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6.7.2.5 Bedienungsausrüstung

6.7.2.5.1 Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet sein, dass sie während der Beförderung und des Umschlags gegen das Risiko des Abreißens oder der Beschädigung geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen Rahmen und Tankkörper eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, durch eine solche Bewegung kein Risiko der Beschädigung von Teilen besteht. Die äußeren Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen), das innere Absperrventil und sein Sitz müssen so geschützt sein, dass sie durch äußere Beanspruchungen nicht abgerissen werden können (z.B. durch die Verwendung von Sollbruchstellen). Die Befüllungs- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flanschen oder Schraubverschlüssen) sowie alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.

6.7.2.5.1.1 Im Fall von Offshore-Tankcontainern ist bei der Anordnung der Bedienungsausrüstung und bei der Konstruktion und Widerstandsfähigkeit der Schutzeinrichtungen für diese Ausrüstung die erhöhte Gefahr von Beschädigungen durch Aufprall während des Umladens dieser Tanks auf offener See zu berücksichtigen.

6.7.2.5.2 Alle für die Befüllung und Entleerung der ortsbeweglichen Tanks im Tankkörper vorgesehenen Öffnungen müssen mit einer handbetätigten Absperreinrichtung versehen sein, die sich so nah wie möglich am Tankkörper befindet. Die übrigen Öffnungen mit Ausnahme der Öffnungen für Entlüftungs- und Druckentlastungseinrichtungen müssen entweder mit einer Absperreinrichtung oder einer anderen geeigneten Verschlusseinrichtung versehen sein, die sich so nahe wie möglich am Tankkörper befindet.

6.7.2.5.3 Alle ortsbeweglichen Tanks müssen mit einem Mannloch oder anderen ausreichend großen Untersuchungsöffnungen versehen sein, so dass die Untersuchung des Tankinneren und der ungehinderte Zugang zum Tankinneren für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten möglich ist. Ortsbewegliche Mehrkammertanks müssen ein Mannloch oder andere Untersuchungsöffnungen für jede Kammer haben.

6.7.2.5.4 Die äußeren Ausrüstungsteile müssen soweit wie möglich gruppenweise angeordnet werden. Bei isolierten ortsbeweglichen Tanks müssen die oberen Ausrüstungsteile von einer Überlaufeinrichtung umgeben sein, die mit geeigneten Abläufen versehen sind.

6.7.2.5.5 Alle Anschlüsse an einem ortsbeweglichen Tank müssen ihrer Funktion entsprechend deutlich gekennzeichnet sein.

6.7.2.5.6 Die Absperreinrichtung oder sonstige Verschlusseinrichtung muss unter Berücksichtigung der während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen für einen Nenndruck ausgelegt und gebaut sein, der mindestens dem höchstzulässigen Betriebsdruck des Tankkörpers entspricht. Alle Absperreinrichtungen mit Gewindespindeln müssen sich durch Drehen des Handrades im Uhrzeigersinn schließen lassen. Bei anderen Absperreinrichtungen müssen die Stellung (offen oder geschlossen) und die Drehrichtung für das Schließen deutlich angezeigt sein. Alle Absperreinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen ausgeschlossen ist.

6.7.2.5.7 Bewegliche Teile wie Abdeckungen, Teile von Verschlüssen usw. dürfen nicht aus ungeschütztem korrosionsanfälligem Stahl hergestellt sein, wenn sie durch Reibung oder Stoß mit ortsbeweglichen Tanks aus Aluminium in Berührung kommen können, die für die Beförderung von Stoffen, welche wegen ihres Flammpunktes die Kriterien der Klasse 3 erfüllen, sowie von Stoffen, die über ihren Flammpunkt erwärmt befördert werden, vorgesehen sind.

6.7.2.5.8 Rohrleitungen müssen so ausgelegt, gebaut und montiert sein, dass das Risiko der Beschädigung durch Wärmespannungen, mechanische Erschütterungen und Schwingungen ausgeschlossen ist. Sämtliche Rohrleitungen müssen aus einem geeigneten metallenen Werkstoff bestehen. Soweit möglich, müssen die Rohrleitungsverbindungen geschweißt sein.

6.7.2.5.9 Die Verbindungen von Kupferrohrleitungen müssen hartgelötet oder durch eine metallene Verbindung gleicher Festigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt von hartgelöteten Werkstoffen darf nicht unter 525 °C liegen. Durch diese Verbindungen darf die Festigkeit der Rohrleitungen nicht verringert werden, was beim Gewindeschneiden der Fall sein kann.

6.7.2.5.10 Der Berstdruck aller Rohrleitungen und Rohrleitungsbauteile darf nicht niedriger sein als der höhere der beiden folgenden Werte: das Vierfache des höchstzulässigen Betriebsdrucks des Tankkörpers oder das Vierfache des Drucks, dem der Tankkörper durch den Betrieb einer Pumpe oder einer anderen Einrichtung (außer Druckentlastungseinrichtungen) ausgesetzt sein kann.

6.7.2.5.11 Bei der Herstellung von Verschlusseinrichtungen, Ventilen und Zubehörteilen müssen verformungsfähige Metalle verwendet werden.

6.7.2.5.12 Das Heizsystem muss so konstruiert sein oder kontrolliert werden, dass ein Stoff nicht eine Temperatur erreichen kann, bei der der Druck im Tank den höchstzulässigen Betriebsdruck überschreitet oder andere Gefahren verursacht (z.B. thermische Zersetzung).

6.7.2.5.13 Das Heizsystem muss so konstruiert sein oder kontrolliert werden, dass der Strom für interne Heizelemente nicht verfügbar ist, bevor die Heizelemente vollständig untergetaucht sind. Die Temperatur an der Oberfläche der Heizelemente für interne Heizung oder die Temperatur am Tankkörper bei externer Heizausrüstung darf unter keinen Umständen 80 % der Selbstentzündungstemperatur (in °C) des beförderten Stoffes überschreiten.

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