochwassermarke
Ladenburg / Feudenheim-Schwabenheim Schwabenheim 370 cm
Strecke: Staustufe Wieblingen/ Schwabenheim-Alte Brücke Heidelberg Schwabenheim 370 cm
Strecke: Alte Brücke Heidelberg-Staustufe Heidelberg Heidelberg 260 cm
Heidelberg-Neckargemünd Neckargemünd 320 cm
Neckargemünd-Neckarsteinach Neckarsteinach 375 cm
Neckarsteinach-Hirschhorn Hirschhorn 320 cm
Hirschhorn-Rockenau Rockenau 395 cm
Rockenau-Guttenbach Guttenbach 350 cm
Guttenbach-Neckarzimmern Neckarzimmern 420 cm
Neckarzimmern-Gundelsheim Gundelsheim 380 cm
Gundelsheim-Neckarsulm / Kochendorf Kochendorf 400 cm
Neckarsulm/Kochendorf-Heilbronn Heilbronn 260 cm
Heilbronn-Horkheim Horkheim 320 cm
Horkheim-Lauffen Lauffen 270 cm
Lauffen-Besigheim Besigheim 330 cm
Besigheim-Hessigheim Hessigheim 330 cm
Hessigheim-Pleidelsheim Pleidelsheim 300 cm
Pleidelsheim-Marbach Marbach 285 cm
Marbach-Poppenweiler Poppenweiler 300 cm
Poppenweiler-Aldingen Aldingen 280 cm
Aldingen-Hofen Hofen 290 cm
Hofen-Cannstatt Cannstatt 270 cm
Cannstatt-Untertürkheim Untertürkheim 240 cm
Untertürkheim-Obertürkheim Obertürkheim 240 cm
Obertürkheim-Esslingen Esslingen 266 cm
Oberesslingen-Deizisau Deizisau 244 cm
Strecke: Staustufe Deizisau-km 203,01 Deizisau 244 cm.

§ 10.12 Schiffahrt bei Eis

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 10.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 10.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

Außerhalb eines Schubverbandes dürfen Trägerschiffsleichter nur von zwei Schleppern fortbewegt werden, von denen der eine zieht und der andere am hinteren Ende des Verbandes eingesetzt ist. Führer eines solchen Verbandes ist der Schiffsführer des ziehenden Schleppers. Die Schiffsführer der Schlepper müssen sich über Sprechfunk verständigen können. Beim Durchfahren der Schleusen muß sich auf jedem Trägerschiffsleichter oder, soweit mehrere Trägerschiffsleichter starr miteinander verbunden sind, am vorderen und hinteren Ende der Zusammenstellung ein Mitglied der Besatzung befinden und die Fender und Drähte bedienen.

§ 10.15 Meldepflicht

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 10.16 Benutzung der Schleusen

Bei gemeinsamer Schleusung von Fahrgastschiffen und Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, dürfen Fahrgastschiffe erst nach diesen in die Schleuse einfahren.

Kapitel 11
Main

§ 11.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist auf dem Main von der Mündung in den Rhein bis oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69) anzuwenden.

§ 11.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und - breite

1. Fahrzeuge und Verbände (Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten:

  Binnenschiffahrtsstraße Länge
m
Breite
m
1.1 km 0,00 (Mainmündung) bis km 37,20
(Osthafen Frankfurt)
   
- Fahrzeug 11014
- Verband 19014
1.2 km 37,20 bis km 52,00 (Unterwasser Schleuse Mühlheim)    
- Fahrzeug 11012,20
- Verband 19012,20
1.3 km 52,00 bis km 174,20 (Unterwasser Schleuse Lengfurt)    
- Fahrzeug 11011,45
- Verband 19011,45
1.4 km 174,20 bis km 384,07 (Abzweigung Main-Donau-Kanal)    
- Fahrzeug/Verband 11011,45
1.5 km 384,07 bis km 387,40 (unterhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt)    
- Fahrzeug/Verband 678,20

2. Das Befahren der Binnenschiffahrtsstraße unterhalb km 387,40 bis oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69) ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.

3. Fahrzeuge und Verbände nach Nummer 1, die länger als 90 m sind, dürfen oberhalb des Hafens Aschaffenburg (km 84,00) bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals nur fahren, wenn sie ausgerüstet sind mit

  1. einer aktiven Bugsteuereinrichtung; bei Verbänden an der Spitze des Verbandes und
  2. einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes.

4. Die Fahrrinnentiefe

  1. entspricht von der Mainmündung bis zur Schleusengruppe Kostheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
  2. beträgt
    aa) von der Schleusengruppe Kostheim bis zur Schleuse Lengfurt mindestens 2,90 m,
    bb) von der Schleuse Lengfurt bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals 2,50 m.

5. Die Fahrrinnenbreite beträgt

  1. von der Mainmündung bis Hafen Aschaffenburg 50 m,
  2. vom Hafen Aschaffenburg bis zur Schleuse Lengfurt 40 m,
  3. von der Schleuse Lengfurt bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals 36 m.

§ 11.03 Zusammenstellung der Verbände

1. Das Fahren mit Schleppverbänden ist verboten. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.

2. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.

§ 11.04 Fahrgeschwindigkeit

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt

  1. im Schleusenkanal Gerlachshausen 8 km/h,
  2. auf der Strecke von der Abzweigung des Main-Donau-Kanals bis oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt 15 km/h.

§ 11.05 Bergfahrt

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 11.06 Begegnen

1. Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 auf der Strecke von der Mainmündung bis zum Hafen Aschaffenburg Backbord an Backbord vorbeifahren. Dies gilt nicht in den Schleusenbereichen nach § 6.28 Nr. 1. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.

2. Abweichend von Nummer 1 kann aus wichtigem Grund die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangt werden, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall hat die vorherige gegenseitige Verständigung mittels Sprechfunk zu erfolgen.

3. Der Schiffsführer hat die in den Amtlichen Schiffahrtsnachrichten für das Rheinstromgebiet veröffentlichte Liste der Stellen, die in Abhängigkeit von Schiffslänge, Tiefgang und Wasserstand Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 darstellen können, zu berücksichtigen.

§ 11.07 Überholen

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 11.08 Wenden

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 11.09 Ankern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 11.10 Stilliegen

Für Kleinfahrzeuge kann die zuständige Behörde für bestimmte örtliche Bereiche das Stilliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nr. 2 zulassen.

§ 11.11 Schiffahrt bei Hochwasser

1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,

  1. müssen alle Fahrzeuge und Verbände bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
  2. dürfen Transporte von schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern nicht ausgeführt werden,
  3. darf die Geschwindigkeit der Talfahrer nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist,
  4. dürfen Verbände mit einer Länge von mehr als 110 m oberhalb des Hafens Aschaffenburg nicht fahren.

2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW) (Hochwassermarke II) an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schiffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.

3. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 und 2 Ausnahmen zulassen.

4. Die in Nummer 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

Strecke Richtpegel Hochwassermarke
I II
Mainmündung-Schleusengruppe Griesheim Raunheim 300 cm 400 cm
Schleusengruppe Griesheim-Hafen Aschaffenburg Frankfurt-Osthafen 300 cm 370 cm
Hafen Aschaffenburg-Schleuse Klingenberg Obernau 300 cm 380 cm
Schleuse Klingenberg-Schleuse Eichel Kleinheubach 300 cm 370 cm
Schleuse Eichel-Schleuse Harrbach Steinbach 300 cm 370 cm
Schleuse Harrbach-Schleuse Marktbreit Würzburg 260 cm 330 cm
Schleuse Marktbreit-Schleuse Knetzgau Schweinfurt-Neuer Hafen 300 cm 370 cm
Schleuse Knetzgau-oberhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69) Trunstadt 300 cm 370 cm.

§ 11.12 Schiffahrt bei Eis

Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schiffahrt, müssen Fahrzeuge und Verbände nach Weisung der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.

§ 11.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 11.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 11.15 Meldepflicht

1. Die Schiffsführer von Fahrzeugen und Verbänden, die dem ADNR unterliegen, von Verbänden mit einer Länge von mehr als 140 m und von Sondertransporten nach § 1.21 müssen sich vor Einfahrt in die Mainstrecke von Hanau (km 57,00) bis zur Mündung in den Rhein auf dem bekanntgegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Revierzentrale Oberwesel melden und folgende Angaben machen:

  1. Schiffsgattung,
  2. Schiffsname,
  3. Standort, Fahrtrichtung,
  4. Amtliche Schiffsnummer,
  5. Tragfähigkeit,
  6. Länge und Breite des Fahrzeugs,
  7. Art, Länge und Breite des Verbandes,
  8. Tiefgang - nur auf besondere Aufforderung -,
  9. Fahrtroute,
  10. Beladehafen,
  11. Entladehafen,
  12. Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge), bei Gefahrgütern zusätzlich Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Stoffnummer oder Klasse und UN-Nummer,
  13. 0, 1, 2, 3 blaue Lichter/blaue Kegel und
  14. Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

Die Begrenzung der meldepflichtigen Mainstrecke ist durch das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild "Meldepflicht" kenntlich gemacht.

2. Die unter Nummer 1 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe c und h können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich oder telefonisch der Revierzentrale Oberwesel rechtzeitig mitgeteilt werden. In jedem Fall muß der Schiffsführer melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verläßt.

3. Unterbricht ein Fahrzeug die Fahrt in der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muß der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.

4. Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der Revierzentrale Oberwesel unverzüglich mitzuteilen.

