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P 411 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3270.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G);
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2);
Kanister (3A2, 3B2, 3H2);

vorausgesetzt, eine Explosion infolge des Anstiegs des Innendrucks ist nicht möglich.

Die höchste Nettomasse darf 30 kg nicht übersteigen.


P412 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3257.
Folgende zusammengesetzte Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

(1) Außenverpackungen:

Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G);

Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2);

Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2);

(2) Innenverpackungen:

  1. Das Aktivierungsmittel (organisches Peroxid) muss auf eine Menge von 125 ml für flüssige Stoffe und 500 g für feste Stoffe je Innenverpackung beschränkt sein.
  2. Das Grundprodukt und das Aktivierungsmittel müssen in getrennten Innenverpackungen verpackt sein.

Die Komponenten dürfen in dieselbe Außenverpackung eingesetzt sein, vorausgesetzt, sie reagieren im Falle des Freiwerdens nicht gefährlich miteinander.

Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II oder III in Übereinstimmung mit den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 4.1 entsprechen


P 500 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3356.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G);

Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2);

Kanister (3A2, 3B2, 3H2).

Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.

Der (die) Generator(en) muss (müssen) in einem Versandstück befördert werden, das für den Fall, dass im Versandstück ein Generator ausgelöst wird, folgende Anforderungen erfüllt:

  1. andere Generatoren im Versandstück werden nicht ausgelöst;
  2. der Verpackungswerkstoff entzündet sich nicht und
  3. die Temperatur an der äußeren Oberfläche des gesamten Versandstücks übersteigt nicht 100 °C.


P 501 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 2015.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Zusammengesetzte Verpackungen Innenverpackung
höchster Fassungsraum
Außenverpackung höchster Fassungsraum
(1) Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4H2) oder Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D) oder Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2) mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall 5 l 125 kg
(2) Kiste aus Pappe (4G) oder Fass aus Pappe (1G) mit Innenverpackungen aus Kunststoff oder Metall, jede in einem Sack aus Kunststoff 2 l 50 kg
Einzelverpackungen höchster Fassungsraum
Fässer
aus Stahl (1A1) 250 l
aus Aluminium (1B1) 250 l
aus Metall (außer Stahl oder Aluminium) (1N1) 250 l
aus Kunststoff (1H1) 250 l
Kanister
aus Stahl (3A1) 60 l
aus Aluminium (3B1) 60 l
aus Kunststoff (3H1) 60 l
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1, 6HB1) 250 l
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1, 6HD1) 250 l
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder massivem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) 60 l
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe oder Sperrholz (6PA1, 6PB1, 6PG1 oder 6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Außenverpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2) 60 l
Zusätzliche Vorschriften:
  1. Die Verpackungen müssen einen füllungsfreien Raum von mindestens 10 % haben.

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