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Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen

1.2.1 Begriffsbestimmungen

Es folgt eine Liste allgemein anwendbarer Begriffsbestimmungen, die im gesamten Code verwendet werden. Weitere Begriffsbestimmungen spezifischer Art sind in den einzelnen Kapiteln enthalten.

Im Sinne dieses Code bedeuten:

Abfälle - Stoffe, Lösungen, Gemische und Gegenstände, die einen oder mehrere Bestandteile, die unter die Vorschriften dieses Code fallen, enthalten oder durch diese verunreinigt sind und für die keine direkte Verwendung vorgesehen ist, die jedoch zum Zwecke der Deponierung, der Verbrennung oder Entsorgung durch sonstige Verfahren befördert werden;

Aerosole oderDruckgaspackungen - alle nicht nachfüllbaren Gefäße, die den Vorschriften von 6.2.2 entsprechen, aus Metall, Glas oder Kunststoff hergestellt sind und ein verdichtetes, verflüssigtes oder unter Druck gelöstes Gas mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver enthalten. Sie sind mit einer Vorrichtung ausgerüstet, mittels derer der Inhalt als Suspension fester oder flüssiger Teilchen In Gas, als Schaum, Paste oder Pulver oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand freigesetzt wird;

Auskleidung - einen getrennten Schlauch oder einen getrennten Sack, der in eine Verpackung (einschließlich IBC und Großverpackungen) eingesetzt wird, jedoch nicht Bestandteil dieser Verpackung ist; dazu gehören die Verschlüsse der Öffnungen;

Außenverpackung - der äußere Schutz einer Kombinationsverpackung oder einer zusammengesetzten Verpackung einschließlich des absorbierenden Materials, der Polstermittel und aller sonstigen Bestandteile, die erforderlich sind, um Innengefäße oder Innenverpackungen zu umschließen und zu schützen;

Beförderer - eine Person, Organisation oder Regierung, welche die Beförderung gefährlicher Güter mit jedem beliebigen Beförderungsmittel durchführt. Der Begriff schließt sowohl Beförderungen mit oder ohne Beförderungsvertrag ein;

Beförderung - das tatsächliche Verbringen einer Sendung vom Herkunftsort zum Bestimmungsort;

Beförderungseinheit - einen Lastkraftwagen, Güterwagen, Frachtcontainer, Straßentankfahrzeug, Kesselwagen oder einen ortsbeweglichen Tank.

Beförderungsmittel

  1. für die Beförderung auf der Schiene oder Straße: jedes Fahrzeug,
  2. für die Beförderung auf dem Wasserwege: jedes Schiff und jeder Laderaum oder festgelegte Decksbereich auf einem Schiff,
  3. für die Beförderung im Luftverkehr: jedes Luftfahrzeug.

Bergungsverpackungen - Sonderverpackungen, die den anwendbaren Vorschriften dieses Code entsprechen. Sie dienen der Aufnahme von beschädigten, schadhaften oder undichten Versandstücken mit gefährlichen Gütern oder von gefährlichen Gütern, die verschüttet wurden oder aus ihrer Verpackung ausgetreten sind, zum Zwecke der Beförderung, Wiederverwendung oder Entsorgung.

Bulkverpackungen - Beförderungseinheiten, die mit festen gefährlichen Gütern ohne Umschließungen beladen sind;

Containerschiff - ein Schiff, das unter Deck geladenen Containern durch besonders konstruierte Führungsschienen während des Seetransports festen Stau gewährt. Container, die an Deck eines solchen Schiffes geladen werden, werden in besonderer Weise aufeinander gestapelt und durch Beschläge gesichert;

Empfänger - jede Person, Organisation oder Regierung, die zum Empfang einer Sendung berechtigt ist;

Fässer (Trommeln) - zylindrische Verpackungen aus Metall, Pappe, Kunststoff, Sperrholz oder anderen geeigneten Werkstoffen mit flachen oder gewölbten Böden. Unter diesen Begriff fallen auch Verpackungen anderer Form wie z.B. runde Verpackungen mit kegelförmigem Oberboden oder eimerförmige Verpackungen. Nicht unter diesen Begriff fallen Fässer aus Naturholz;

Fässer aus Naturholz - Verpackungen aus Naturholz mit rundem Querschnitt und bauchig geformten Wänden. Sie bestehen aus Dauben und Böden und sind mit Reifen versehen;

Fahrzeug - ein Straßenfahrzeug (einschließlich Sattelfahrzeug, d.h. Zugfahrzeug und Sattelauflieger) oder Schienenfahrzeug. Trailer oder Anhänger gelten als ein getrenntes Fahrzeug;

Feste Stoffe - gefährliche Güter außer Gasen, die nicht der Begriffsbestimmung für flüssige Stoffe in diesem Kapitel entsprechen;

Feste Stoffe in Bulk - Stoffe außer flüssigen Stoffen oder Gasen, die aus einer Kombination von Teilchen, Körnchen oder größeren Teilen bestehen und in ihrer Zusammensetzung im allgemeinen gleichförmig sind und die ohne irgendeine Form der Umschließung direkt in die Laderäume eines Schiffes geladen werden (Dies schließt Stoffe ein, die in einem Leichter auf ein Trägerschiff geladen werden.);

Festgelegter Decksbereich - der Bereich des Wetterdecks eines Schiffs oder eines Fahrzeugdecks eines Ro/Ro-Schiffs, der für die Stauung gefährlicher Güter vorgesehen ist;

Flammpunkt - die niedrigste Temperatur einer Flüssigkeit, bei der ihre Dämpfe mit Luft ein entzündbares Gemisch bilden;

Flüssige Stoffe - gefährliche Güter mit einem Schmelzpunkt oder einem Schmelzbeginn von 20 °C oder darunter bei einem Druck von 101,3 kPa soweit es keinen expliziten oder impliziten Hinweis auf das Gegenteil gibt. Ein viskoser Stoff, für den ein spezifischer Schmelzpunkt nicht bestimmt werden kann, muss dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 oder dem im Anhang A.3 der Anlage a des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) beschriebenen Prüfverfahren zur Bestimmung des Fließverhaltens (Penetrometerverfahren) unterzogen werden. Abweichend davon muss das Penetrometer der Norm ISO 2137-1985 entsprechen und das Prüfverfahren für viskose Stoffe aller Klassen verwendet werden;

Frachtcontainer - ein Transportgefäß, das von dauerhafter Beschaffenheit und genügend widerstandsfähig ist, so dass es wiederholt verwendet werden kann, das besonders dafür gebaut ist, die Beförderung von Gütern durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern, das so gebaut ist, dass es gesichert und/oder leicht umgeschlagen werden kann. Hierfür ist es mit Eckbeschlägen ausgerüstet. Es muss nach dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sein. Der Begriff "Frachtcontainer" schließt weder Fahrzeug noch Verpackung ein, jedoch sind Container, die auf einem Chassis befördert werden, eingeschlossen. Frachtcontainer für radioaktive Stoffe, siehe 2.7.2;

Gefäße - Umschließungen, die Stoffe oder Gegenstände aufnehmen und enthalten, einschließlich aller Verschlussmittel;

Geschlossene Beförderungseinheit - mit Ausnahme der Klasse 1 - eine Einheit, die den Inhalt durch bleibende Bauteile vollständig umschließt. Beförderungseinheiten mit Seiten- oder Dachplanen sind keine geschlossenen Beförderungseinheiten; Begriffsbestimmung für eine Beförderungseinheit der Klasse 1 siehe 7.1.7.1. 1.