5. Fahren Fahrzeuge oder Verbände, die sich nach § 12.01 Nr. 1 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bereits gemeldet haben, in die Mainstrecke bei km 0,00 ein, sind die unter Nummer 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben beim Vorbeifahren an den mit dem Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) gekennzeichneten Meldepunkten der Revierzentrale Oberwesel mitzuteilen.

§ 11.16 Lichter frei fahrender Fähren

Frei fahrende Fähren mit Maschinenantrieb, die im Übersetzverkehr keine Längsfahrt durchführen, brauchen die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.16 Nr. 3 Buchstabe b nicht zu führen, wenn sie durch Tiefstrahler von Bord aus so angestrahlt werden, daß die übrige Schiffahrt die Umrisse der Fähre ausreichend erkennen kann.

§ 11.17 Benutzung der Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

1. Kleinfahrzeuge, ausgenommen Fischereifahrzeuge, dürfen die Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nicht bei Nacht benutzen.

2. Kleinfahrzeuge dürfen die Bootsschleusen von Kostheim bis unterhalb von Kleinostheim nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Frankfurt-Osthafen, von Kleinostheim bis unterhalb von Steinbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Steinbach, von Steinbach bis Limbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Trunstadt benutzen.

§ 11.18 Regelung der Schleuseneinfahrt

An den Schleusen, die durch ein Mittelhaupt in eine größere und eine nach oberstrom liegende kleinere Kammer unterteilt sind, wird durch folgende Signallichter angezeigt, welche Teilkammer für die Schleusung vorgesehen ist:

  1. zwei grüne Lichter nebeneinander und zwei weiße Lichter nebeneinander über den grünen Lichtern: Einfahrt frei für die nach unterstrom liegende große Teilkammer;
  2. zwei grüne Lichter nebeneinander und ein weißes Licht über dem linken grünen Licht: Einfahrt frei für die nach oberstrom liegende kleine Teilkammer.

Wird die ganze Schleusenkammer für die Schleusung freigegeben, werden zwei grüne Lichter nebeneinander gezeigt.

§ 11.19 Durchfahren der Brücken

1. An der Friedensbrücke in Würzburg (km 251,64) haben bei einem Wasserstand von 225 cm und mehr am Richtpegel Würzburg die Führer von zu Tal fahrenden Fahrzeugen und Verbänden ihre Absicht, die linke Brückenöffnung zu benutzen, zuvor der Schleusenaufsicht Würzburg mitzuteilen und die Fahrtfreigabe abzuwarten. Werden an der Signallichtanlage für Bergfahrer an der Friedensbrücke zwei rote Lichter nebeneinander gezeigt, ist die Bergfahrt gesperrt. Die Bergfahrer haben vor dem bei km 251,45 stehenden Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) am rechten Fahrrinnenrand anzuhalten und die Fahrtfreigabe durch Erlöschen der zwei roten Lichter abzuwarten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge, die am rechten Ufer durch die Brücke fahren wollen.

2. Das Durchfahren der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,45) ist nur Kleinfahrzeugen gestattet.

§ 11.20 Verkehrsbeschränkung der Schiffahrt

1. Bei einem Wasserstand am Richtpegel Würzburg von 225 cm und mehr sowie außerhalb der Schleusenbetriebszeit darf die Talfahrt ab Schleuse Randersacker und auf der Strecke zwischen Randersacker und der Ludwigsbrücke in Würzburg nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht Randersacker angetreten werden.

Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.

2. Bei einem Wasserstand am Richtpegel Schweinfurt von 270 cm und mehr darf die Talfahrt zwischen den Schleusen Ottendorf und Schweinfurt nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht Schweinfurt angetreten werden. Ausgenommen sind Talfahrer, die nicht in den oberen Vorhafen der Schleuse Schweinfurt einzufahren beabsichtigen.

3. Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb dürfen den Schleusenkanal Gerlachshausen nicht befahren und müssen zur Durchfahrt den Wehrarm Volkach (Mainschleife) benutzen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

Kapitel 12
Main-Donau-Kanal

§ 12.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist anzuwenden auf

  1. dem Main-Donau-Kanal von der Abzweigung aus dem Main bis zur Einmündung in die Donau bei Kelheim einschließlich Regnitz vom Main bis unterhalb der Schleuse Bamberg und von oberhalb des Hochwassersperrtores Neuses bis unterhalb der Schleuse Hausen sowie Altmühl von unterhalb der Schleuse Dietfurt bis zur Donau;
  2. der Regnitz
    von 170 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal,
    von der Abzweigung aus dem Main-Donau-Kanal bis 150 m unterhalb des Wehres Neuses (Regnitz-km 21,79),
    von 270 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Hausen bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal und
  3. der Altmühl von 90 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Dietfurt bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal.

§ 12.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

1. Fahrzeuge dürfen auf dem Main-Donau-Kanal eine Länge von 110 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten.

2. Verbände dürfen auf dem Main-Donau-Kanal eine Länge von 190 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten.

3. Fahrzeuge und Verbände, die länger als 90 m sind, dürfen den Main-Donau-Kanal nur befahren, wenn sie ausgerüstet sind mit

  1. einer aktiven Bugsteuereinrichtung; bei Verbänden an der Spitze des Verbandes und
  2. einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes.

4. Die Fahrrinnentiefe beträgt von der Abzweigung aus dem Main (km 0,07) bis zur Schleuse Bamberg 2,70 m.

5. Die zulässige Abladetiefe beträgt von der Schleuse Bamberg bis zur Einmündung in die Donau (km 170,78) 2,50 m.

§ 12.03 Zusammenstellung der Verbände

1. Das Fahren mit Schleppverbänden ist verboten. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.

2. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.

§ 12.04 Fahrgeschwindigkeit

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt

  1. vom Hafen Bamberg (km 2,80) bis zur Einmündung in die Donau für Fahrzeuge und Verbände
    aa) mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m 13 km/h,
    bb) mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 11 km/h,
  2. abweichend von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb auf den Kanalbrücken über
    die Zenn (km 53,70),
    die Rednitz (km 61,90) und
    die Schwarzach (km 79,07)
    für Fahrzeuge und Verbände mit einer Abladetiefe von mehr als 2,20 m 6 km/h.

2. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken und aus besonderen Anlässen abweichend von Nummer 1 für Kleinfahrzeuge höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

§ 12.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt die Fahrt in Richtung Schleuse Bachhausen.

§ 12.06 Begegnen

1. Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.

2. Abweichend von Nummer 1 kann aus wichtigem Grund die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangt werden, wenn dies ohne Gefahr möglich ist.

In diesem Falle hat, unbeschadet des § 6.04 Nr. 3, die vorherige gegenseitige Verständigung mittels UKW-Sprechfunk zu erfolgen.

3. Der Schiffsführer hat die in den Amtlichen Schiffahrtsnachrichten für das Rheinstromgebiet bekanntgegebenen Strecken oder Stellen, die in Abhängigkeit von Schiffslänge, Tiefgang und Wasserstand Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 darstellen können, zu berücksichtigen.

§ 12.07 Überholen

Das Überholen von Fahrzeugen und Verbänden ist verboten:

  1. auf den von der zuständigen Behörde in den Amtlichen Schiffahrtsnachrichten für das Rheinstromgebiet bekanntgegebenen Strecken oder Stellen,
  2. auf den in § 12.04 Nr. 1 Buchstabe b genannten Kanalbrücken. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und ist ihnen gegenüber nicht anzuwenden.

§ 12.08 Wenden

1. Fahrzeuge von mehr als 20 m Länge dürfen nur an den durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) bezeichneten Wendestellen wenden.

2. Abweichend von Nummer 1 dürfen

  1. Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 40 m in den Schleusenvorhäfen mit einseitigen Uferwänden mit Heck zur Uferwand,
  2. Fahrgastschiffe mit einer Länge von nicht mehr als 50 m im unmittelbaren Bereich ihrer Anlegestelle

wenden.

3. Im Bereich der in § 12.04 Nr. 1 Buchstabe b genannten Kanalbrücken ist das Wenden verboten.

§ 12.09 Ankern

Anker dürfen nur auf folgenden Strecken benutzt werden:

  1. von der Abzweigung aus dem Main bis zum Trenndamm des Schleusenbereichs Bamberg (km 6,45),
  2. vom Hochwassersperrtor Neuses (km 21,81) bis zur Einmündung der Regnitz unterhalb der Schleuse Hausen (km 32,00),
  3. von der Einmündung der Altmühl (km 136,60) bis zur Umschlagstelle Riedenburg (km 149,80),
  4. vom Unterwasser der Schleuse Riedenburg (km 151,30) bis Essing (km 161,50),
  5. vom Unterwasser der Schleuse Kelheim (km 166,50) bis zur Einmündung in die Donau (km 170,78).

§ 12.10 Stilliegen

1. Das Stilliegen von unbemannten Kleinfahrzeugen ist verboten.

2. Für den Bereich der Wehrarme und Wehrstrecken kann die zuständige Behörde

  1. Ausnahmen von Nummer 1 und
  2. das Stilliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nr. 2 zulassen.

§ 12.11 Schiffahrt bei Hochwasser

1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,

  1. müssen alle Fahrzeuge und Verbände bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
  2. dürfen Transporte von schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern nicht ausgeführt werden,
  3. darf die Geschwindigkeit der Talfahrer nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist.

2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW) (Hochwassermarke II) an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schiffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.

3. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 und 2 Ausnahmen zulassen.

4. Hat der Wasserstand die Hochwassermarke II am Richtpegel Bamberg erreicht, so ist das Stilliegen zwischen dem Hafen Bamberg (km 2,80) und der Wendestelle Hausen (km 31,95) nur

  1. im oberen Schleusenvorhafen Bamberg und
  2. im unteren und oberen Schleusenvorhaben Strullendorf gestattet.

