Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See

Internationaler Getreide-Code
Internationaler Code für die sichere Beförderung von Schüttgetreide

Vom 24. September 1993
(VkBl. Nr. 24 von 1993 S. 835)



(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1538) Interpr.1538

Siehe Fn. *

Vorwort

Als Reaktion auf die zunehmende Notwendigkeit einer umfassenden Regelung der Beförderung aller Ladungen, die Schiffe oder Personen an Bord gefährden können, faßte der Schiffssicherheitsausschuß der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) den Beschluß, das ursprüngliche Kapitel VI des SOLAS-Übereinkommens von 1974, das detaillierte Bestimmungen über die Beförderungen von Schüttgetreide enthielt, durch Vorschriften allgemeinerer Art zu ersetzen und für die Aufnahme der detaillierten Regelungen für Getreide einen verbindlichen Code zu schaffen.
Auf seiner neunundfünfzigsten Tagung nahm der Ausschuß mit Entschließung MSC.22(59) Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 an, zu denen auch ein in der genannten Weise neugefaßtes Kapitel VI gehört. Teil C der Neufassung von Kapitel VI befaßt sich mit der Beförderung von Getreide und wird ergänzt durch den Internationalen Code für die sichere Beförderung von Schüttgetreide, der auf der selben Tagung vom Ausschuß mit Entschließung MSC.23(59) angenommen wurde und im folgenden wiedergegeben wird. Dieser Code tritt am 1. Januar 1994 in Kraft, also am Tage des Inkrafttretens der Änderungen von SOLAS-Kapitel VI.
Bei der Beschlußfassung über die Entschließung MSC.23(59) anerkannte der Ausschuß, daß die IMO-Getreidebeförderungsregeln (Entschließung A.264 [VIII]) für solche Schiffe weiterhin gelten sollen, deren Registerstaaten zwar Vertragsparteien des SOLAS-Übereinkommens von 1960, nicht jedoch des SOLAS-Übereinkommens von 1974, sind.

Teil A Interpr.1538
Besondere Vorschriften

1 Anwendungsbereich

1.1 Dieser Code gilt für Schiffe jeglicher Größe, einschließlich für solche mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 RT, die für die Beförderung von Schüttgetreide eingesetzt werden, wenn auf diese Kapitel VI Teil C des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.

1.2 Im Sinne dieses Codes bezeichnet der Ausdruck "gebaute Schiffe" "Schiffe, deren Kiel gelegt ist, oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befinden".

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Der Ausdruck "Getreide" umfaßt Weizen, Mais, Hafer, Roggen, Gerste, Reis, Hülsenfrüchte und Saatgut einschließlich veredelter Formen mit einem dem Getreide in seinem natürlichen Zustand ähnlichen Verhalten.

2.2 Der Ausdruck "voller Raumabschnitt, getrimmt" bezieht sich auf einen Laderaum, in dem nach dem Laden und Trimmen gemäß Nr. a 10.2 die Getreideschüttung den höchstmöglichen Stand erreicht.

2.3 Der Ausdruck "voller Raumabschnitt, ungetrimmt" bezieht sich auf einen Laderaum, der im Bereich des Lukenschachtes so weit wie möglich gefüllt wurde, der jedoch außerhalb des Lukenschachtes nicht getrimmt wurde gemäß Nr. a 10.3.1 für alle Schiffe bzw. Nr. a 10.3.2 für besonders geeignete Raumabschnitte.

2.4 Der Ausdruck "teilweise gefüllter Raumabschnitt" bezieht sich auf einen Laderaum, in dem das Schüttgetreide nicht in der in Nr. a 2.2 oder a 2.3 beschriebenen Weise geladen ist.

2.5 Der Ausdruck "Überflutungswinkel" (01) bedeutet den Krängungswinkel, bei dem Öffnungen im Schiffskörper, in Aufbauten oder Deckhäusern, die nicht wetterdicht verschlossen werden können, eintauchen. Dabei brauchen kleine Öffnungen, durch die eine fortschreitende Flutung nicht stattfinden kann, nicht als offen betrachtet zu werden.

2.6 Der Ausdruck "Staufaktor" bezeichnet im Zusammenhang mit der Berechnung des durch Übergehen von Getreide verursachten Getreide-Krängungsmomentes das Volumen pro Masseneinheit der Ladung gemäß der Bescheinigung der Beladungsstelle; das bedeutet, daß kein Raumverlust in Abzug gebracht wird, wenn der Laderaum "gefüllt" ist.

2.7 Der Ausdruck "besonders geeigneter Raumabschnitt" bezieht sich auf einen Laderaum, der von seiner Bauweise her mindestens zwei senkrechte oder geneigte getreidedichte Längsschotten aufweist, die mit den Lukenlängsträgern zusammenfallen oder so angebracht sind, daß sie die Auswirkungen einer möglichen Querverschiebung von Gereide begrenzen. Sofern es sich um geneigte Schotten handelt, müssen diese eine Neigung von mindestens 30 Grad gegen die Waagerechte aufweisen.

3 Genehmigung

3.1 Für jedes Schiff, das nach den Regeln dieses Codes beladen wird, ist von der Verwaltung, einer von ihr anerkannten Organisation oder einer im Namen der Verwaltung handelnden Vertragsregierung eine Genehmigung auszustellen. Sie gilt als Nachweis dafür, daß das Schiff in der Lage ist, diesen Regeln zu entsprechen.

3.2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.10.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion