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6.7.3.3 Auslegungskriterien

6.7.3.3.1 Tankkörper müssen einen runden Querschnitt haben.

6.7.3.3.2 Tankkörper müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie einem Prüfdruck von mindestens dem 1,3fachen Berechnungsdruck standhalten. Bei der Konstruktion des Tankkörpers müssen die Mindestwerte für den höchstzulässigen Betriebsdruck berücksichtigt werden, die in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T50 in 4.2.5.2.6 für jedes zur Beförderung vorgesehene nicht gekühlte verflüssigte Gas angegeben sind. Es wird auf die in 6.7.3.4 vorgeschriebenen Mindestwerte für die Wanddicke der Tankkörper hingewiesen.

6.7.3.3.3 Bei Stählen, die eine ausgeprägte Streckgrenze aufweisen oder durch eine garantierte Dehngrenze (im Allgemeinen 0,2%-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze) gekennzeichnet sind, darf die primäre Membranspannung σ (sigma) des Tankkörpers beim Prüfdruck den niedrigeren der Werte 0,75 Re oder 0,50 Rm nicht überschreiten. Es bedeuten:

Re = Streckgrenze in N/mm2 oder 0,2 %-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze,

Rm = Mindestzugfestigkeit in N/mm2.

6.7.3.3.3.1 Die zu verwendenden Werte Re und Rm sind die in den nationalen oder internationalen Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen für Re oder Rm festgelegten Werte um bis zu 15 % erhöht werden, sofern dieser erhöhte Wert in der Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt werden. Wenn es für den betreffenden Stahl keine Werkstoffnormen gibt, müssen die verwendeten Werte Re und Rm von der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle genehmigt werden.

6.7.3.3.3.2 Stähle, bei denen das Verhältnis Re/Rm mehr als 0,85 beträgt, dürfen nicht für den Bau von geschweißten Tankkörpern verwendet werden. Bei der Berechnung dieses Verhältnisses müssen die im Werkstoffabnahmezeugnis für Re und Rm festgelegten Werte zugrunde gelegt werden.

6.7 3.3.3.3 Die für den Bau von Tankkörpern verwendeten Stähle müssen eine Bruchdehnung in % von mindestens 10.000/Rm aufweisen, wobei der absolute Mindestwert bei Feinkornstählen 16 % und bei anderen Stählen 20 % beträgt.

6.7 3.3.3.4 Bei der Bestimmung der tatsächlichen Werte der Werkstoffe muss im Fall von Walzblechen darauf geachtet werden, dass bei dem Versuch zur Bestimmung der Zugfestigkeit die Achse des Probestücks senkrecht (quer) zur Walzrichtung liegt. Die bleibende Bruchdehnung muss an Probestücken mit rechteckigem Querschnitt gemäß ISO-Norm 6892:1998 unter Verwendung einer Messlänge von 50 mm gemessen werden.

6.7.3.4 Mindestwanddicke des Tankkörpers

6.7.3.4.1 Die Mindestwanddicke des Tankkörpers muss dem größeren der beiden folgenden Werte entsprechen:

  1. der nach den Vorschriften in 6.7.3.4 ermittelten Mindestwanddicke und
  2. der gemäß dem anerkannten Regelwerk für Druckbehälter unter Berücksichtigung der Vorschriften in 6.7.3.3 ermittelten Mindestwanddicke.

Darüber hinaus müssen die in Spalte 14 der Gefahrgutliste angegebenen und in 4.2.5.3 beschriebenen anwendbaren Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks berücksichtigt werden.

6.7.3.4.2 Die zylindrischen Teile, Endböden und Mannlochabdeckungen von Tankkörpern mit einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen bei Verwendung des Bezugsstahls eine Wanddicke von mindestens 5 mm oder bei Verwendung eines anderen Stahls eine gleichwertige Dicke aufweisen. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen bei Verwendung des Bezugsstahls eine Wanddicke von mindestens 6 mm oder bei Verwendung eines anderen Stahls eine gleichwertige Dicke aufweisen.

6.7.3.4.3 Die Wanddicke der zylindrischen Teile, Endböden und Mannlochabdeckungen aller Tankkörper darf unabhängig von dem Werkstoff, aus dem sie hergestellt sind, nicht geringer als 4 mm sein.

6.7.3.4.4 Bei Verwendung eines anderen Stahls als Bezugsstahl, dessen Wanddicke in 6.7.3.4.2 festgelegt ist, muss die gleichwertige Wanddicke anhand der folgenden Formel bestimmt werden:

Hierin bedeuten:

e1 = erforderliche gleichwertige Dicke (in mm) des zu verwendenden Stahls,

e0 = Mindestdicke (in mm) des Bezugsstahls gemäß 6.7.3.4.2,

Rm1 = garantierte Mindestzugfestigkeit (in N/mm2) des zu verwendenden Stahls (siehe 6.7.3.3.3),

A1 = garantierte Mindestbruchdehnung (in %) des zu verwendenden Stahls gemäß den nationalen oder internationalen Normen.

6.7.3.4.5 Die Wanddicke darf in keinen Fall geringer sein als die in 6.7.3.4.1 bis 6.7.3.4.3 vorgeschriebenen Werte. Alle Teile des Tankkörpers müssen die in 6.7.3.4.1 bis 6.7.3.4.3 festgelegte Mindestwanddicke aufweisen. In dieser Dicke darf kein Korrosionszuschlag enthalten sein.

6.7.3.4.6 Bei Verwendung von Baustahl (siehe 6.7.3.1) ist die Berechnung nach der Gleichung in 6.7.3.4.4 nicht erforderlich.

6.7.3.4.7 An der Verbindung zwischen den Tankböden und dem zylindrischen Teil des Tankkörpers darf sich die Blechdicke nicht plötzlich ändern.

6.7.3.5 Bedienungsausrüstung

6.7.3.5.1

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