5. Die in Nummer 1, 2 und 4 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

Strecke Richtpegel Hochwassermarke
I II
Main-Hafen Bamberg Trunstadt 300 cm 370 cm
Hafen Bamberg-Schleuse Bamberg, Schleuse Strullendorf-Schleuse Hausen Bamberg 330 cm 370 cm
Schleuse Dietfurt-Schleuse Kelheim Riedenburg - 520 cm
Schleuse Kelheim-Donau Oberndorf/Donau - 480 cm.

§ 12.12 Schiffahrt bei Eis

Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schiffahrt, müssen Fahrzeuge und Verbände nach Weisung der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.

§ 12.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 12.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 12.15 Meldepflicht

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 12.16 Benutzung der Schleusen und Bootsumsetzanlagen

1. In den Schleusen - ausgenommen Schleuse Forchheim - müssen einzeln geschleuste Fahrzeuge und Verbände bis zu einer Länge von 110 m nur festgemacht werden, wenn es die Schleusenaufsicht anordnet. Sie müssen im Bereich der Schleusenkammermitte, mindestens aber 30 m von jedem Schleusentor entfernt, liegenbleiben.

2. Während des Schleusens muß auch an Schwimmpollern gefiert werden.

3. Kleinfahrzeuge, die von Hand ins Wasser gesetzt und herausgehoben werden können, dürfen die Schiffsschleuse nicht benutzen. Diese Kleinfahrzeuge müssen an den Bootsumsetzanlagen umgetragen werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

4. Die Bootsumsetzanlagen an den Wehren Bamberg, Neuses, Forchheim und Hausen dürfen nur benutzt werden, wenn der Wasserstand am Richtpegel Bamberg weniger als 260 cm beträgt.

Die Bootsumsetzanlage am Wehr Dietfurt darf nur benutzt werden, wenn der Wasserstand am Richtpegel Riedenburg weniger als 450 cm beträgt.

5. Der Führer eines Kleinfahrzeugs hat seine Absicht zu schleusen, der Schleusenaufsicht vor Einfahrt in die Schiffsschleuse rechtzeitig mitzuteilen.

§ 12.17 Befahren der Altwässer

Das Befahren der außerhalb des Fahrwassers des Main-Donau-Kanals, der Regnitz und der Altmühl gelegenen Altwässer und Flachwasserzonen ist verboten.

§ 12.18 Schiffahrt auf der Regnitz und Altmühl

1. Das Befahren

  1. der Regnitz
  2. der Altmühl von 90 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Dietfurt bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal

ist verboten. Dies gilt nicht für Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine.

2. Das Befahren der Regnitz

ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und Fahrzeuge mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.

§ 12.19 Schutz des Kanals und der Anlagen

Schubleichter dürfen an der Spitze eines Verbandes nur eingesetzt werden, wenn ihre Bugform im Grundriß auf beiden Seiten abgerundet und so verjüngt ist, daß die Breite der Bugwand die Gesamtbreite des Schubleichters auf mindestens 1,50 m unterschreitet; die Länge der Verjüngung muß mindestens das Dreifache der halben Breitenverminderung der Bugwand betragen. Das gleiche gilt für den Bug einzeln fahrender Fahrzeuge mit Pontonform.

Kapitel 13
Lahn

§ 13.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist auf der Lahn von der Mündung in den Rhein bis zum Unterwasser des ehemaligen Badenburger Wehres oberhalb Gießen (km - 11,08) anzuwenden.

§ 13.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

1. Fahrzeuge und Verbände (Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten:

  Binnenschiffahrtsstraße Länge
m
Breite
m
1.1 km 137,30 (Lahnmündung) bis km 136,83
(Eisenbahnbrücke Lahnstein)
   
- Fahrzeug/Verband 110 11,45
1.2 km 136,83 bis km 134,10 (Unterwasser Schleuse Ahl)    
- Fahrzeug 42 5,80
1.3 km 134,10 bis km 70,00 (Steeden)    
- Fahrzeug 34 5,26
1.4 oberhalb km 70,00    
- Fahrzeug 34 4,69.

2. Die Fahrrinnentiefe

  1. entspricht von der Lahnmündung bis zur Einfahrt Hafen Lahnstein (km 137,07) der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
  2. beträgt von der Einfahrt Hafen Lahnstein bis zur Schleuse Lahnstein 1,60 m auf GIW-Rhein bezogen,
  3. beträgt von der Schleuse Lahnstein bis Steeden (km 70,00) 1,60 m.

§ 13.03 Zusammenstellung der Verbände

1. In einen Schleppverband darf nur ein Anhang eingestellt sein. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.

2. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen.

§ 13.04 Fahrgeschwindigkeit

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt,

  1. wenn der Wasserstand am Unterpegel der Schleuse Kalkofen unter 200 cm liegt, für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, 10 km/h,
  2. für Kleinfahrzeuge 12 km/h.

2. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken und aus besonderen Anlässen abweichend von Nummer 1 für Kleinfahrzeuge und Fahrgastschiffe höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

§ 13.05 Bergfahrt

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 13.06 Begegnen

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 13.07 Überholen

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 13.08 Wenden

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 13.09 Ankern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 13.10 Stilliegen

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 13.11 Schiffahrt bei Hochwasser

1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW) (Hochwassermarke) an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schiffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

Strecke Richtpegel Hochwassermarke
Lahnmündung-Schleuse Lahnstein Rheinpegel Koblenz 650 cm
Schleuse Lahnstein-Steeden Kalkofen 360 cm
oberhalb Steeden (km 70,00) Leun 360 cm.

§ 13.12 Schiffahrt bei Eis

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 13.13 Nachtschiffahrt

1. Bei Nacht dürfen nur Fahrzeuge fahren, die das Fahrwasser und die Ufer durch Scheinwerfer ausreichend beleuchten können.

2. Die Benutzung der Schleusen bei Nacht ist verboten.

3. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Ausnahmen zulassen.

§ 13.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 13.15 Meldepflicht

(Keine besonderen Vorschriften)

Kapitel 14
Schiffahrtsweg Rhein-Kleve

§ 14.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist anzuwenden auf dem Schiffahrtsweg Rhein-Kleve, bestehend aus

  1. dem Griethauser Altrhein von der Einmündung in den Rhein bis Griethausen und
  2. dem Spoykanal vom Unterwasser der Schleuse Brienen bis zum Hafen Kleve (km 1,78).

§ 14.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

1. Fahrzeuge und Schubverbände dürfen eine Länge von 67 m und eine Breite von 8,20 m nicht überschreiten.

2. Die Fahrrinnentiefe

  1. entspricht auf dem Griethauser Altrhein bis zum Unterwasser der Schleuse Brienen dem jeweiligen Wasserstand des Rheins am Pegel Emmerich zuzüglich 0,30 m,
  2. beträgt auf dem Spoykanal 2,50 m.

§ 14.03 Zusammenstellung der Verbände

1. In einen Schleppverband dürfen höchstens drei Anhänge eingestellt werden. Die Gesamttragfähigkeit der Anhänge darf 2.000 Tonnen nicht überschreiten. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die ihrer Bauart nach zur Beförderung von Gütern bestimmt und zum Schleppen zugelassen sind, dürfen nur einen Anhang schleppen.

2. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.

§ 14.04 Fahrgeschwindigkeit

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt 5 km/h.

vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012
§ 14.04 Fahrgeschwindigkeit

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt 8 km/h

§ 14.05 Bergfahrt

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 14.06 Begegnen

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 14.07 Überholen

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 14.08 Wenden

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 14.09 Ankern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 14.10 Stilliegen

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 14.11 Schiffahrt bei Hochwasser

Auf dem Griethauser Altrhein ist die Schiffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs verboten, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Emmerich 810 cm erreicht oder überschritten hat.

§ 14.12 Schiffahrt bei Eis

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 14.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 14.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 14.15 Meldepflicht

1. Die Schiffsführer von Fahrzeugen und Verbänden, die dem ADNR unterliegen, und von Sondertransporten nach § 1.21, die den Schiffahrtsweg Rhein-Kleve befahren, müssen sich auf dem bekanntgegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Revierzentrale Duisburg melden und folgende Angaben machen:

  1. Schiffsgattung,
  2. Schiffsname,
  3. Standort, Fahrtrichtung,
  4. Amtliche Schiffsnummer,
  5. Tragfähigkeit,
  6. Länge und Breite des Fahrzeugs,
  7. Art, Länge und Breite des Verbandes,
  8. Tiefgang - nur auf besondere Aufforderung -,
  9. Fahrtroute,
  10. Beladehafen,
  11. Entladehafen,
  12. Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge), bei Gefahrgütern zusätzlich Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Stoffnummer oder Klasse und UN-Nummer,
  13. 0, 1, 2, 3 blaue Lichter/blaue Kegel und
  14. Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke ist durch das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild "Meldepflicht" kenntlich gemacht.

2. Die unter Nummer 1 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe c und h können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich oder telefonisch der Revierzentrale Duisburg rechtzeitig mitgeteilt werden. In jedem Fall muß der Schiffsführer melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verläßt.

3. Unterbricht ein Fahrzeug die Fahrt in der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muß der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.

4. Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der Revierzentrale Duisburg unverzüglich mitzuteilen.

5. Fahren Fahrzeuge oder Verbände, die sich nach § 12.01 Nr. 1 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bereits gemeldet haben, in den Schiffahrtsweg Rhein-Kleve ein, sind die unter Nummer 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben der Revierzentrale Duisburg mitzuteilen.

