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Regelwerk, Gefahrgut; Binnschifffahrt

Anerkennung von Schifferdienstbüchern nach Anhang VI Kapitel 3, § 3.01 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe b Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)
hier: polnische Schifferdienstbücher

Vom 11. Februar 2019
(VkBl. Nr. 6 vom 15.03.2019 S. 146)



Archiv: 2010

Unbeschadet der Regelungen des Artikels 7 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Binnenschifffahrt ist das Schifferdienstbuch der polnischen Schifffahrtsverwaltung als Qualifikationsnachweis nach Anhang VI Kapitel 3, § 3.01 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe b Binnenschiffsuntersuchungsordnung ( BinSchUO) in der nach Artikel 1 der Verordnung vom 21.09.2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) anzuwendenden Fassung auf den Binnenschifffahrtsstraßen außerhalb des Rheins unmittelbar anerkannt.

Die im polnischen Schifferdienstbuch eingetragenen Funktion
als ist gleichwertig der Qualifikation als
mlodszy marynarz Decksmann
Marynarz Decksmann mit 90 Tagen Fahrzeit
starszy marynarz a) Decksmann mit 270 Tagen Fahrzeit oder

b) Matrose, sofern die bisherige Fahrzeit nach vollendetem 20. Lebensjahr erbracht wurde

bosman Matrose (Bootsmann nach angerechneten 90 Fahrtagen)
sternik Steuermann
motorzysta zeglugi srodladowej Maschinist
mechnik statkowy zeglugi Matrosen-Motorenwart srodladowej

Die Veröffentlichung Nr. 151 aus 2010 zur Anerkennung der polnischen Schifferdienstbüchern nach Anhang XI Kapitel 3 § 3.01 Nummer 3c Binnenschiffsuntersuchungsordnung wird aufgehoben.

ENDE

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