Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften 1

Vom 16. Dezember 2016
(BGBl I Nr. 62 vom 22.12.2016 S. 2948)



Erläuterung / Begründung siehe BR DR Nr. 2016

Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(10) Zuständige Behörde für die Aufstellung, Baumusterprüfung, Anerkennung von anerkannten Personen (Regulierer) und Anerkennung einer im Ausland durchgeführten Regulierung von Kompassen und Steuerkurstransmittern im Sinne des Anhangs III § 6.02 ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg. "(10) Zuständige Behörde für die Aufstellung und Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern im Sinne des Anhangs III § 6.02 und die Anerkennung von Regulierern für solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg."

b) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

"(12) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs X § 1.01 Nummer 1 ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt."

2. In § 8 werden die Wörter "nach Maßgabe des Absatzes 2" gestrichen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 12.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion