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Teil 3
Liste der gefährlichen Güter (Gefahrgutliste) und Ausnahmen für begrenzte Mengen
Kapitel 3.1 Allgemeines
3.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften
3.1.1.1 Die Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 erfasst viele gefährliche Güter, die normalerweise befördert werden. Die Liste umfasst namentlich genannte chemische Stoffe und Gegenstände, Gruppenbezeichnungen oder "Nicht Anderweitig Genannt" (N.A.G.)Eintragungen. Da es nicht praxisgerecht ist, für jeden chemischen Stoff oder Gegenstand, der von wirtschaftlicher Bedeutung ist, eine namentliche Eintragung vorzunehmen, so für Bezeichnungen von Gemischen und Lösungen mit verschiedenen chemischen Bestandteilen und Konzentrationen, führt die Gefahrgutliste Sammelbezeichnungen oder "Nicht Anderweitig Genannt" (N.A.G.)-Eintragungen auf (z.B. EXTRAKTE, AROMASTOFFE, FLÜSSIG, UN 1197 oder ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE, N.A.G., UN 1993). Somit enthält die Gefahrgutliste entsprechende Bezeichnungen oder Eintragungen für jedes gefährliche Gut, das befördert werden kann.
3.1.1.2 Ist ein gefährliches Gut namentlich in der Gefahrgutliste aufgeführt, muss es entsprechend den Vorschriften dieser Liste, die für dieses gefährliche Gut gelten, befördert werden. Um die Beförderung von Stoffen, Materialien oder Gegenständen zu erlauben, die nicht besonders namentlich in der Gefahrgutliste aufgeführt sind, darf eine "Gruppen-" oder "Nicht Anderweitig Genannt" (N.A.G.)-Eintragung verwendet werden,. Das gefährliche Gut darf nur befördert werden, nachdem seine gefährlichen Eigenschaften bestimmt worden sind. Gefährliche Güter müssen entsprechend den Klassendefinitionen, den Prüfungen und den Prüfkriterien eingestuft werden. Die Bezeichnung, die die gefährlichen Güter am genauesten beschreibt, muss verwendet werden. Nur wenn für die gefährlichen Güter keine namentliche Eintragung in der Gefahrgutliste vorgesehen ist oder sich die Haupt- oder Nebengefahren dieser Güter verändern, darf eine "Gruppen-" oder eine "Nicht Anderweitig Genannt" (N.A.G.)-Eintragung verwendet werden. Die Einstufung der gefährlichen Güter ist durch den "Shipper"(Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter) oder, wenn im Code besonders festgelegt, durch die entsprechende zuständige Behörde vorzunehmen. Nachdem die Klasse des gefährlichen Gutes festgelegt wurde, müssen alle in diesem Code vorgeschriebenen Beförderungsbedingungen eingehalten werden. Jedes gefährliche Gut, das explosive Eigenschaften besitzt oder bei dem diese zu erwarten sind, muss zuerst für eine Einstufung in Klasse 1 vorgesehen werden. Einige Sammeleintragungen können "Gruppen"- oder "N.A.G."-Eintragungen sein unter der Voraussetzung, dass die Im Code enthaltenen Vorschriften über die Sicherheit sowohl extrem gefährliche Güter von der normalen Beförderung ausschließen als auch alle zusätzlichen Gefahren, die von einigen Gütern ausgehen, berücksichtigen.
3.1.1.3 Die Gütern innewohnende Instabilität kann sich durch verschiedene gefährliche Reaktionen wie z.B. durch Explosion, Polymerisation mit starker Entwicklung von Wärme oder Freisetzung von entzündbaren, giftigen, ätzenden oder erstickend wirkenden Gasen, äußern. Die Gefahrgutliste weist auf gewisse gefährliche Güter oder Güter in einer besonderen Form oder Konzentration oder einem physikalischen Zustand hin, für die die Seebeförderung verboten ist. Das bedeutet, dass diese speziellen Güter nicht für die Beförderung auf See unter normalen Beförderungsbedingungen geeignet sind. Es bedeutet nicht, dass diese Güter generell vom Transport ausgeschlossen sind. Für die meisten Güter kann die ihnen innewohnende Instabilität durch entsprechende Verpackungen, Verdünnung, Stabilisierung, Hinzufügen von Inhibitoren, Temperaturkontrolle oder andere Maßnahmen unter Kontrolle gehalten werden.
3.1.1.4 Wenn Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf ein gefährliches Gut in der Gefahrgutliste angegeben sind (wie z.B. "stabilisiert" oder "mit x% Wasser oder Phlegmatisierungsmitteln"), darf dieses gefährliche Gut normalerweise nicht ohne Einhaltung dieser Maßnahmen befördert werden, es sei denn, an anderer Stelle ist festgelegt, dass ohne diese Maßnahmen oder befördert werden darf (so wie bei der Klasse 1).
3.1.1.5 Bedingt durch die Natur ihrer chemischen Zusammensetzung neigen bestimmte Stoffe dazu, unter gewissen Temperaturbedingungen oder in Kontakt mit einem Katalysator, zu polymerisieren oder anderweitig in gefährlicher Art und weise zu reagieren. Durch das Hinzufügen von ausreichenden Mengen an chemischen Inhibitoren oder Stabilisatoren oder durch besondere Beförderungsbedingungen kann dies abgeschwächt werden. Um eine gefährliche Reaktion während der beabsichtigten Reise auszuschließen, müssen diese Produkte ausreichend stabilisiert werden. Ist dieses nicht sichergestellt, darf dieses Produkt nicht befördert werden.
3.1.1.6 Wenn der Inhalt eines ortsbeweglichen Tanks erwärmt zu befördern ist, ist die Beförderungstemperatur während der gesamten beabsichtigten Reise einzuhalten, es sei denn, eine einsetzende Kristallisierung oder Verfestigung beim Abkühlen führt - wie bei einigen stabilisierten oder inhibitierten Produkten - nicht zur Instabilität.
3.1.2 Richtiger technischer Name
Bemerkung 1: Die richtigen technischen Namen der gefährlichen Güter sind solche, die in Kapitel 3.2 der Gefahrgutliste aufgeführt sind. Synonyme, Zweitbezeichnungen, Anfangsbuchstaben, Abkürzungen von Namen usw. sind im Index aufgeführt, um die Suche nach dem richtigen technischen Namen zu erleichtern (siehe Teil 5, Vorschriften für den Versand).
Wenn in diesem Code der Begriff "Richtiger technischer Name" (proper shipping name) verwendet wird, entspricht dieser dem Begriff "Richtiger technischer Name" (correct technical name), wie er im Kapitel VII in den Regeln 4 und 5 des Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1974, (SOLAS, 1974) und der Regel 4 des Anhangs III zum internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 1973, in der jeweils geltenden Fassung (MARPOL 73/78), in der jeweils in geltenden Fassung, festgelegt ist.
Bemerkung 2: Für die richtigen technischen Namen, die für gefährliche Güter in begrenzten Mengen zu verwenden sind, siehe 3.4.5 und 3.4.6.
Bemerkung 3: Für die richtigen technischen Namen, die für die Beförderung von Proben zu verwenden sind, siehe 2.0.4.
3.1.2.1 Der richtige technische Name ist derjenige Teil der Eintragung, der die Güter in der Gefahrgutliste am genauesten beschreibt und in Großbuchstaben aufgeführt ist (unter Hinzufügung von Zahlen, griechischen Buchstaben, Angaben "sec", "tert" und den Buchstaben "m", "n", "o", "p", die Bestandteil des Namens sind). Ein alternativer richtiger technischer Name kann in Klammern dem offiziell verwendeten richtigen technischen Namen folgen [z.B. ETHANOL (ETHYLALCOHOL)]. Teile der Eintragung, die in Kleinbuchstaben angegeben sind, gelten nicht als Bestandteil des richtigen technischen Namens, dürfen aber verwendet werden.
3.1.2.2 Wenn die Konjunktionen "und" oder "oder" in Kleinbuchstaben angegeben oder Teile des Namens durch Kommata getrennt sind, muss in den Beförderungspapieren oder für die Kennzeichnung des Versandstückes nicht unbedingt der vollständige Name angegeben werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn unter ein und derselben UN-Nummer mehrere verschiedene Eintragungen erfasst werden. Folgende Beispiele veranschaulichen die Auswahl des richtigen technischen Namens für solche Eintragungen:
FEUERZEUGE
NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE,
ALKYLSULFONSÄUREN,FEST
ARYLSULFONSÄUREN,FEST
METALLORGANISCHE VERBINDUNG, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
METALLORGANISCHE VERBINDUNG, LÖSUNG, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
METALLORGANISCHE VERBINDUNG, DISPERSION, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
Wobei jeder dieser Namen durch die chemische Bezeichnung der Güter zu ergänzen ist (siehe 3.1.2.8.1).
3.1.2.3 Die richtigen technischen Namen dürfen im Singular oder im Plural, wie zutreffend, verwendet werden. Wenn dieser technische Name zur näheren Bestimmung erklärende Formulierungen enthält, ist die Reihenfolge bei der Dokumentation oder bei der Kennzeichnung der Versandstücke freigestellt. Für Güter der Klasse 1 dürfen Handels- oder militärische Namen verwendet werden, wenn sie den richtigen technischen Namen, ergänzt durch einen beschreibenden enthalten.