§ 14.16 Lichter frei fahrender Fähren

Frei fahrende Fähren mit Maschinenantrieb, die im Übersetzverkehr keine Längsfahrt durchführen, brauchen die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.16 Nr. 3 Buchstabe b nicht zu führen, wenn sie durch Tiefstrahler von Bord aus so angestrahlt werden, daß die übrige Schiffahrt die Umrisse der Fähre ausreichend erkennen kann.

Kapitel 15
Norddeutsche Kanäle

§ 15.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist auf den Norddeutschen Kanälen anzuwenden. Hierzu gehören im Sinne dieses Kapitels

  1. die Ruhr von der Mündung in den Rhein bis oberhalb der Schloßbrücke in Mülheim (km 12,21), die vom Rhein bis zum Verbindungskanal als zweite Einmündung des Rhein-Herne-Kanals gilt;
  2. der Rhein-Herne-Kanal von der Abzweigung aus dem Ruhrorter Hafen (km 0,16) bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal bei Henrichenburg mit Verbindungskanal zur Ruhr;
  3. der Wesel-Datteln-Kanal von der Abzweigung aus dem Rhein bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal bei Datteln,
  4. der Datteln-Hamm-Kanal von der Abzweigung aus dem Dortmund-Ems-Kanal bei Datteln bis Schmehausen (km 47,20);
  5. der Dortmund-Ems-Kanal vom Hafen Dortmund (km 1,44) und von der Einmündung des Rhein-Herne-Kanals bei Henrichenburg bis Papenburg (Verbindungslinie zwischen dem Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlaß bei Halte) einschließlich Ems von Gleesen bis Hanekenfähr, Hase von der Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal bis zur Mündung in die Ems und Ems von Meppen bis Papenburg mit Ems-Hase-Kanal Hanekenfähr und Meppen;
  6. die Ems von oberhalb der Eisenbahnbrücke südliche Rheine (km 44,78) bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal bei Gleesen und von Hanekenfähr bis Meppen;
  7. die Hase von oberhalb der Einmündung des Ems-Hase-Kanals (km 165,02 H) bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal;
  8. der Küstenkanal von der Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal (Ems) bei Dörpen bis 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg einschließlich Hunte von der Einmündung des Landesgewässers Hunte bis 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg mit Stichkanal Dörpen bis km 64,47;
  9. der Elisabethfehnkanal von der Abzweigung aus dem Küstenkanal bei Kampe bis zur Einmündung in die Sagter Ems;
  10. die Leda von der Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer bis zur Einmündung der Sagter Ems und die Sagter Ems von der Leda bis zur Einmündung des Elisabethfehnkanals;
  11. der Ems-Seitenkanal von der Abzweigung aus der Ems in Oldersum bis zum Unterhaupt der Borßumer Schleuse im Emden;
  12. der Mittellandkanal von der Abzweigung aus dem Dortmund-Ems-Kanal bei Bergeshövede bis zur Abdämmung an der Elbe mit Stichkanal Ibbenbüren bis km 1,11, Stichkanal Osnabrück bis km 13,00, Verbindungskanal Nord zur Weser, Verbindungskanal Süd zur Weser, Stichkanal Hannover-Linden bis km 10,75, Stichkanal Misburg bis km 0,92, Stichkanal Hildesheim bis km 14,40, Stichkanal Salzgitter bis km 17,96, Rothenseer Verbindungskanal (zur Elbe);
    vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012
    der Mittellandkanal (MLK) von der Abzwei-gung aus dem Dortmund-Ems-Kanal bei Ber-geshövede (MLK-km 0,01/DEK-km 108,36) bis zur Einmündung in den Elbe-Havel-Kanal bei Hohenwarthe (MLK/EHK-km 325,70) mit Erste Fahrten, Stichkanal Ibbenbüren bis km 1,11, Stichkanal Osnabrück bis km 13,00, Verbin-dungskanal Nord zur Weser, Verbindungskanal Süd zur Weser, Stichkanal Hannover-Linden bis km 10,75 nebst Verbindungskanal zur Lei-ne, Stichkanal Misburg bis km 0,92, Stichkanal Hildesheim bis km 14,40, Stichkanal Salzgitter bis km 17,96, Rothenseer Verbindungskanal (zur Elbe);)
  13. der Elbe-Seitenkanal von der Abzweigung aus dem Mittellandkanal bei Edesbüttel bis zur Einmündung in die Elbe bei Artlenburg und
  14. der Elbe-Havel-Kanal von der Abdämmung bei Niegripp bis zur Einmündung in die Untere Havel-Wasserstraße einschließlich Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal (zur Elbe), Niegripper Altkanal bis km 0,45, Pareyer Verbindungskanal (zur Elbe) nebst Baggerelbe, Bergzower Altkanal bis km 28,62, Altenplathower Altkanal, Roßdorfer Altkanal, Woltersdorfer Altkanal, Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See.
    vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012)
    der Elbe-Havel-Kanal (EHK) von dem Über-gang aus dem Mittellandkanal bei Hohen-warthe (MLK/EHK-km 325,70) bis zum Ab-zweig aus der Unteren Havel-Wasserstraße (EHK-km 380,90) einschließlich Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal (zur Elbe), Niegripper Altkanal bis km 0,45, Pareyer Verbindungskanal (zur Elbe) nebst Baggerelbe, Bergzower Altkanal (BAK) von BAK-km 28,62 bis zur Einmündung in den Elbe-Havel-Kanal (BAK-km 30,04/EHK-km 355,16), Altenplathower Altkanal, Roßdorfer Altkanal, Woltersdorfer Altkanal, Wasser-straße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See (WWW) von der Einmündung in den Elbe-Ha-vel-Kanal (WWW-km 0,50/EHK-km 378,99) bis Wusterwitz (WWW-km 3,93)

§ 15.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

1. Fahrzeuge und Schubverbände dürfen folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

  Binnenschiffahrtsstraße Länge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.1 Ruhr      
1.1.1 km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 0,80      
- Fahrzeug 110 12 2,80
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012
- Fahrzeug
135 12 3,00
- Schubverband 193 22,90 2,80
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012
- Schubverband
193 22,90 3,00
1.1.2 km 0,80 bis km 4,52      
- Fahrzeug 110 12 2,80
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012
- Fahrzeug
135 12 3
- Schubverband 185 12 2,80
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012
- Schubverband
186,50 12 3
1.1.3 km 4,52 bis km 11,65      
- Fahrzeug/Schubverband 110 12 2,80
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012
- Fahrzeug/Schubverband
135 12 3
1.1.4 oberhalb km 11,65      
- Fahrzeug 38 5,20 1,70
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012
- Fahrzeug/Schubverband
38 5,20 1,70
1.2 Rhein-Herne-Kanal      
1.2.1 km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 24,53 mit Verbindungskanal zur Ruhr      
- Fahrzeug 110 11,45 2,80
- Schubverband 185 11,45 2,80
1.21 vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012
km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km1,07
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012
a) Fahrzeug
135 11,45 3,00
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012
b) Schubverband
186,50 11,45 3,00
1.2.2 km 24,53 bis km 39,97      
- Fahrzeug 110 11,45 2,50
- Schubverband 185 11,45 2,50
1.22 vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012
km 1,07 bis km 24,53 mit Verbindungskanal zur Ruhr
a) Fahrzeug 135 11,45 2,80
b) Schubverband 186,5 11,45 2,80
1.2.3 km 39,97 bis km 45,60
(Dortmund-Ems-Kanal)
     
- Fahrzeug 105 9,60 2,50
- Schubverband 160 9,50 2,50
1.2.3 vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012
.2.3 km 24,53 bis km 45,60
(Dortmund-Ems-Kanal)
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012
- Fahrzeug
110
110
9,60
11,45
2,60
2,50
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012
- Schubverband
165,00
186,50
9,60
11,45
2,60
2,50
1.3 Wesel-Datteln-Kanal      
1.3.1 km 0,24 (Rhein) bis km 0,90      
- Fahrzeug 110 11,45 2,80
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012
- Fahrzeug
135 11,45 2,80
- Schubverband 193 22, 90 2,80
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012
- Schubverband
193 22,90 2,80
1.3.2 km 0,90 bis km 60,23
(Dortmund-Ems-Kanal)
     
- Fahrzeug 110 11,45 2,80
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012
- Fahrzeug
135 11,45 2,80
- Schubverband 185 11,45 2,80
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012
- Schubverband
186,50 11,45 2,80
1.4 Die zulässige Abladetiefe von 2,80 m verringert sich in den Mündungsstrecken der Ruhr, des Rhein-Herne-Kanals und des Wesel-Datteln-Kanals
  1. unterhalb der Ruhrschleuse Duisburg, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 270 sinkt,
  2. unterhalb der Schleuse Duisburg-Meiderich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 240 sinkt,
  3. unterhalb der Schleuse Friedrichsfeld, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 200 sinkt,

um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes.

1.4 vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012
Die nach Nummer 1.2 zulässigen Abladetiefen verringern sich in der Mündungsstrecke des Rhein-Herne-Kanals unterhalb der Schleuse Duisburg-Meiderich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort
  1. bei einer Abladetiefe von 3,00 m unter die Marke 260,
  2. bei einer Abladetiefe von 2,80 m unter die Marke 240,
  3. bei einer Abladetiefe von 2,60 m unter die Marke 220,
  4. bei einer Abladetiefe von 2,50 m unter die Marke 210

sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes.