Geschlossener Ro/Ro-Laderaum - einen Ro/Ro-Laderaum, der weder ein offener Ro/Ro-Laderaum noch ein Wetterdeck ist;

Grenzüberschreitende Beförderung von Abfällen - jede Beförderung von Abfällen aus dem Hoheitsgebiet eines Landes in oder durch das Hoheitsgebiet eines anderen Landes oder in oder durch ein Gebiet, das nicht Hoheitsgebiet eines der beiden Länder ist, vorausgesetzt, es werden mindestens zwei Länder von der Beförderung berührt;

Großpackmittel (IBC) - starre oder flexible transportable Verpackungen, die nicht im Kapitel 6.1 aufgeführt sind und

  1. einen Fassungsraum haben von
  1. höchstens 3,0 m³ (3000 Liter) für feste und flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen II und III,
  2. höchstens 1,5 m³ für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, die in flexiblen IBC, IBC aus starrem Kunststoff, Kombinations-IBC, IBC aus Pappe und Holz verpackt sind,
  3. höchstens 3,0 m³ für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, die in metallenen IBC verpackt sind,
  4. höchstens 3,0 m³ für radioaktive Stoffe der Klasse 7;
  1. für mechanische Handhabung ausgelegt sind und
  2. den Beanspruchungen bei der Handhabung und Beförderung standhalten, was durch Prüfungen festgestellt wird;

Großverpackungen - Verpackungen, die aus einer Außenverpackung bestehen, die Gegenstände oder Innenverpackungen enthalten und die

  1. für mechanische Handhabung ausgelegt sind und
  2. kg Nettomasse oder 450 Liter Fassungsraum überschreiten, die jedoch einen Rauminhalt von höchstens 3 m³ haben

Hersteller oder Vertreiber (Shipper) - dasselbe wie Versender (Consignor);

Höchste Nettomasse - wie in 6.1.4 verwendet, die höchste Nettomasse des Inhalts einer einzelnen Verpackung oder die höchste Summe aus der Masse von Innenverpackungen und deren Inhalt, ausgedrückt in Kilogramm;

Höchster Fassungsraum - wie in 6.1.4 verwendet, das höchste Innenvolumen von Gefäßen oder Verpackungen, ausgedrückt in Litern;

IMO-Tank Typ 4 - ein Straßentankfahrzeug zur Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 3 bis 9 einschließlich eines Sattelaufliegers mit einem festverbundenen Tank oder ein Tank, der mit mindestens vier Verriegelungszapfen gemäß ISO-Normen (d. h. Internationale ISO-Norm 1161-1984) mit einem Chassis verbunden ist;

IMO-Tank Typ 6 - ein Straßentankfahrzeug zur Beförderung nicht tiefgekühlt verflüssigter Gase der Klasse 2 einschließlich eines Sattelaufliegers mit einem festverbundenen Tank oder eines der mit einem Chassis verbundenen Tanks, der mit Bedienungsausrüstungen und einer baulichen Ausrüstung versehen ist, die für die Beförderung von Gasen erforderlich sind;

IMO-Tank Typ 8 - ein Straßentankfahrzeug zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase der Klasse 2 einschließlich eines Sattelaufliegers mit einem festverbundenen wärmeisolierten Tank, der mit Bedienungsausrüstungen und einer baulichen Ausrüstung versehen ist, die für die Beförderung gekühlt verflüssigter Gase erforderlich sind.;

Innengefäße - Gefäße, die zur Erfüllung ihrer Behältnisfunktion einer Außenverpackung bedürfen;

Innenverpackungen - Verpackungen, für deren Beförderung eine Außenverpackung erforderlich ist;

Kanister - Verpackungen aus Metall oder Kunststoff mit rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt;

Kisten - rechteckige oder mehreckige vollwandige Verpackungen aus Metall, Holz, Sperrholz, Holzfaser- und Holzspanwerkstoffen, Pappe, Kunststoff oder anderen geeigneten Werkstoffen. Soweit die Unversehrtheit der Verpackung während der Beförderung dadurch nicht beeinträchtigt wird, dürfen kleine Öffnungen angebracht werden, um die Handhabung oder das Öffnen zu erleichtern oder um den Anforderungen, die sich aus der Klassifizierung ergeben, zu entsprechen.

Kombinationsverpackungen - Verpackungen, die aus einer Außenverpackung und einem Innengefäß bestehen und so ausgeführt sind, dass Innengefäß und Außenverpackung eine Einheit bilden. Sind sie einmal zusammengesetzt, bilden sie eine Einheit, die als solche befüllt, gelagert, befördert und entleert wird;

Kontrolltemperatur - die höchste Temperatur, bei der bestimmte Stoffe (wie organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe und mit diesen verwandte Stoffe) während eines längeren Zeitraums sicher befördert werden können;

Kurze internationale Seereise - eine internationale Seereise, während der ein Schiff höchstens 200 Seemeilen von einem Hafen oder Ort entfernt ist, in dem oder an dem Fahrgäste und Besatzung in Sicherheit gebracht werden können. Weder die Entfernung zwischen dem letzten Anlaufhafen in dem Land, in dem die Seereise beginnt, und dem letzten Bestimmungshafen, noch die Rückreise darf die 600 Seemeilen überschreiten. Der letzte Bestimmungshafen ist der letzte Anlaufhafen der planmäßigen Seereise, in dem das Schiff seine Rückreise in das Land beginnt, in dem die Seereise begonnen hat.

Ladeeinheit (Unit load) - eine Anzahl von Versandstücken, die

  1. auf eine Ladeplatte wie z.B. eine Palette gestellt oder gestapelt und durch Gurte, Schrumpffolien oder andere geeignete Mittel auf dieser befestigt werden,
  2. In eine äußere Schutzumhüllung wie z.B. eine Boxpalette gestellt werden,
  3. dauerhaft durch Gurte zusammengebunden und gesichert sind;

Lange internationale Seereise - eine internationale Seereise, die keine kurze Seereise ist;

Leichterzubringerschiff - ein für die Beförderung von Trägerschiffsleichtern zu oder von einem Trägerschiff besonders konstruiertes und ausgerüstetes Schiff;

Manual of Tests and Criteria - die Veröffentlichung der Vereinten Nationen "Recommendations an the Transport of Dangerous Goods, Manual of Tests and Criteria" in der jeweils geltenden Fassung.

Mit Wasser reagierende Stoffe - Stoffe, die In Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln;

Notfalltemperatur - die Temperatur, bei der Notfallmaßnahmen durchgeführt werden müssen;

Offene Beförderungseinheit - eine Einheit, die keine geschlossene Beförderungseinheit ist;

Offener Ro/Ro-Laderaum - einen Ro/Ro-Laderaum, der entweder an beiden Enden offen ist oder der an einem Ende offen ist und entsprechend den Anforderungen der Verwaltung durch bleibende Öffnungen in den Seitenbeplattungen oder der Decke mit einer über seine ganze Länge wirkenden angemessenen natürlichen Belüftung versehen ist;

Qualitätssicherung - ein systematisches Überwachungs- und Überprüfungsprogramm, das von jeder Organisation oder Stelle mit dem Ziel angewendet wird, ausreichendes Vertrauen in die Umsetzung der in diesem Code vorgeschriebenen Sicherheitsnormen in die Praxis herzustellen. Radioaktive Stoffe siehe 1.1.3.3.1;

