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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Bekanntmachung zur Kennzeichnung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen

Vom 26. November 2018
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2018 S. 866aufgehoben)



Archiv: 2018
G 24/3642.20/2017-4

Nach Abstimmung mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder gebe ich Folgendes bekannt:

Soweit Verpackungen eine Doppelkennzeichnung als Kiste aus Stahl (4A) und als metallener IBC (11A) tragen, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG), wenn eindeutig nachvollziehbar ist, dass im Rahmen der aktuellen Beförderung eine regelkonforme Verwendung als Kiste oder als IBC erfolgt.

Auch bei Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen werden die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden von einer Verfolgung und Ahndung einer vorhandenen Mehrfachkennzeichnung absehen:

  1. Entspricht eine Verpackung mehr als einer geprüften Verpackungsbauart nach Kapitel 6.1 ADR/RID, darf die Verpackung mit mehr als einem Kennzeichen versehen sein. Ist mehr als ein Kennzeichen auf einer Verpackung vorhanden, müssen sich die Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zueinander befinden und jedes Kennzeichen muss vollständig erscheinen;
  2. entspricht ein IBC mehr als einer geprüften IBC-Bauart nach Kapitel 6.5 ADR/RID, darf der IBC mit mehr als einem Kennzeichen versehen sein. Ist mehr als ein Kennzeichen auf einem IBC vorhanden, müssen sich die Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zueinander befinden und jedes Kennzeichen muss vollständig erscheinen;
  3. entspricht eine Großverpackung mehr als einer geprüften Großverpackungsbauart nach Kapitel 6.6 ADR/RID, darf die Großverpackung mit mehr als einem Kennzeichen versehen sein. Ist mehr als ein Kennzeichen auf einer Großverpackung vorhanden, müssen sich die Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zueinander befinden und jedes Kennzeichen muss vollständig erscheinen.

Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 30. Juni 2019.

ENDE

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