1.5 Die zulässige Abladetiefe von 2,50 m nach Nummer 1.4 Buchstabe b verringert sich in der Mündungsstrecke des Rhein-Herne-Kanals, unterhalb der Schleuse Duisburg-Meiderich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 210 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes.

vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012
Die zulässige Abladetiefe

  1. von 3,00 m verringert sich in der Mündungsstrecke der Ruhr unterhalb der Ruhrschleuse Duisburg, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 290 sinkt, und
  2. von 2,80 m verringert sich in der Mündungsstrecke des Wesel-Datteln-Kanals unterhalb der Schleuse Friedrichsfeld, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 200 sinkt,
    um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes.
1.6 In den Mündungsstrecken der Ruhr zwischen km 0,00 und km 1,90 (Straßenbrücke in Duisburg) und des Wesel-Datteln-Kanals zwischen km 0,24 und km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen) darf die zulässige Abladetiefe überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet. Die Vorschrift des § 1.07 Nr. 1 bleibt unberührt.
1.7 Datteln-Hamm-Kanal      
1.7.1 km 0,06 (Dortmund-Ems-Kanal)
bis km 35,87
     
- Fahrzeug/Schubverband 86 9,60 2,50
1.7.2 km 35,87 bis km 47,20
(Schmehausen)
     
- Fahrzeug/Schubverband 82 9,50 2,50
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012
1.7 Datteln-Hamm-Kanal
1.7.1 km 0,06 (Dortmund-Ems-Kanal) bis km 8,60 (Stumm-Hafen)
Fahrzeug 135,00 11,45 2,80
Schubverband 186,50 11,45 2,80
1.7.2 km 8,60 (Stumm-Hafen)
bis km 35,87
a) Fahrzeug 110,00 11,45 2,70
b) Schubverband 110,00
165
11,45
9,60
2,70
2,70
1.7.3 km 35,87 bis km 47,20
Fahrzeug/Schubverband 86,00 9,50 2,50
1.8 Dortmund-Ems-Kanal      
1.8.1 km 1,44 (Hafen Dortmund) bis km 21,50 und km 15,45 (Rhein-Herne-Kanal) bis km 15,96      
- Fahrzeug 110 11,45 2,80
- Schubverband 185 11,45 2,80
1.8.2 km 21,50 bis km 108,50      
- Fahrzeug 86 9,60 2,50
100 9 2,20
100 9,50 2
- Schubverband 100 9 2,20
100 9,50 2
135 9 2,10
162 8,20 2
1.8.3 km 108,50 bis km 225,82
(Papenburg) einschließlich Hase und Ems
     
- Fahrzeug/Schubverband 86 9,60 2,50
- Fahrzeug/Schubverband 95 9,50 2,50
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012
1.8 Dortmund-Ems-Kanal
1.8.1 km 1,44 (Hafen Dortmund)
bis km 21,50 und km 15,45 (Rhein-Herne-Kanal) bis km 15,96
a) Fahrzeug 135,00 11,45 2,80
b) Schubverband 186,50 11,45 2,80
1.8.2. km 21,50 bis km 108,50
a) Fahrzeug 110,00 9,60 2,50
b) Schubverband 165,00 9,60 2,50
1.8.3. km 108,50 bis km 225,82 (Papenburg) einschließlich Hase und Ems
Fahrzeug/Schubverband 95,00 9,60 2,70
1.9 Ems oberhalb Gleesen (km 82,65)      
- Fahrzeug 26 5,20 je nach Wasserstand
1.10 Küstenkanal    
1.10.1 km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal, Ems) bis Schleuse Oldenburg mit Stichkanal Dörpen      
- Fahrzeug/Schubverband 86 9,60 2,50
1.10.2 Schleuse Oldenburg bis km 0,00 (140 m unterhalb der Amalien-Brücke in Oldenburg) einschließlich Hunte      
  - Fahrzeug/Schubverband 86 9,60 je nach Wasserstand bis 2,50
1.11 Elisabethfehnkanal      
- Fahrzeug 20 4,50 0,90
1.12 Leda und Sagter Ems      
- Fahrzeug 20 4,50 1,20 bezogen auf MThw
1.13 Ems-Seitenkanal      
- Fahrzeug/Schubverband 67 8,20 je nach Wasserstand 1,55 bis 2,00
1.14 Mittellandkanal      
1.14.1 ausgebaute Strecken des Mittellandkanals      
- Fahrzeug 100 11,45 2,80
- Schubverband 185 11,45 2,80
1.14.2 nicht ausgebaute Streckendes Mittellandkanals westlich km 320,30 R (oberer Vorhafen Schiffshebewerk Rothensee) mit Stichkanal Ibbenbüren, Stichkanal Hannover-Linden bis km 9,50 (Unterwasser Hafenschleuse Hannover-Linden) und Stichkanal Misburg      
- Fahrzeug/Schubverband 91 8,25 2,20
85 9 2,20
85 9,50 2
zusätzlich für km 235,89 bis km 320,30 R      
- Schubverband 147 9 2,10
1.15 Stichkanal Osnabrück, Stichkanal Hannover-Linden oberhalb km 9,50 und Stichkanal Hildesheim      
- Fahrzeug/Schubverband 82 9 2,20
82 9,50 2
1.16 Verbindungskanal Nord zur Weser      
- Fahrzeug/Schubverband 85 9,50 2,50
1.17 Verbindungskanal Süd zur Weser      
- Fahrzeug/Schubverband 82 9,50 2,20
1.18 Stichkanal Salzgitter      
1.18.1 bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen      
- Fahrzeug 100 9,50 2,80
100 11,45 2,50
- Schubverband 185 9,50 2,80
185 11,45 2,50
1.18.2 bei Benutzung der am Westufer gelegenen Schleusen      
- Fahrzeug 100 11,45 2,20
- Schubverband 185 11,45 2,20
1.19 Rothenseer Verbindungskanal      
1.19.1 km 320,30 R (oberer Vorhafen Schiffshebewerk Rothensee) bis km 323,50 R (Einfahrt in den Hafen)      
- Fahrzeug/Schubverband 82 9,50 1,90
  82 9 2,10
1.19.2 km 320,80 R (unterer Vorhafen Schiffshebewerk Rothensee) bis km 325,12 R (Elbe)      
- Fahrzeug 110 11,45 je nach Fahrrinnentiefe
- Schubverband 110 11,45 je nach Fahrrinnentiefe
125 8,25 je nach Fahrrinnentiefe
1.20 Elbe-Seitenkanal      
- Fahrzeug 100 11,45 2,80
- Schubverband 185 11,45 2,80
1.21 Elbe-Havel-Kanal      
1.21.1 km 325,64 (Niegripper Verbindungskanal) bis Schleuse Zerben      
- Fahrzeug 80 9 je nach Wasserstand
86 8,25 je nach Wasserstand
- Schubverband 82 9 je nach Wasserstand
125 8,25 je nach Wasserstand
1.21.2 Schleuse Zerben bis km 380,90
(Untere Havel-Wasserstraße)
     
- Fahrzeug 80 9 2
86 8,25 2
- Schubverband 80 9 2
125 8,25 2
1.22 Niegripper Verbindungskanal      
1.22.1 km 1,50 (Elbe) bis Schleuse Niegripp      
- Fahrzeug 110 11,45 je nach Wasserstand
- Schubverband 145 22,90 je nach Wasserstand
190 9,50 je nach Wasserstand
1.22.2 Schleuse Niegripp bis km 0,10
(Elbe-Havel-Kanal)
     
- Fahrzeug 80 9 je nach Wasserstand
86 8,25 je nach Wasserstand
- Schubverband 156 8,25 je nach Wasserstand
1.23 Pareyer Verbindungskanal      
1.23.1 km 0,00 (Elbe) bis Schleuse Parey      
- Fahrzeug 80 8,25 1,85
- Schubverband 82 8,25 1,85
125 8,20 1,85
1.23.2 Schleuse Parey bis km 3,29
(Elbe-Havel-Kanal) mit Baggerelbe bis km 0,28
     
- Fahrzeug 80 9 2
86 8,25 2
- Schubverband 80 9 2
125 8,25 2
1.24 Roßdorfer Altkanal
km 0,12
(westliche Abzweigung aus dem Elbe-Havel-Kanal) bis km 0,90
     
- Fahrzeug 80 8,25 1,75
- Schubverband 82 8,25 1,75
1.25 Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See 46 6,60  
- Fahrzeug/Schubverband     je nach Wasserstand.

2. Die Abmessungen und Abladetiefen für Schubverbände nach Nummer 1, ausgenommen Nummer 1.2.2, 1.2.3, 1.7.1, 1.8.2, 1.10 und 1.14.2 gelten auch für Gelenkverbände. Die Abmessungen und Abladetiefen für Fahrzeuge nach Nummer 1.2.2, 1.2.3, 1.7.1, 1.8.2, 1.10 und 1.14.2 gelten auch für die in einen Gelenkverband eingestellten Fahrzeuge, wobei die Gesamtlänge des Gelenkverbandes auf dem Rhein-Herne-Kanal und auf dem Dortmund-Ems-Kanal die Nutzlänge der vorhandenen Schleusen nicht überschreiten darf.

3. Abweichend von Nummer 1.19.2 dürfen auf dem Rothenseer Verbindungskanal von km 320,80 R bis km 325,12 R

  1. bei einem Wasserstand der Elbe von mindestens 160 cm am Pegel Magdeburg Schubverbände mit einer Länge von nicht mehr als 140 m und einer Breite von nicht mehr als 11,45 m oder mit einer Länge von nicht mehr als 100 m und einer Breite von nicht mehr als 17 m,
  2. unbeladene Schubverbände mit einer Länge von nicht mehr als 82 m und einer Breite von nicht mehr als 16,50 m

fahren.

Die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe.

