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Kapitel 6.5
Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC)

6.5.1 Allgemeine Vorschriften

6.5.1.1 Anwendungsbereich

6.5.1.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für IBC, die für die Beförderung bestimmter gefährlicher Stoffe vorgesehen sind.

6.5.1.1.2Die Vorschriften für IBC in 6.5.3 stützen sich auf die derzeit verwendeten IBC. Um den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, dürfen IBC verwendet werden, deren Spezifikationen von denen in 6.5.3 und 6.5.5 abweichen, vorausgesetzt, sie sind ebenso wirksam, von der zuständigen Behörde anerkannt und in der Lage, die in 6.5.4 und 6.5.6 beschriebenen Anforderungen erfolgreich zu erfüllen Andere als die in diesem Code beschriebenen Inspektions- und Prüfmethoden sind zulässig, vorausgesetzt, sie sind gleichwertig.

6.5.1.1.3 Der Bau, die Ausrüstungen, die Prüfungen, die Kennzeichnung und der Betrieb von IBC unterliegen der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die IBC zugelassen werden.

6.5.1.1.4 Hersteller und nachfolgende Verteiler von IBC müssen Informationen über die zu befolgenden Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die versandfertigen IBC in der Lage sind, die anwendbaren Leistungsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen.

6.5.1.2 Begriffsbestimmungen

Bauliche Ausrüstung (für alle Arten von IBC ausgenommen flexible IBC): Verstärkungs-, Befestigungs-, Handhabungs-, Schutz- oder Stabilisierungsteile des Packmittelkörpers, einschließlich des Palettensockels für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter sowie für IBC aus Pappe und Holz.

Bedienungsausrüstung: Befüllungs- und Entleerungseinrichtungen und, je nach Art des IBC, Druckentlastungs- oder Lüftungseinrichtungen, Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie Messinstrumente.

Geschützter IBC (für metallene IBC): Ein IBC, der mit einem zusätzlichen Schutz gegen Stöße ausgestattet ist; dieser Schutz kann z.B. aus einer Mehrschicht- (Sandwich-) oder Doppelwandkonstruktion oder aus einem Rahmen mit Gitter aus Metall bestehen.

Handhabungseinrichtungen (für flexiblen IBC): Traggurte, Schlingen, Ösen oder Rahmen, die am Packmittelkörper des IBC befestigt sind oder aus dem Werkstoff des Packmittelkörpers heraus gebildet sind.

Höchstzulässige Bruttomasse: Die Summe aus Masse des IBC und der gesamten Bedienungsausrüstung oder baulichen Ausrüstung und höchstzulässiger Nettomasse.

Kunststoffmaterial: Schließt, wenn dieser Begriff im Zusammenhang mit Innenbehältern von Kombinations-IBC verwendet wird, auch andere polymere Werkstoffe wie Gummi ein.

Kunststoffgewebe (für flexible IBC): Werkstoff aus gedehnten Bändern oder Einzelfasern eines geeigneten Kunststoffes.

Packmittelkörper: (für alle Arten von IBC außer Kombinations-IBC): Eigentlicher Behälter einschließlich der Öffnungen und deren Verschlüsse, jedoch ohne Bedienungsausrüstung.

6.5.1.3 Arten von IBC

6.5.1.3.1Metallene IBC: IBC, die aus einem Packmittelkörper aus Metall sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung bestehen.

6.5.1.3.2Flexible IBC: IBC, die aus einem mit geeigneten Bedienungsausrüstungen und Handhabungsvorrichtungen versehenen Packmittelkörper bestehen, der aus einer Folie, einem Gewebe oder einem anderen flexiblen Werkstoff oder aus Zusammensetzungen dieser Werkstoffe gebildet wird, und, soweit erforderlich, einer inneren Beschichtung oder einer Auskleidung.

6.5.1.3.3Starre Kunststoff-IBC: IBC, die aus einem starren Packmittelkörper aus Kunststoff bestehen und mit einer baulichen Ausrüstung und einer geeigneten Bedienungsausrüstung versehen sein können.

6.5.1.3.4Kombinations-IBC: IBC, die aus einer baulichen Ausrüstung in Form einer starren äußeren Umhüllung um einen Kunststoff-Innenbehälter mit den Bedienungs- oder anderen baulichen Ausrüstungen bestehen. Sie sind so ausgelegt, dass der Innenbehälter und die äußere Umhüllung nach der Zusammensetzung eine untrennbare Einheit bilden, die als solche gefüllt, gelagert, befördert oder entleert wird.

6.5.1.3.5IBC aus Pappe: IBC, die aus einem Packmittelkörper aus Pappe mit oder ohne getrennten oberen und unteren Deckel, gegebenenfalls mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen), sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung bestehen.

6.5.1.3.6IBC aus Holz: IBC, die aus einem starren oder zerlegbaren Packmittelkörper aus Holz mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen) sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung bestehen.

6.5.1.4 Codierungssystem für die Kennzeichnung von IBC

6.5.1.4.1 Der Code besteht aus zwei arabischen Ziffern, wie unter .1 beschrieben, gefolgt von einem oder mehreren Großbuchstaben, die den Werkstoffen gemäß .2 entsprechen, und, sofern dies in einem besonderen Abschnitt angegeben ist, gefolgt von einer arabischen Ziffer, die die IBC-Variante bezeichnet.

  1. .
    Art Für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung Für flüssige Stoffe

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