Recycling-Kunststoffe - Werkstoffe, die aus gebrauchten Industrieverpackungen wiedergewonnen wurden die gereinigt und für die Verarbeitung zu neuen Verpackungen vorbereitet wurden. Die besonderen Eigenschaften der für die Herstellung neuer Verpackungen verwendeten Recycling-Kunststoffe müssen garantiert und regelmäßig im Rahmen eines von der zuständigen Behörde anerkannten Qualitätssicherungsprogramms dokumentiert werden. Dieses Qualitätssicherungsprogramm muss Aufzeichnungen über eine zweckmäßige Vorsortierung sowie die Feststellung umfassen, ob die Werte jeder Charge des Recycling-Kunststoffs für den Schmelzindex, die Dichte und Zugfestigkeit denen des aus einem solchen Recycling-Kunststoff hergestellten Baumusters entsprechen. Zu den Qualitätssicherungsangaben gehören notwendige Angaben über den Verpackungswerkstoff, aus dem die Recycling-Kunststoffe gewonnen wurden, ebenso wie die Kenntnis der früher in diesen Verpackungen enthaltenen Stoffe, sofern diese möglicherweise die Eignung neuer, unter Verwendung dieses Kunststoffs hergestellter Verpackungen beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus muss das vom Hersteller der Verpackung angewendete Qualitätssicherungsprogramm nach 6.1.1.2.5 die Durchführung der mechanischen Bauartprüfungen nach 6.1.5 unter Verwendung von Verpackungen aus jeder Charge des Recycling-Kunststoffs umfassen. Bei dieser Prüfung darf die Stapelfestigkeit durch eine geeignete dynamische Stauchprüfung an Stelle der Stapeldruckprüfung nachgewiesen werden.

Rekonditionierte Verpackungen

  1. Fässer (Trommeln) aus Metall, die
    1. so gereinigt wurden, dass die Werkstoffe, aus denen sie hergestellt wurden, wieder ihr ursprüngliches Aussehen erhalten und alle Reste des früheren Inhalts, innere und äußere Korrosion sowie äußere Beschichtungen und Kennzeichen entfernt wurden;
    2. wieder in ihre ursprüngliche Form und ihr ursprüngliches Profil gebracht wurden, wobei die Falze (soweit Vorhanden) gerichtet und abgedichtet und alle Dichtungen, die nicht Bestandteil der Verpackung sind, ausgetauscht wurden;
    3. nach der Reinigung, aber vor dem erneuten Anstrich untersucht wurden; Verpackungen, bei denen sichtbare kleine Löcher, eine wesentliche Verminderung der Materialstärke, eine Ermüdung des Metalls, beschädigte Gewinde oder Verschlüsse oder andere wesentliche Mängel festgestellt wurden, müssen zurückgewiesen werden;
  2. Fässer (Trommeln) und Kanister aus Kunststoff,
    1. so gereinigt wurden, dass die Werkstoffe, aus denen sie hergestellt wurden, wieder ihr ursprüngliches Aussehen erhalten und alle Reste des früheren Inhalts sowie äußere Beschichtungen und Kennzeichen entfernt wurden;
    2. deren Dichtungen, die nicht Bestandteil der Verpackung sind, ausgetauscht wurden;
    3. nach der Reinigung untersucht wurden; Verpackungen, bei denen sichtbare Schäden wie Risse, Falten oder Bruchstellen, beschädigte Gewinde oder Verschlüsse oder andere wesentliche Mängelfestgestellt wurden, müssen zurückgewiesen werden;

Ro/Ro-Laderäume - sind Räume, der normalerweise in keiner Weise unterteilt sind und die sich entweder über einen erheblichen Teil der Länge oder über die Gesamtlänge des Schiffes erstrecken und bei denen Güter (verpackt oder als Massengut, in oder auf Schienen- oder Straßenfahrzeugen (einschließlich Straßentankwagen oder Eisenbahn-Kesselwagen), Trailern, Containern, Paletten, abnenmbaren Tanks (Aufsetztanks) oder in oder auf ähnlichen Beförderungsmitteln oder anderen Behältern) normalerweise in horizontaler Richtung ge- oder entladen werden können.

Ro/Ro-Schiff (Roll-on/Roll-off-Schiff) - ein Schiff mit einem oder mehreren geschlossenen oder offenen Decks, die normalerweise In keiner Weise unterteilt sind und im sich allgemeinen über die gesamte Länge des Schiffs erstrecken, es befördert Güter, die normalerweise in horizontaler Richtung geladen und entladen werden.