4. Abweichend von Nummer 1.21 und 1.22 dürfen auf dem Elbe-Havel-Kanal und dem Niegripper Verbindungskanal Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 80 m und nicht mehr als 86 m und einer Breite von mehr als 9 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn sie eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreiten und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind.

5. Abweichend von Nummer 1.21 und 1.22 dürfen auf dem Elbe-Havel-Kanal und dem Niegripper Verbindungskanal Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 80 m und nicht mehr als 86 m und einer Breite von nicht mehr als 9 m fahren, wenn sie mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind.

Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand.

6. Auf der Ruhr von der Ruhrmündung (km 0,00) bis oberhalb der Nordbrücke Mülheim (km 11,65), auf dem Rhein-Herne-Kanal mit Verbindungskanal zur Ruhr, auf dem Wesel-Datteln-Kanal und auf dem Dortmund-Ems-Kanal dürfen Fahrzeuge und Schubverbände mit einer Länge von mehr als 90 m oder einer Breite von mehr als 9,60 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m nur fahren, wenn sie ausgerüstet sind mit

  1. einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und
  2. einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Schubverbandes.

7. Auf dem Mittellandkanal vom Oberwasser der Schleusengruppe Sülfeld bis zum oberen Vorhafen des Schiffshebewerks Rothensee (km 320,30 R) dürfen Schubverbände mit einer Länge von mehr als 125 m nur fahren, wenn sie mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb ausgerüstet sind.

8. Das Befahren des Ems-Hase-Kanals Hanekenfähr und Meppen, der Ems von Hanekenfähr bis Meppen, der Hase oberhalb der Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal, der Altkanäle des Elbe-Havel-Kanals, ausgenommen Roßdorfer Altkanal von km 0,12 bis km 0,90, und der Baggerelbe oberhalb km 0,28 ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.

§ 15.03 Zusammenstellung der Verbände

1. Auf dem Dortmund-Ems-Kanal nördlich Bergeshövede einschließlich der Hase unterhalb der Einmündung des Dortmund-Ems-Kanals und der Ems von Meppen bis Herbrum dürfen in einen Schleppverband nur so viele Anhänge eingestellt werden, daß er in einer Schleusenkammer von 161 m Nutzlänge und 10 m Breite Platz findet.

2. Auf der Leda und Sagter Ems darf nur ein Fahrzeug im Anhang geschleppt werden.

3. Auf dem Rothenseer Verbindungskanal, dem Elbe-Havel-Kanal, dem Niegripper Verbindungskanal und dem Pareyer Verbindungskanal dürfen in einen Schleppverband höchstens zwei Anhänge eingestellt werden, wenn das schleppende Fahrzeug oder der schleppende Schubverband eine Länge von 80 m nicht überschreitet.

4. Die Schlepptrossen zum ersten Anhang dürfen nicht länger als 100 m sein; die übrigen Schlepptrossen sollen jeweils nicht länger als das Fahrzeug sein.

5. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.

Dies gilt nicht in den Mündungsstrecken der Ruhr von km 0,00 bis km 0,80 und des Wesel-Datteln-Kanals von km 0,24 bis km 0,90 für gekuppelte Fahrzeuge bis zu einer Breite von 22,90 m.

§ 15.04 Fahrgeschwindigkeit

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände
a) auf mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m km/h mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m km/h
dem Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal einschließlich Schleusenkanälen der Ems unterhalb von Meppen, den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, dem Stichkanal Salzgitter und Elbe-Seitenkanal 12 10
dem Datteln-Hamm-Kanal, Küstenkanal einschließlich Hunte mit Stichkanal Dörpen, den nicht ausgebauten Strecken des Mittellandkanals und dessen Stichkanälen und Verbindungskanälen, ausgenommen Rothenseer Verbindungskanal, der Ems oberhalb Gleesen, 10 8
dem Elisabethfehnkanal und Ems-Seitenkanal 7 5;
aa) für Fahrzeuge ohne Anhang, die ihrer Bauart nach ausschließlich zum Schleppen bestimmt sind, gilt die für Fahrzeuge von nicht mehr als 1,30 m Abladetiefe festgesetzte zulässige Höchstgeschwindigkeit,  
bb) für Fahrzeuge und Schubverbände von mehr als 90 m Länge oder von mehr als 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m gilt auf dem Rhein-Herne-Kanal, auf dem Wesel-Datteln-Kanal und auf dem Dortmund-Ems-Kanal vom Hafen Dortmund (km 1,44) bis Datteln (km 21,50) 8 km/h,


auf dem Verbindungskanal zur Ruhr 5 km/h,
b) auf der Leda und Sagter Ems für Fahrzeuge von nicht mehr als 1,20 m Abladetiefe  
bei der Fahrt gegen den Strom 7 km/h,
bei der Fahrt mit dem Strom 10 km/h,
c) auf dem Rothenseer Verbindungskanal, dem Elbe-Havel-Kanal, ausgenommen Großer Wendsee, und dem NiegripperVerbindungskanal 9 km/h,
d) auf dem Pareyer Verbindungskanal und dem Roßdorfer Altkanal 6 km/h,
e) auf den Seen: Großer und Kleiner Wendsee, Wusterwitzer See 12 km/h,
2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Kleinfahrzeuge, ausgenommen auf dem Elisabethfehnkanal und dem Ems-Seitenkanal, 12 km/h,
auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, dem Stichkanal Salzgitter und auf dem Elbe-Seitenkanal 15 km/h.
3. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe e beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb außerhalb des ufernahen Schutzstreifens Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche. 25 km/h.
4. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken und aus besonderen Anlässen abweichend von Nummer 2 und 3 für Kleinfahrzeuge höhere Geschwindigkeit zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden.  
5. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine,  
a) auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals und auf dem Elbe-Seitenkanal 6 km/h,
b) auf den übrigen in Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Binnenschiffahrtsstraßen, ausgenommen auf der Ems oberhalb Gleesen, dem Elisabethfehnkanal, dem Ems-Seitenkanal und auf den Flußstrecken, 5 km/h.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Mindestgeschwindigkeit herabsetzen, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.  

§ 15.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt:

  die Fahrt in Richtung
Rhein-Herne-Kanal Henrichenburg
Wesel-Datteln-Kanal Datteln
Datteln-Hamm-Kanal Schmehausen
Dortmund-Ems-Kanal Dortmund
Küstenkanal Dortmund-Ems-Kanal (Ems)
Stichkanal Dörpen Endhafen
Elisabethfehnkanal Küstenkanal
Ems-Seitenkanal Oldersum
Mittellandkanal Magdeburg
Stichkanäle des Mittellandkanals Endhäfen
Verbindungskanäle Nord und Süd zur Weser Mittellandkanal
Rothenseer Verbindungskanal Elbe
Elbe-Seitenkanal Mittellandkanal
Elbe-Havel-Kanal Untere Havel-Wasserstraße
Niegripper Verbindungskanal Elbe-Havel-Kanal
Pareyer Verbindungskanal Elbe-Havel-Kanal
Roßdorfer Altkanal (westliche Abzweigung) Roßdorfer Altkanal (km 0,90)
Wasserstraße Kleiner  
Wendsee-Wusterwitzer See Wusterwitz.

§ 15.06 Begegnen

1. Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.

2. Nummer 1 gilt nicht auf den Flußstrecken der Ems unterhalb Meppen. Für das Begegnen auf diesen Flußstrecken gelten die §§ 6.04 und 6.05, jedoch müssen die Bergfahrer den Talfahrern auf Verlangen die tiefe Seite des Fahrwassers (Grube) überlassen und ihre Fahrt zu diesem Zweck erforderlichenfalls verlangsamen oder einstellen.

3. Abweichend von Nummer 1 kann aus wichtigem Grund die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangt werden, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Falle hat, unbeschadet des § 6.04 Nr. 3, die vorherige gegenseitige Verständigung mittels UKW-Sprechfunk zu erfolgen.

4. Auf der Ruhr von km 5,60 bis km 7,45, auf dem Rhein-Herne-Kanal von km 1,80 bis km 4,20 und km 16,90 bis km 17,63, auf dem Verbindungskanal zur Ruhr, auf dem Dortmund-Ems-Kanal von km 1,44 bis km 2,50, km 9,50 bis km 12,30 und km 13,00 bis km 13,90 dürfen Fahrzeuge und Verbände von mehr als 90 m Länge oder von mehr als 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m und auf der Ruhr von km 0,40 bis km 2,00 dürfen Fahrzeuge und Verbände von mehr als 100 m Länge einander nicht begegnen.

Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:

  1. bei der Annäherung an diese Strecken und beim Durchfahren der Strecken müssen die Fahrzeuge/Verbände sich mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden;
  2. ist vorauszusehen, daß eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder Verband stattfinden würde, muß das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband unterhalb der Strecken anhalten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband diese durchfahren hat;
  3. ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits vorher in die Strecke hineingefahren, so muß das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband oberhalb der Strecken anhalten, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband diese durchfahren hat.

