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P 110b VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Behälter
aus Metall
aus Holz
aus leitfähigem Gummi
aus leitfähigem Kunststoff

Säcke
aus leitfähigem Gummi
aus leitfähigem Kunststoff

Unterteilungen
aus Metall
aus Holz
aus Kunststoff
aus Pappe
Kisten
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
Sondervorschrift für die Verpackung
PP 42 Für die UN-Nummern 0074, 0113, 0114, 0129, 0130, 0135 und 0224 müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
  1. In einer Innenverpackung dürfen nicht mehr als 50 g an explosivem Stoff (Menge als Trockensubstanz) enthalten sein;
  2. in einem Abteil zwischen unterteilenden Trennwänden darf nicht mehr als eine Innenverpackung sein, die fest eingesetzt sein muss;
  3. die Außenverpackung darf in nicht mehr als 25 Abteile unterteilt sein.


P 111 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Säcke
aus wasserbeständigem Papier
aus Kunststoff
aus Textilgewebe, gummiert

Einwickler
aus Kunststoff
aus Textilgewebe, gummiert

Behälter
aus Holz

nicht erforderlich Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus Schaumstoff (4H1)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)

Sondervorschrift für die Verpackung
PP43 Für die UN-Nummer 0159 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) oder aus Kunststoff (1H1 oder 1H2) als Außenverpackungen verwendet werden.


P 112a VERPACKUNGSANWEISUNG
(angefeuchteter fester Stoff 1.1D)
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Säcke
aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig
aus Kunststoff
aus Textilgewebe
aus Textilgewebe, gummiert
aus Kunststoffgewebe

Behälter
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Säcke
aus Kunststoff
aus Textilgewebe, mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff

Behälter
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus Schaumstoff (4H1)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)

Zusätzliche Vorschrift:
Bei der Verwendung von dichten Fässern mit abnehmbarem Deckel als Außenverpackung sind keine Zwischenverpackungen erforderlich
Sondervorschriften für die Verpackung
PP26 Für die UN-Nummern 0004, 0076, 0078, 0154, 0219 und 0394 müssen die Verpackungen bleifrei sein.
PP45 Für die UN- Nummern 0072 und UN 0226 sind keine Zwischenverpackungen erforderlich.


P 112b VERPACKUNGSANWEISUNG
(trockener, nicht pulverförmiger fester Stoff 1.1D)
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3

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