HNS-MittV - HNS-Mitteilungsverordnung Verordnung über Mitteilungen zu beitragspflichtigen Ladungen nach dem HNS-Gesetz
Vom 9. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 158 vom 14.07.2025) Gl.-Nr.: 2129-68-2
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des § 8 Absatz 1 und 2 des HNS-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3079, 5241) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Absatz 1 bis 3 des HNS-Gesetzes überträgt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
das in der Anlage unter Nummer 1 aufgeführte beitragspflichtige Öl im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 des Fondsübereinkommens von 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1996 (BGBl. 1996 II S. 685, 686), das durch die Verordnung vom 22. März 2002 (BGBl. 2002 II S. 943, 947) geändert worden ist, und
die in der Anlage unter Nummer 2 aufgeführten anderen gefährlichen und schädlichen Stoffe (HNS) als Massengut im Sinne des Artikels 1 Nummer 5bis des HNS-Übereinkommens 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671).
(2) Mitteilungspflichtige Person ist jede Person, die nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des HNS-Gesetzes zur Mitteilung von Angaben verpflichtet ist, weil sie
mitteilungspflichtige Ladung nach Absatz 1 Nummer 1 in den in § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b der Ölmeldeverordnung bezeichneten Fällen erhalten hat oder
in den Fällen mitteilungspflichtiger Ladung nach Absatz 1 Nummer 2
Ladung, die auf dem Seeweg zu einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hafen oder Umschlagplatz als Ladung befördert und in der Bundesrepublik Deutschland gelöscht worden ist, im Sinne des Artikels 1 Nummer 4 Buchstabe a erster Halbsatz des HNS-Übereinkommens 2010 tatsächlich entgegengenommen hat, auch wenn nicht sie selbst, sondern ein Vollmachtgeber im Sinne des Artikels 1 Nummer 4 Buchstabe a zweiter Halbsatz des HNS-Übereinkommens 2010 als Empfänger gelten soll, oder
in der Bundesrepublik Deutschland ansässig oder niedergelassen ist und als Eigentümer der LNG-Ladung nach Artikel 19 Absatz 1bis Buchstabe b des HNS-Übereinkommens 2010 mit dem Empfänger von LNG-Ladung vereinbart hat, dass sie als Eigentümer die Beiträge für die LNG-Ladung zu entrichten hat.
Eine Person ist nicht nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a meldepflichtig, soweit diese Ladung lediglich als Transitladung unmittelbar oder über den Hafen oder Umschlagplatz ganz oder teilweise von dem Seeschiff auf ein anderes Seeschiff gebracht und zu einem Bestimmungshafen oder Bestimmungsumschlagplatz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befördert worden ist.
§ 3 Inhalt der Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes
(1) Die mitteilungspflichtige Person muss folgende Angaben mitteilen:
ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der Ansprechperson,
die Angabe, ob sie eine assoziierte Person im Sinne des § 7 Absatz 5 des HNS-Gesetzes ist, sowie den Namen und die Anschrift jeder mit ihr assoziierten Person,
die in Tonnen anzugebende Gesamtmenge mitteilungspflichtiger Ladung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 durch Mitteilung der Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Ölmeldeverordnung,
die in Tonnen anzugebende Gesamtmenge der in der Anlage unter Nummer 2 Buchstabe a aufgeführten verflüssigten Naturgase aus leichten Kohlenwasserstoffgemischen mit Methan als Hauptbestandteil (LNG) im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe b des HNS-Übereinkommens 2010, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr empfangen hat oder für die sie gemäß Artikel 19 Absatz 1bis Buchstabe b des HNS-Übereinkommens 2010 als Eigentümer beitragspflichtig ist,
die jeweils in Tonnen anzugebende Gesamtmenge jeder der folgenden Arten mitteilungspflichtiger Ladung, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr empfangen hat:
die in der Anlage unter Nummer 2 Buchstabe b aufgeführten Öle im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 Buchstabe a Ziffer i des HNS-Übereinkommens 2010,
die in der Anlage unter Nummer 2 Buchstabe c aufgeführten verflüssigten Petrogase aus leichten Kohlenwasserstoffgemischen mit Propan und Butan als Hauptbestandteilen (LPG) im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe c des HNS-Übereinkommens 2010 und
die in der Anlage unter Nummer 2 Buchstabe d aufgeführte andere mitteilungspflichtige Ladung als solche der in den Nummer 3, 4 und 5 Buchstabe a und b bezeichneten Art, aufgeschlüsselt nach aa) den in der Anlage unter Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa aufgeführten Schüttladungen im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 Buchstabe a Ziffer vii des HNS-Übereinkommens 2010 sowie bb) den in der Anlage unter Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb aufgeführten anderen Stoffen im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe c des HNS-Übereinkommens 2010,
für mitteilungspflichtige Ladung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 die Angabe, inwieweit die mitteilungspflichtige Person
die mitteilungspflichtige Ladung als mitteilungspflichtige Person nach § 2
umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 16.07.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)