5. Auf dem Datteln-Hamm-Kanal

  1. von km 5,00 bis km 27,50
    aa) dürfen Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fahrzeuge und Schubverbände im Verkehr zwischen den Lade-, Lösch- und Wendestellen im Hafen Haus Aden von km 18,49 bis km 19,60 und Fahrgastschiffe mit einer Länge von nicht mehr als 42 m und einer Breite von nicht mehr als 6,50 m von km 13,00 bis km 27,50, die genannte Kanalstrecke jeweils nur in einer Richtung befahren, und zwar:
    in der Bergfahrt (von Datteln in Richtung Hamm)
    in der Zeit von
    22.00 Uhr bis 02.00 Uhr,
    06.00 Uhr bis 10.00 Uhr,
    14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
    in der Talfahrt (von Hamm in Richtung Datteln)
    in der Zeit von
    18.00 Uhr bis 22.00 Uhr,
    02.00 Uhr bis 06.00 Uhr,
    10.00 Uhr bis 14.00 Uhr;
    bb) Fahrzeuge und Verbände, die ihr Fahrtziel bis zum Ablauf des für ihre Fahrtrichtung festgesetzten Zeitraumes nicht erreichen können, müssen die Fahrt an einem geeigneten Liegeplatz rechtzeitig einstellen, bis die Weiterfahrt nach Doppelbuchstabe aa gestattet ist;
    cc) zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs kann die Fahrt auf der genannten Kanalstrecke abweichend von Doppelbuchstabe aa geregelt werden;
  2. von km 35,87 bis km 47,20 (Schmehausen)
    aa) dürfen Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf der Kanalstrecke westlich der Schleuse Werries jeweils nur in einer Richtung fahren. Sie dürfen die Strecke nur befahren, wenn die Schleusenaufsicht in Hamm und Werries die Fahrt freigegeben hat;
    bb) dürfen Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf der Kanalstrecke östlich der Schleuse Werries jeweils nur in einer Richtung fahren und zwar:
    in der Bergfahrt (von der Schleuse Werries in Richtung Schmehausen)
    in der Zeit von
    06.00 Uhr bis 08.00 Uhr mit dem jeweils letzten Abfahrtstermin von der Schleuse Werries um 07.00 Uhr
    10.00 Uhr bis 12.00 Uhr um 11.00 Uhr
    14.00 Uhr bis 16.00 Uhr um 15.00 Uhr
    18.00 Uhr bis 20.00 Uhr um 19.00 Uhr
    22.00 Uhr bis 24.00 Uhr um 23.00 Uhr;

    in der Talfahrt (von Schmehausen in Richtung Schleuse Werries)
    in der Zeit von

    08.00 Uhr bis 10.00 Uhr mit dem jeweils letzten Abfahrtstermin von den Häfen Schmehausen und Uentrop um 09.00 Uhr
    12.00 Uhr bis 14.00 Uhr um 13.00 Uhr
    16.00 Uhr bis 18.00 Uhr um 17.00 Uhr
    20.00 Uhr bis 22.00 Uhr um 21.00 Uhr
    24.00 Uhr bis 06.00 Uhr um 05.00 Uhr;

    cc) dürfen Fahrzeuge und Verbände, die für den Hafen Westfalen oder die Hafengruppe Uentrop bestimmt sind, von der Schleuse Werries nur dann abfahren, wenn in dem jeweiligen Bestimmungshafen hinreichend Liegeplätze frei sind. Den Verkehrsablauf regelt die Schleusenaufsicht;
    dd) müssen Fahrzeuge und Verbände, die ihr Fahrtziel bis zum Ablauf des für die Fahrtrichtung festgesetzten Zeitraumes nicht erreichen können, die Fahrt einstellen und am Ufer stilliegen, bis die Weiterfahrt nach Doppelbuchstabe bb gestattet ist;
    ee) kann die Schleusenaufsicht in Werries für die Talfahrt Ausnahmen von der Regelung nach Doppelbuchstabe bb und dd zulassen.

6. Auf dem Dortmund-Ems-Kanal von unterhalb des Hafens Hardenberg (km 3,00) bis zum Hafen Minister Achenbach (km 6,90) dürfen Fahrzeuge und Schubverbände mit einer Länge von mehr als 90 m oder einer Breite von mehr als 9,60 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m anderen Fahrzeugen und Schubverbänden, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nicht begegnen. Näheres wird durch schiffahrtspolizeiliche Anordnung geregelt.

7. Auf dem Dortmund-Ems-Kanal von Höltingmühle (km 165,83) bis Roheide (km 168,45)

  1. bei einem Wasserstand der Hase unter 200 cm am Pegel Hase-Hubbrücke in Meppen dürfen Fahrzeuge und Verbände mit einer Länge von mehr als 70 m einander nicht begegnen. Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:
    aa) bei Annäherung an diese Strecke und beim Durchfahren der Strecke müssen die Fahrzeuge und Verbände sich mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden;
    bb) ist vorauszusehen, daß eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder Verband stattfinden würde, muß das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband unterhalb der Strecke anhalten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband diese durchfahren hat;
    cc) ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits vorher in die Strecke eingefahren, so muß das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband oberhalb der Strecke anhalten, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband diese durchfahren hat;
  2. bei einem Wasserstand der Hase von 200 cm und mehr am Pegel Hase-Hubbrücke in Meppen dürfen alle Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf dem Dortmund-Ems-Kanal zwischen den Schleusen Meppen und Hüntel jeweils nur in einer Richtung fahren. Sie dürfen in diese Strecke erst einfahren, wenn die Schleusenaufsicht in Meppen und Hüntel die Fahrt freigegeben hat.

8. Auf dem Küstenkanal von der Liegestelle Hundsmühlen (km 5,37) bis zur Liegestelle Kampe (km 27,36)

  1. müssen Fahrzeuge und Verbände beim Begegnen die Geschwindigkeit rechtzeitig so vermindern, daß schädlicher Wellenschlag oder schädliche Sogwirkung vermieden wird; sie müssen sich während des Begegnens möglichst am Rande des Fahrwassers halten;
  2. dürfen Fahrzeuge und Verbände mit einer Breite von mehr als 8,70 m und einer Abladetiefe von mehr als 2,15 m einander nicht begegnen. Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:
    aa) bei Annäherung an diese Strecke und beim Durchfahren der Teilstrecken zwischen den Ausweichstellen
    Hundsmühlen (km 5,37 bis km 5,56, Südufer)
    Wardenburg (km 9,17 bis km 9,27, Nordufer)
    Jeddeloh (km 13,95 bis km 14,29, Südufer)
    Edewechterdamm (km 19,59 bis km 19,69, Nordufer)
    Ahrensdorf (km 23,25 bis km 23,35, Südufer)
    Kampe (km 27,26 bis km 27,36, Südufer)
    müssen die Fahrzeuge und Verbände sich mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden;
    bb) ist vorauszusehen, daß eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder Verband stattfinden würde, muß das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband in der nächsten Ausweichstelle festmachen, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband diese durchfahren hat;
    cc) ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits vorher in die zwischen zwei Ausweichstellen liegende Strecke hineingefahren, so muß das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband in der nächsten Ausweichstelle festmachen, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband diese durchfahren hat.

§ 15.07 Überholen

1. Das Überholen ist verboten.

2. Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals und des Dortmund-Ems-Kanals sowie auf dem Elbe-Seitenkanal erlaubt.

3. Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen bei Tag erlaubt:

  1. einzeln fahrenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, die ausschließlich zum Schleppen oder Schieben gebaut oder eingerichtet sind;
  2. auf der Ruhr unterhalb des Verbindungskanals, auf dem Rhein-Herne-Kanal von der Schleusengruppe Duisburg-Meiderich bis zur Schleusengruppe Herne Ost, auf der Leda und Sagter Ems;
  3. auf dem Rhein-Herne-Kanal von der Schleusengruppe Herne Ost bis zum Dortmund-Ems-Kanal, dem Dortmund-Ems-Kanal einschließlich der Hase unterhalb der Einmündung des Dortmund-Ems-Kanals und auf den unteren Schleusenkanälen der Ems zwischen Meppen und Herbrum, wenn die Fahrzeuge und Verbände die Abladetiefe von 1,70 m nicht überschreiten;
  4. auf der Ems unterhalb von Meppen:
    Bergfahrern auf den Flußstrecken allgemein, jedoch nicht bei einem Wasserstand der Hase von 200 cm und mehr am Pegel Hase-Hubbrücke in Meppen zwischen den Schleusen Meppen und Hüntel;
    Talfahrern auf den oberen Schleusenkanälen zwischen Meppen und Herbrum;
  5. auf dem Wesel-Datteln-Kanal, dem Küstenkanal mit dem Stichkanal Dörpen und auf den nicht ausgebauten Strecken des Mittellandkanals mit den Stichkanälen und den Verbindungskanälen zur Weser, wenn die Fahrzeuge und Verbände folgende Breiten und Abladetiefen nicht überschreiten:
    1,70 m bei einer Breite bis 6,25 m,
    1,40 m bei einer Breite bis 8,20 m,
    1,30 m bei einer Breite bis 9,50 m;
  6. auf dem Rothenseer Verbindungskanal und dem Elbe-Havel-Kanal, wenn die Fahrzeuge und Verbände folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
    1,70 m bei einer Breite bis 6,20 m und einer Länge bis 42 m,
    1,60 m bei einer Breite bis 6,25 m und einer Länge bis 53 m,
    1,40 m bei einer Breite bis 8,25 m und einer Länge bis 80 m,
    1,30 m bei einer Breite bis 8,25 m und einer Länge bis 82 m.

4. Auf dem Datteln-Hamm-Kanal vom Dortmund-Ems-Kanal bis km 5,00 und von km 27,50 bis zur Hammer Eisenbahnbrücke (km 35,87) ist das Überholen bei Tag erlaubt.

5. Nummer 3 gilt nicht für Fahrzeuge und Verbände von mehr als 90 m Länge oder von mehr als 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m auf der Ruhr von der Ruhrmündung bis oberhalb der Nordbrücke Mülheim (km 11,65), auf dem Rhein-Herne-Kanal, auf dem Wesel-Datteln-Kanal und auf dem Dortmund-Ems-Kanal.

6. Kleinfahrzeuge dürfen abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.

§ 15.08 Wenden

1. Fahrzeuge dürfen nur wenden, wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und Bauwerke ausgeführt werden kann.

2. Auf dem Rothenseer Verbindungskanal, dem Niegripper Verbindungskanal und dem Pareyer Verbindungskanal ist das Wenden nur an den mit dem Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichneten Wendestellen gestattet.

3. Abweichend von Nummer 2 dürfen außerhalb der Wendestellen nur Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 28 m wenden.

§ 15.09 Ankern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 15.10 Stilliegen

1. Kleinfahrzeugen ist das Stilliegen an einer Liegestelle ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nur bis zu drei Tagen gestattet.

2. Kleinfahrzeuge sollen möglichst nur an den Enden der Liegestellen stilliegen.

3. Die nach § 3.20 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht geführt zu werden, wenn das Fahrzeug an einer Liege- oder Umschlagstelle außerhalb des durchgehenden Kanalprofils stilliegt.

4. Auf dem Datteln-Hamm-Kanal von der Hammer Eisenbahnbrücke (km 35,87) bis Schmehausen (km 47,20) ist das Laufenlassen der Schiffsschrauben während des Stilliegens verboten.

5. Wohnboote dürfen auf der Leda und Sagter Ems sowie auf dem Ems-Seitenkanal nur an den von der zuständigen Behörde dafür freigegebenen Stellen stilliegen.

§ 15.11 Schiffahrt bei Hochwasser

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 15.12 Schiffahrt bei Eis

Bei Eisdicken von mehr als 8 cm werden Fahrzeuge und Verbände mit einer Länge von mehr als 70 m durch das Schiffshebewerk Rothensee nicht geschleust.

§ 15.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 15.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 15.15 Meldepflicht

1. Die Schiffsführer von Fahrzeugen und Verbänden, die dem ADNR unterliegen, von Verbänden mit einer Länge von mehr als 140 m und von Sondertransporten nach § 1.21 müssen sich vor Einfahrt in die Ruhr, den Rhein-Herne-Kanal, den Wesel-Datteln-Kanal, den Datteln-Hamm-Kanal und den Dortmund-Ems-Kanal von Bergeshövede (km 108,50) bis Hafen Dortmund (km 1,44) auf dem bekanntgegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Revierzentrale Duisburg melden und folgende Angaben machen:

  1. Schiffsgattung,
  2. Schiffsname,
  3. Standort, Fahrtrichtung,
  4. Amtliche Schiffsnummer,
  5. Tragfähigkeit,
  6. Länge und Breite des Fahrzeugs,
  7. Art, Länge und Breite des Verbandes,
  8. Tiefgang - nur auf besondere Aufforderung -,
  9. Fahrtroute,
  10. Beladehafen,
  11. Entladehafen,
  12. Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge), bei Gefahrgütern zusätzlich Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Stoff-Nummer oder Klasse und UN-Nummer,
  13. 0, 1, 2, 3 blaue Lichter/blaue Kegel und
  14. Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

Die Begrenzungen der meldepflichtigen Strecken sind durch das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild "Meldepflicht" kenntlich gemacht.

2. Die unter Nummer 1 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe c und h können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich oder telefonisch der Revierzentrale Duisburg rechtzeitig mitgeteilt werden. In jedem Fall muß der Schiffsführer melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verläßt.

3. Unterbricht ein Fahrzeug in einer der genannten Strecken die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muß der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.

4. Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der Revierzentrale Duisburg unverzüglich mitzuteilen.

5. Fahren Fahrzeuge oder Verbände, die sich nach Nummer 1 oder nach § 12.01 Nr. 1 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung gemeldet haben in die unter Nummer 1 genannten Binnenschiffahrtsstraßen ein, sind die unter Nummer 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben beim Vorbeifahren an den mit dem Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) gekennzeichneten Meldepunkten der Revierzentrale Duisburg mitzuteilen.

§ 15.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

1. Die Durchfahrtshöhe unter den festen Brücken und sonstigen festen Überbauten beträgt bei normalem Kanalwasserstand

auf der Ruhr (bei Normalstau) unterhalb km 11,65 6,50 m
  oberhalb km 11,65 4,75 m
auf dem Rhein-Herne-Kanal 4,50 m
auf dem Wesel-Datteln-Kanal 4,50 m
auf dem Dortmund-Ems-Kanal  
- vom Hafen Dortmund (km 1,44) bis Datteln (km 21,50) 4,50 m
- von km 21,50 bis Papenburg (km 225,82), jedoch unter der Hase-Hubbrücke in Meppen nur, wenn die Durchfahrtshöhe am Brückenpegel von 4,25 m nicht unterschritten wird, 4,25 m
auf dem Küstenkanal 4,50 m
auf den durch Tafeln mit der Aufschrift "Ausgebaute Strecke" bezeichneten Abschnitten des Mittellandkanals 5,25 m
auf dem Stichkanal Salzgitter  
- bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen 5,25 m
- bei Benutzung der Westschleuse der Schleusengruppe Wedtlenstedt 4,10 m
- bei Benutzung der Westschleuse der Schleusengruppe Üfingen 3,80 m
auf dem Rothenseer Verbindungskanal (bei HSW der Elbe) 5,00 m
auf den nicht ausgebauten Strecken des Mittellandkanals mit den übrigen Stichkanälen und Verbindungskanälen 4,00 m
auf dem Elbe-Seitenkanal 5,25 m
auf dem Elbe-Havel-Kanal 4,45 m
auf den anderen norddeutschen Kanälen 4,00 m.

2. Die Durchfahrtshöhe unter Freileitungen beträgt bei normalem Kanalwasserstand 8 m.

3. Die in Nummer 1 und 2 genannten Höhen können sich durch Wasserstandschwankungen infolge wechselnder Wassereinspeisung, Schleusungswellen, Windstau und Hochwasser verringern.

4. Die Durchfahrtshöhe der Eisenbahnbrücke über dem Verbindungskanal zwischen dem Kleinen Wendsee und dem Wusterwitzer See ist bei einem Wasserstand von 286 cm am Unterpegel Wusterwitz auf 3,75 m beschränkt.

§ 15.17 topplichter der Fahrzeuge an der Spitze eines Schleppverbandes, Hecklicht der Anhänge

1. Die Abstände zwischen dem topplicht des Fahrzeugs an der Spitze eines Schleppverbandes und dem zweiten sowie zwischen dem zweiten und dem dritten weißen starken Licht dürfen bis auf 50 cm verringert werden.

2. Alle Anhänge eines Schleppverbandes müssen das Hecklicht führen. Dieses ist, ausgenommen beim letzten Anhang, durch eine Mattglasscheibe abzublenden.

§ 15.18 Durchfahren der Hase-Hubbrücke in Meppen

1. An der Hase-Hubbrücke in Meppen werden die Signallichter nach § 6.26 Nr. 4 und 5 nur gezeigt, wenn die Durchfahrtshöhe von 4,25 m durch steigende Wasserstände unterschritten wird. Die Durchfahrtshöhe wird an den Brückenpegeln angezeigt.

2. Das Öffnen der Brücke ist über den durch das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) angegebenen Verkehrskreis Nautische Information bei der Brückenaufsicht anzufordern.

§ 15.19 Durchfahren des Leda-Sperrwerks

1. An der Fahrwasserseite der etwa 600 m oberhalb und etwa 400 m unterhalb des Sperrwerks stehenden Dalben dürfen nur Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper, die auf Durchfahrt warten, festmachen.

2. Wird die Durchfahrt durch das Sperrwerk nicht mit Schiffahrtszeichen nach § 6.08 Nr. 2 geregelt, sind das Begegnen und das Überholen innerhalb einer Durchfahrtsöffnung verboten. Vorfahrt hat das mit dem Strom fahrende Fahrzeug, bei Tidehochwasser der Talfahrer, bei Tideniedrigwasser der Bergfahrer.

§ 15.20 Fahrt auf den Stichkanälen Osnabrück und Salzgitter

Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen

  1. den Stichkanal Osnabrück von der Liegestelle Barlage (km 2,82) bis zur Schleuse Haste,
  2. den Stichkanal Salzgitter von der Schleusengruppe Wedtlenstedt bis zum Hafen Beddingen (km 13,50)

nur nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht befahren.

§ 15.21 Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)

Das Sperrtor bei Artlenburg wird geschlossen, wenn der Wasserstand der Elbe am Pegel Hohnstorf 840 cm erreicht oder überschritten hat.

§ 15.22 Durchfahren der Schleuse Parey

Fahrzeuge und Verbände, die die Schleuse Parey durchfahren, dürfen eine Länge von 70 m und eine Breite von 8,20 m nicht überschreiten. Bei Wasserständen unter 370 cm am Außenpegel der Schleuse Parey können Fahrzeuge von nicht mehr als 86 m Länge und Verbände von nicht mehr als 91 m Länge geschleust werden. Bei Wasserständen von mehr als 500 cm am Außenpegel der Schleuse Parey wir der Schleusenbetrieb eingestellt.

§ 15.23 Schutz der Kanäle und Anlagen

Schubleichter dürfen an der Spitze eines Verbandes nur eingesetzt werden, wenn ihre Bugform im Grundriß auf beiden Seiten abgerundet und so verjüngt ist, daß die Breite der Bugwand die Gesamtbreite des Schubleichters auf mindestens 1,50 m unterschreitet; die Länge der Verjüngung muß mindestens das Dreifache der halben Breitenverminderung der Bugwand betragen. Das gleiche gilt für den Bug einzeln fahrender oder schleppender Fahrzeuge mit Pontonform.

§ 15.24 Segeln

Das Segeln, ausgenommen auf der Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See, ist verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

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