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7.2.2 Trennung von Versandstücken

7.2.2.1 Anwendungsbereich

7.2.2.1.1 Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für die Trennung von:

  1. Versandstücken, die gefährliche Güter enthalten und konventionell gestaut werden,
  2. gefährlichen Gütern in Beförderungseinheiten und
  3. konventionell gestauten gefährlichen Gütern von solchen, die in Beförderungseinheiten gestaut sind.

7.2.2.2 Trennung von Versandstücken, die gefährliche Güter enthalten und konventionell gestaut werden

7.2.2.2.1Definition der Trennbegriffe

Zeichenerklärung

(1) Referenzversandstück
(2) Versandstück mit unverträglichen Gütern
(3) Gegen Feuer und Flüssigkeit widerstandsfähiges Deck

Anmerkung: Die senkrechten Linien bezeichnen die gegen Feuer widerstandsfähigen und flüssigkeitsdichten Querschotten zwischen Abteilungen und Laderäumen

.1 Entfernt von:

Räumlich wirksam getrennt, damit unverträgliche Stoffe bei einem Unfall nicht in gefährlicher Weise aufeinander einwirken können. Sie können jedoch im selben Laderaum, in derselben Abteilung oder an Deck befördert werden, vorausgesetzt, dass ein horizontaler Abstand von mindestens 3 m, auch bei vertikaler Projektion, eingehalten wird.

.2 Getrennt von:

In verschiedenen Abteilungen oder Laderäumen, wenn die Stauung unter Deck erfolgt. Unter der Voraussetzung, dass ein dazwischenliegendes Deck gegen Feuer und Flüssigkeit widerstandfähig ist, kann eine vertikale Trennung als gleichwertig angesehen werden, z.B. in verschiedenen Abteilungen. Bei Stauung an Deck ist ein horizontaler Abstand von mindestens 6 m einzuhalten.


.3 Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von:

Bedeutet entweder eine vertikale oder horizontale Trennung. Wenn die dazwischenliegenden Decks nicht gegen Feuer und Flüssigkeit widerstandsfähig sind, ist nur eine Trennung in Längsrichtung z.B. durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden ganzen Laderaum zulässig. Bei Stauung an Deck ist ein horizontaler Abstand von mindestens 12 m einzuhalten. Der gleiche Abstand ist einzuhalten, wenn ein Versandstück an Deck gestaut ist und das andere im oberen Zwischendeck
    Anmerkung: Eines der beiden Decks muss widerstandsfähig gegen Feuer und Flüssigkeit sein
.4 In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden ganzen Laderaum von:

Eine nur vertikale Trennung allein genügt diesem Erfordernis nicht. Zwischen einem Versandstück unter Deck und einem an Deck muss ein Abstand in Längsrichtung von mindestens 24 m einschließlich einer dazwischenliegenden Abteilung eingehalten werden. Bei an Deck-Stauung ist ein horizontaler Abstand von mindestens 24 m einzuhalten.

7.2.2.3 Trennung in Beförderungseinheiten

Gefährliche Güter, die voneinander getrennt werden müssen, dürfen nicht zusammen in dieselbe Beförderungseinheit gepackt werden. Ausgenommen sind gefährliche Güter, die "entfernt von" einander zu trennen sind, welche jedoch mit Genehmigung der zuständigen Behörde in derselben Beförderungseinheit befördert werden dürfen. In diesen Fällen muss eine gleiche Sicherheit gewährleistet werden.

7.2.2.4 Trennung konventionell gestauter gefährlicher Güter von solchen, die in Beförderungseinheiten befördert werden

7.2.2.4.1 Konventionell gestaute gefährliche Güter sind von solchen, die in offenen Beförderungseinheiten befördert werden, gemäß 7.2.2.2 zu trennen.

7.2.2.4.2 Konventionell gestaute gefährliche Güter sind von solchen, die in geschlossenen Beförderungseinheiten befördert werden, gemäß 7.2.2.2 zu trennen, es sei denn:

  1. der Trenngrad "entfernt von" wird gefordert. In diesem Fall ist eine Trennung zwischen den Versandstücken und der geschlossenen Beförderungseinheit nicht erforderlich;
  2. der Trenngrad "getrennt von" wird gefordert. In diesem Fall kann die Trennung zwischen den Versandstücken und der geschlossenen Beförderungseinheit nach dem Trenngrad "entfernt von" erfolgen, wie es in 7.2.2.2.1.1 festgelegt ist.

7.2.3 Trennung von Beförderungseinheiten auf Containerschiffen

7.2.3.1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

7.2.3.1.1 Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für die Trennung von Beförderungseinheiten, die auf Vollcontainerschiffen oder auf Decks oder in Laderäumen und Abteilungen anderer Schiffstypen befördert werden, vorausgesetzt, dass diese Plätze so eingerichtet sind, dass für die Container während der Reise eine dauerhafte Stauung gewährleistet ist (siehe 7.2.3.2). Für die offenen Laderäume auf offenen Containerschiffen siehe Tabelle 7.2.3.3.

7.2.3.1.2 Unter Container-Stellplatz ist ein Abstand von mindestens 6 m in Längsrichtung oder von mindestens 2,4 m in Querrichtung zu verstehen.

7.2.3.1.3

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