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Kapitel 7.8
Besondere Vorschriften für Unfälle und Brandschutzmaßnahmen bei gefährlichen Gütern

Bemerkung: Die Vorschriften dieses Kapitels sind völkerrechtlich nicht verbindlich.

7.8.1 Allgemeines

7.8.1.1 Für den Fall eines Unfalls mit gefährlichen Gütern sind ausführliche Empfehlungen im EmS-Leitfaden: Überarbeitete Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern enthalten.

7.8.1.2 Für den Fall, dass Personen bei einem Unfall in Kontakt mit gefährlichen Gütern kommen, sind ausführliche Empfehlungen imLeitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern ( MFAG) enthalten.

7.8.1.3 Für den Fall, dass bei einem Versandstück mit gefährlichen Gütern Bruchstellen oder Undichtheit festgestellt werden, während das Schiff sich im Hafen befindet, sollen die Hafenbehörde informiert und entsprechende Verfahren angewendet werden.

7.8.2 Allgemeine Bestimmungen für Unfälle

7.8.2.1 Die Empfehlungen für Unfallmaßnahmen können unterschiedlich sein, abhängig davon, ob die Güter an Deck oder unter Deck gestaut sind oder ob ein Stoff gasförmig, flüssig oder fest ist. Bei einem Unfall mit entzündbaren Gasen oder entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt von 60 °C (c.c.) oder darunter sollen alle Zündquellen (wie offenes Licht, ungeschützte Glühbirnen, elektrische Handwerkzeuge) ferngehalten werden.

7.8.2.2 Im Allgemeinen besteht die Empfehlung, ausgetretene Stoffe an Deck mit viel Wasser über Bord zu spülen; wenn eine gefährliche Reaktion mit Wasser zu erwarten ist, soll dies aus möglichst weitem Abstand erfolgen. Das Über-Bord-Spülen ausgetretener Stoffe ist in das Ermessen des Schiffsführers gestellt; dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sicherheit der Besatzung Vorrang hat vor der Vermeidung einer Verschmutzung des Meeres. Freigewordene Stoffe und Gegenstände, die in diesem Code als MEERESSCHADSTOFF gekennzeichnet sind, sollen, sofern dies auf sichere Weise möglich ist, für eine sichere Entsorgung aufgefangen werden. Bei flüssigen Stoffen sollen nicht reagierende Bindemittel verwendet werden.

7.8.2.3 Giftige, ätzende und/oder entzündbare Dämpfe in Laderäumen unter Deck sollen, wenn möglich, beseitigt werden, bevor Unfallmaßnahmen ergriffen werden. Wenn hierzu eine mechanische Lüftung verwendet wird, muss sichergestellt sein, dass entzündbare Dämpfe nicht entzündet werden.

7.8.2.4 Wenn es Anzeichen dafür gibt, dass derartige Stoffe ausgetreten sind, darf das Betreten des Laderaums erst dann erlaubt werden, wenn der Schiffsführer oder ein verantwortlicher Offizier alle sicherheitsrelevanten Aspekte in Erwägung gezogen hat und davon überzeugt ist, dass die Räume gefahrlos betreten werden können.

7.8.2.5 Unter anderen Umständen soll der Raum im Notfall nur von geschultem Personal mit umluftunabhängigem Atemschutzgerät und anderer Schutzkleidung betreten werden.

7.8.2.6 Sind Stoffe, die Stahl angreifen, oder kryogene Flüssigkeiten ausgetreten, muss nach Abschluss der Unfallmaßnahmen sorgfältig geprüft werden, ob strukturelle Schäden am Schiff eingetreten sind.

7.8.3 Besondere Bestimmungen für Unfälle mit ansteckungsgefährlichen Stoffen

7.8.3.1 Stellt eine für die Beförderung oder Öffnung von Versandstücken, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, verantwortliche Person fest, dass ein Versandstück beschädigt wurde oder Inhalt aus diesem ausgetreten ist, muss sie:

  1. die Handhabung des Versandstücks vermeiden oder auf ein Mindestmaß beschränken,
  2. benachbarte Versandstücke auf Kontamination überprüfen und alle Versandstücke, die kontaminiert worden sind, zur Seite stellen,
  3. die zuständige Gesundheitsbehörde oder Veterinärbehörde benachrichtigen und Angaben über die Transitländer machen, in denen möglicherweise Personen gefährdet waren, und
  4. den Versender und/oder Empfänger benachrichtigen.

7.8.3.2 Dekontamination

Zur Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe verwendete Güterbeförderungseinheiten, Schüttgut-Container und Laderäume von Schiffen sind vor der Wiederverwendung auf Freisetzung des Stoffes zu überprüfen. Ist es während der Beförderung zu einer Freisetzung ansteckungsgefährlicher Stoffe gekommen, so ist die Güterbeförderungseinheit, der Schüttgut-Container oder der Laderaum des Schiffes vor der Wiederverwendung zu dekontaminieren. Die Dekontamination kann durch jedes Mittel erreicht werden, das den freigesetzten ansteckungsgefährlichen Stoff wirksam inaktiviert.

7.8.4 Besondere Bestimmungen für Unfälle mit radioaktiven Stoffen

7.8.4.1 Wenn ein Versandstück offensichtlich beschädigt ist oder Inhalt austritt oder wenn zu vermuten ist, dass es beschädigt wurde oder Stoffe ausgetreten sind, soll der Zugang zu dem Versandstück beschränkt werden und eine besonders ausgebildete Person soll sobald wie möglich das Ausmaß der Kontamination und die Dosisleistung am Versandstück feststellen. Der zu untersuchende Bereich soll das Versandstück, das Beförderungsmittel, die angrenzenden Lade- und Entladebereiche und gegebenenfalls auch die übrige in dem Beförderungsmittel beförderte Ladung umfassen. Erforderlichenfalls sollen entsprechend den Vorschriften der jeweiligen zuständigen Behörden weitere Maßnahmen zum Schutz von Personen, Eigentum und Umwelt ergriffen werden, um die Folgen eines solchen Ladungsaustritts oder Schadens zu bewältigen und zu minimieren.

7.8.4.2

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