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Kapitel 5.2
Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC)


Bemerkung: Diese Vorschriften beziehen sich im Wesentlichen auf die Kennzeichnung und Bezettelung gefährlicher Güter entsprechend ihren Eigenschaften. Jedoch dürfen die Versandstücke, soweit erforderlich, mit zusätzlichen Kennzeichen oder Symbolen versehen sein, die auf Vorsichtsmaßnahmen bei der Handhabung oder Lagerung von Versandstücken hinweisen (wie z.B. das Symbol eines Regenschirms, das darauf hinweist, dass das Versandstück vor Feuchtigkeit geschützt werden muss).

5.2.1 Kennzeichnung von Versandstücken einschließlich IBC

5.2.1.1 Sofern in diesem Code nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, muss jedes Versandstück mit dem nach 3.1.2 festgelegten richtigen technischen Namen der gefährlichen Güter und der entsprechenden UNNummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, gekennzeichnet werden. Die UN-Nummer und die Buchstaben "UN" müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg und ausgenommen an Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, bei denen die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen. Bei unverpackten Gegenständen muss das Kennzeichen auf dem Gegenstand, auf dem Schlitten oder auf der Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtung angebracht werden. Bei Gütern der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, müssen auch die Unterklasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben werden, sofern nicht der Gefahrzettel 1.4S angebracht ist. Ein typisches Kennzeichen auf einem Versandstück ist:

ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
(Caprylylchlorid) UN 3265 /
CORROSIVE LIQUID, ACIDIC, ORGANIC, N.O.S.
(caprylyl chloride) UN 3265


5.2.1.2 Alle nach 5.2.1.1 erforderlichen Kennzeichen auf Versandstücken müssen

  1. gut sichtbar und lesbar sein;
  2. so beschaffen sein, dass die Angaben auf den Versandstücken noch erkennbar sind, wenn diese sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden haben. Bei Überlegungen bezüglich geeigneter Kennzeichnungsmethoden müssen die Haltbarkeit des verwendeten Verpackungsmaterials und die Oberfläche des Versandstücks berücksichtigt werden;
  3. auf einem kontrastierenden Untergrund auf der Außenseite des Versandstücks aufgebracht sein und
  4. von anderen Versandstückkennzeichen, die ihre Wirkung wesentlich beeinträchtigen könnten, örtlich getrennt sein.

5.2.1.3 Bergungsverpackungen, einschließlich Bergungsgroßverpackungen, und Bergungsdruckgefäße müssen zusätzlich mit dem Kennzeichen "BERGUNG"/ "SALVAGE" versehen sein. Die Buchstabenhöhe des Kennzeichens "BERGUNG"/"SALVAGE" muss mindestens 12 mm sein.

5.2.1.4 IBC mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen müssen auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Kennzeichen versehen werden.

5.2.1.5 Besondere Kennzeichnungsvorschriften für radioaktive Stoffe

5.2.1.5.1 Jedes Versandstück ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit einer Identifikation des Versenders und/oder des Empfängers zu kennzeichnen. Jede Umverpackung ist auf der Außenseite der Umverpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit einer Identifikation des Versenders und/oder des Empfängers zu kennzeichnen, es sei denn, diese Kennzeichen aller Versandstücke innerhalb der Umverpackung sind deutlich sichtbar.

5.2.1.5.2 Die Kennzeichnung freigestellter Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7 muss 5.1.5.4.1 entsprechen.

5.2.1.5.3 Jedes Versandstück mit einer Bruttomasse von mehr als 50 kg muss mit der zulässigen Bruttomasse auf der Außenseite der Verpackung lesbar und dauerhaft gekennzeichnet werden.

5.2.1.5.4 Jedes Versandstück, das

  1. einem Typ IP1-, Typ IP 2- oder Typ IP 3-Versandstückmuster entspricht, muss mit der Aufschrift "TYP IP-1"/"TYPE IP-1", "TYP IP-2"/"TYPE IP-2" bzw. "TYP IP-3"/"TYPE IP-3" auf der Außenseite der Verpackung gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet werden.
  2. einem Typ A-Versandstückmuster entspricht, muss mit der Aufschrift "TYP A"/"TYPE A" auf der Außenseite der Verpackung gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet werden.
  3. einem Typ IP 2- oder Typ IP 3-Versandstückmuster oder einem Typ A-Versandstückmuster entspricht, ist mit dem Fahrzeugzulassungscode (VRI-Code) des Ursprungslandes der Bauart und entweder dem Namen des Herstellers oder anderen von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart festgelegten Identifikationen der Verpackung zu kennzeichnen.

5.2.1.5.5 Jedes Versandstück, das einer Bauart entspricht, die nach einem oder mehreren der Absätze und Unterabschnitte 5.1.5.2.1, 6.4.22.1 bis 6.4.22.4, 6.4.23.4 bis 6.4.23.7 und 6.4.24.2 zugelassenen sind, ist auf der Außenseite des Versandstücks deutlich lesbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

  1. das Kennzeichen, das dieser Bauart von der zuständigen Behörde zugeteilt wurde,
  2. eine Seriennummer, die eine eindeutige Identifizierung jedes dieser Bauart entsprechenden Versandstückes erlaubt,
  3. "TYP B(U)" / "TYPE B(U)" oder "TYP B(M)" / "TYPE B(M)" oder "TYP C"/"TYPE C" bei einem TYP B(U)-, TYP B(M)- oder Typ C-Versandstückmuster.

5.2.1.5.6

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