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Kapitel 4.2
Verwendung ortsbeweglicher Tanks und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)

Die Vorschriften dieses Kapitels sind auch auf Straßentankfahrzeuge in dem in Kapitel 6.8 angegebenen Umfang anzuwenden.

4.2.0 Übergangsbestimmungen

4.2.0.1 Die Vorschriften über die Verwendung und den Bau ortsbeweglicher Tanks dieses Kapitels und des Kapitels 6.7 beruhen auf den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter. Ortsbewegliche Tanks und Straßentankfahrzeuge nach der IMO-Typeneinteilung, die vor dem 1. Januar 2003 nach den am 1. Juli 1999 gültigen Vorschriften des IMDG-Codes (29. Amendment) bescheinigt und zugelassen wurden, dürfen weiterhin verwendet werden, vorausgesetzt, dass befunden wurde, dass sie die geltenden Vorschriften für wiederkehrende Prüfungen erfüllen. Sie müssen den Vorschriften in den Spalten 13 und 14 in Kapitel 3.2 entsprechen. Ausführliche Erklärungen und Bauvorschriften sind in Dokument CCC.1/Circ.3 (Überarbeitete Hinweise zu weiteren Verwendung von vorhandenen ortsbeweglichen Tanks und Straßentankfahrzeugen nach der IMO-Typeneinteilung für die Beförderung gefährlicher Güter) zu finden.

Bemerkung: Für einen leichteren Bezug sind die folgenden Beschreibungen vorhandener IMO Tank-Typen beigefügt:

IMO-Tank Typ 1 bezeichnet einen ortsbeweglichen Tank für die Beförderung von Stoffen der Klassen 3 bis 9 ausgerüstet mit Druckentlastungseinrichtungen, der einen höchstzulässigen Betriebsdruck von 1,75 bar oder mehr hat.

IMO-Tank Typ 2 bezeichnet einen ortsbeweglichen Tank ausgerüstet mit Druckentlastungseinrichtungen, der einen höchstzulässigen Betriebsdruck von 1 bar oder mehr, aber weniger als 1,75 bar hat und für die Beförderung gefährlicher Flüssigkeiten mit geringer Gefahr und bestimmter fester Stoffe vorgesehen ist.

IMO-Tank Typ 4 bezeichnet ein Straßentankfahrzeug für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 3 bis 9 einschließlich eines Sattelaufliegers mit einem festverbundenen Tank oder einen Tank mit mindestens vier Verriegelungszapfen gemäß ISO-Normen (z.B. Internationale ISO-Norm 1161:1984), der mit einem Chassis verbunden ist.

IMO-Tank Typ 5 bezeichnet einen ortsbeweglichen Tank, ausgerüstet mit Druckentlastungseinrichtungen, der für nicht gekühlt verflüssigte Gase der Klasse 2 verwendet wird.

IMO-Tank Typ 6 bezeichnet ein Straßentankfahrzeug für die Beförderung von nicht gekühlt verflüssigten Gasen der Klasse 2 einschließlich eines Sattelaufliegers mit einem festverbundenen Tank oder einen mit dem Chassis verbundenen Tank, der mit Bedienungsausrüstungen und baulicher Ausrüstung ausgestattet ist, die für die Beförderung von Gasen notwendig sind.

IMO-Tank Typ 7 bedeutet einen wärmeisolierten ortsbeweglichen Tank, der mit Bedienungsausrüstungen und baulicher Ausrüstung ausgestattet ist, die für die Beförderung von gekühlt verflüssigten Gasen notwendig sind. Der ortsbewegliche Tank muss befördert, befüllt und entleert werden können, ohne dass eine Entfernung seiner baulichen Ausrüstung erforderlich ist und er muss im befüllten Zustand angehoben werden können. Er darf nicht dauerhaft an Bord des Schiffes befestigt sein.

IMO-Tank Typ 8 bezeichnet ein Straßentankfahrzeug für die Beförderung gekühlt verflüssigter Gase der Klasse 2 einschließlich eines Sattelaufliegers mit einem festverbundenen wärmeisolierten Tank, der mit Bedienungsausrüstungen und baulicher Ausrüstung ausgestattet ist, die für die Beförderung von gekühlt verflüssigten Gasen notwendig sind.

IMO-Tank Typ 9 bezeichnet ein Straßen-Gaselemente-Fahrzeug für die Beförderung von verdichteten Gasen der Klasse 2, das aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr verbunden und fest mit dem Chassis verbunden sind, und das mit Bedienungsausrüstungen und baulicher Ausrüstung, die für die Beförderung von Gasen notwendig sind, ausgerüstet ist. Elemente sind Flaschen, Großflaschen und Flaschenbündel, die für die Beförderung von Gasen gemäß der Begriffsbestimmung in 2.2.1.1 bestimmt sind.

Bemerkung: Straßentankfahrzeuge der IMO-Typen 4, 6 und 8 können nach dem 1. Januar 2003 gemäß den Vorschriften des Kapitels 6.8 gebaut werden.

4.2.0.2 Ortsbewegliche UN-Tanks und UN-MEGC, die nach einer vor dem 1. Januar 2008 ausgestellten Baumusterzulassungsbescheinigung gebaut wurden, dürfen weiterhin verwendet werden, vorausgesetzt, dass befunden wurde, dass sie die geltenden Bestimmungen über die wiederkehrende Prüfung erfüllen.

4.2.0.3 Ortsbewegliche Tanks und MEGC, die vor dem 1. Januar 2012 gebaut wurden und den einschlägigen Vorschriften für die Kennzeichnung in 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1 oder 6.7.5.13.1 des am 1. Januar 2010 geltenden IMDG-Codes (Amendment 34-08) entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden, wenn sie alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen der aktuellen Ausgabe des Codes erfüllen, einschließlich, soweit anwendbar, der Anforderung in 6.7.2.20.1

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