Säcke - flexible Verpackungen aus Papier, Kunststofffolie, Textilgewebe, sonstigen gewebten oder anderen geeigneten Werkstoffen;

Sendung - jedes Versandstück oder Versandstücke oder jede Ladung mit gefährlichen Gütern, die von einem Versender zur Beförderung bereitgestellt wird;

Sonderräume - sind geschlossenen Räume über oder unter dem Schottendeck, die für die Beförderung von Kraftfahrzeugen, welche Im Tank flüssigen Brennstoff für ihren Eigenantrieb mitführen, vorgesehen sind und in die und aus denen diese Fahrzeuge gefahren werden können und zu dem Fahrgäste Zutritt haben;

Staubdichte Verpackungen - Verpackungen, die für trockenes Füllgut, insbesondere während der Beförderung entstehende feinstaubige feste Stoffe, undurchlässig sind;

Straßentankfahrzeug - ein Fahrzeug, das mit einem Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern ausgerüstet ist; der Tank ist mit Druckentlastungseinrichtungen ausgestattet. Der Tank eines Straßentankfahrzeuges ist während des normalen Befüllungs- und Entleerungsbetriebs und während der Beförderung mit dem Fahrzeug fest verbunden und wird an Bord weder befüllt noch entleert. Ein Straßentankfahrzeug wird auf seinen eigenen Rädern an Bord gefahren und ist mit dauerhaften Einrichtungen zur Befestigung an Bord des Schiffes ausgestattet. Straßentankfahrzeuge müssen den Vorschriften des Kapitels 6.8 entsprechen.

Tank - ein ortsbeweglicher Tank (insbesondere ein Tankcontainer), ein Straßentankfahrzeug, ein Eisenbahnkesselwagen oder ein Gefäß mit einem Fassungsraum von mindestens 450 Litern zur Aufnahme fester und flüssiger Stoffe sowie verflüssigter Gase;

Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) - die niedrigste Temperatur eines Stoffes in versandmäßiger Verpackung, bei der die selbstbeschleunigende Zersetzung eintreten kann. Die Bestimmung der Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) muss nach der jeweils neusten Fassung desManual of Tests and Criterta vereinten Nationen erfolgen;

Trägerschiff - ein für die Beförderung von Trägerschiffsleichtern besonders konstruiertes und ausgerüstetes Schiff;

Trägerschiffsleichter oder Leichter - ein unabhängiges Schiff ohne Eigenantrieb, das besonders dafür konstruiert und ausgerüstet ist, in beladenem Zustand auf ein Trägerschiff oder ein Leichterzubringerschiff gehoben und dort gestaut zu werden;

Überstaut - dass Versandstücke oder Container direkt aufeinander gestaut werden;

Überwachung der Einhaltung von Vorschriften - ein systematisches Programm von Maßnahmen, das von einer zuständigen Behörde mit dem Ziel festgelegt wird, die Einhaltung der Vorschriften dieses Code in Bezug auf die Beförderung radioaktiver Stoffe in der Praxis zu gewährleisten; siehe 1.1.3.3.2.

Umverpackung - eine Umhüllung, die von einem einzelnen Versender verwendet wird und ein oder mehrere Versandstücke enthält und die zur Erleichterung des Umschlags und der Stauung während der Beförderung eine Einheit bildet. Beispiele für Umverpackungen sind:

  1. auf eine Ladeplatte wie z.B. eine Palette gestellte oder gestapelte und durch Gurte, Schrumpf- oder Stretchfolien oder andere geeignete Mittel auf dieser gesicherte Versandstücke oder
  2. in eine äußere Schutzverpackung wie z.B. eine Kiste oder einen Verschlag gestellte Versandstücke;

Verpackungen - Gefäße sowie andere Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit das Gefäß seine Behältnisfunktion erfüllen kann; Verpackungen für radioaktive Stoffe siehe 2.7.2;

Versandstücke - das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung und ihrem Inhalt. Versandstücke für radioaktive Stoffe siehe 2.7.2;

Verschläge - nicht vollwandige Außenverpackungen;

Verschluss - eine Einrichtung, die die Öffnung eines Gefäßes verschließt;

Versender - jede Person, Organisation oder Regierung, die eine Sendung für die Beförderung vorbereitet;

Wetterdeck - ein Deck, das dem Wetter von oben und von mindestens zwei Seiten vollständig ausgesetzt ist;

Wiederaufgearbeitete Verpackungen schließen ein:

  1. Fässer (Trommeln) aus Metall,
    1. die als UN-Verpackungstyp aus einem Verpackungstyp hergestellt wurden, der nicht den UN-Vorschriften entsprach,
    2. die von einem UN-Verpackungstyp in einen anderen UN-Verpackungstyp umgewandelt wurden,
    3. bei denen fest eingebaute Konstruktionsbestandteile (wie nicht abnehmbare Deckel) ausgetauscht wurden,
  2. Fässer (Trommeln) aus Kunststoff,
    1. die von einem UN-Verpackungstyp in einen anderen UN-Verpackungstyp umgewandelt wurden (wie z. B 1H1 in 1H2),
    2. bei denen fest eingebaute Konstruktionsbestandteile ausgetauscht wurden;

Wiederaufgearbeitete Fässer (Trommeln) unterliegen den gleichen Vorschriften dieses Code, die für neue Fässer (Trommeln) derselben Art gelten;

Wiederverwendete Verpackungen - zur Wiederbefüllung vorgesehene Verpackungen, die nach einer Untersuchung als frei von Mängeln befunden wurden, die das erfolgreiche Bestehen der Bauartprüfungen beeinträchtigen könnten. Unter diese Begriffsbestimmung fallen solche Verpackungen, die mit gleichen Gütern oder mit vergleichbar verträglichen Gütern wiederbefülIt und innerhalb von Vertriebsnetzen, die vom Versender des Produktes überwacht werden, befördert werden;

Zusammengesetzte Verpackungen - Verpackungen die für Beförderung zusammengesetzt werden und die aus einer oder mehreren Innenverpackungen bestehen, die nach 4.1.1.5 in einer Außenverpackung verpackt sind;

Zuständige Behörde - jede staatliche Stelle oder Behörde, die bestimmt oder als solche anerkannt ist und für die Zwecke dieses Code tätig wird;

Zwischenverpackungen - Verpackungen, die sich zwischen Innenverpackungen oder Gegenständen und einer Außenverpackung befinden.

1.2.1.1 Beispiele zur Erläuterung einiger Begriffsbestimmungen

Die folgenden Erklärungen und Beispiele sollen die Verwendung einiger der in diesem Kapitel definierten Verpackungsbegriffe erläutern.

Die Begriffsbestimmungen dieses Kapitels stehen im Einklang mit der Verwendung der definierten Begriffe im gesamten Code. Einige der definierten Begriffe werden jedoch häufig in anderer Weise verwendet. Dies wird besonders deutlich bei dem Begriff "Innengefäß", der oft zur Beschreibung des "inneren Teils" einer zusammengesetzten Verpackung verwendet wurde.

Der "innere Teil" von "zusammengesetzten Verpackungen" wird immer als "Innenverpackung" und nicht als "Innengefäß" bezeichnet. Eine Flasche aus Glas ist ein Beispiel für eine solche "Innenverpackung"

Der "innere Teil" von "Kombinationsverpackungen" wird normalerweise als "Innengefäß" bezeichnet. Zum Beispiel ist der "innere Teil" einer Kombinationsverpackung 6HA1 (Kunststoff) ein solches "Innengefäß", da der "innere Teil normalerweise nicht zur Erfüllung einer Behältnisfunktion ohne seine "Außenverpackung" ausgelegt ist; er ist daher keine "Innenverpackung .

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