3.1.2.4 Wenn ein Stoff aufgrund unterschiedlicher Aggregatzustände seiner verschiedenen Isomere entweder ein fester Stoff sein kann, ist der richtige technische Name um die Präzisierung "FLÜSSIG" oder "FEST" zu ergänzen (siehe 1.2.1 Definitionen von flüssig und fest).
3.1.2.5 Wird ein Stoff, der gemäß Begriffsbestimmungen in 1.2.1 ein fester Stoff ist, in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben, ist der richtige technische Name um die Präzisierung "GESCHMOLZEN" zu ergänzen, wenn diese nicht bereits darin enthalten ist (z.B. ALKYLPHENOL, FEST, N.A.G., GESCHMOLZEN).
3.1.2.6 Außer für selbstzersetzliche Stoffe oder für organische Peroxide und wenn es nicht schon in großen Buchstaben im Stoffnamen der Gefahrgutliste angegeben wird, muss das Wort "STABILISIERT" als Teil des richtigen technischen Namens zur Stoffbezeichnung hinzugefügt werden; dieses gilt insbesondere für Stoffe, die in Übereinstimmung mit 1.1.3 nicht ohne Stabilisierung befördert werden dürfen. Diese Stoffe sind in der Lage, unter normalen Beförderungsbedingungen gefährlich zu reagieren (z.B. GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., STABILISIERT).
3.1.2.7 Hydrate können unter dem richtigen technischen Namen für wasserfreie Stoffe erfasst werden.
3.1.2.8 "Gruppen-" oder "N.A.G." (Nicht Anderweitig Genannt)-Eintragungen
3.1.2.8.1 Praktische Gesichtspunkte erlauben es nicht, alle gefährlichen Güter in der Liste aufzuführen; daher sind viele gefährlichen Güter unter einer "Gruppen-" oder "N.A.G." (Nicht Anderweitig Genannt)-Eintragung wie in der Gefahrgutliste angegeben zu befördern. Da bestimmte Stoffeintragungen von sehr allgemeiner Art sind, können weder aus der Eintragung selbst noch aus der dazugehörigen UN-Nummer ausreichende Informationen über die gefährlichen Güter entnommen werden, um im Falle eines Zwischenfalls, bei dem gefährlichen Güter beteiligt sind, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Bei Stoffeintragungen, die die Sondervorschrift 274 in der Spalte 6 der Gefahrgutliste enthalten, sind, wie nachfolgend erläutert, für die Angabe in der Beförderungspapieren und für die Beschriftung der Versandstücke zusätzliche Informationen dem richtigen technischer Namen der Gruppen- oder der N.A.G.- Bezeichnung in Klammern hinzuzufügen.
Nachfolgende Beispiele veranschaulichen für N.A.G.-Eintragungen die Auswahl des richtigen technischen Namens, ergänzt um den technischen Namen der Güter:
UN 2003 METALLALKYLE, N.A.G. (Trimethylgallium)UN 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. (Aldrin, 19 %)
3.1.3 Mischungen und Lösungen, die einen gefährlichen Stoff enthalten
3.1.3.1 Eine Mischung oder Lösung, die einen in der Gefahrgutliste namentlich genannten gefährlichen Stoff sowie einen oder mehrere ungefährliche Stoffe enthält, muss in Übereinstimmung mit den Vorschriften für diesen gefährlichen Stoff befördert werden, es sei denn, dass:
3.1.3.2 Bei Mischungen oder Lösungen, die unter 3.1.3.1. fallen, ist zur näheren Bezeichnung das Wort "LÖSUNG" oder "MISCHUNG" als Teil des richtigen technischen Namens hinzuzufügen, wie z.B. "ACETON, LÖSUNG", "BUTAN, MISCHUNG". Zusätzlich muss die Konzentration der Lösung oder der Mischung wie "ACETON, 75% LÖSUNG" angegeben werden.
3.1.3.3 Eine Mischung oder Lösung, die einen oder mehrere Stoffe enthält, die namentlich im Code aufgeführt oder unter einer N.A.G.Eintragung eingestuft sind, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code, wenn die Mischung oder Lösung nicht die Einstufungskriterien der einzelnen Klasse erfüllt (einschließlich menschlicher Erfahrungswerte).
3.1.4 Trenngruppen
3.1.4.1 Gefährliche Güter, die gewisse gleiche chemische Eigenschaften besitzen, sind zum Zwecke der Trennung in Trenngruppen zusammengefasst worden, siehe 7.2.1. Bezieht sich bei einer Gruppe von Stoffen In der Gefahrgutliste in der Spalte 16 (Stauung und Trennung) eine Trennvorschrift auf eine Gruppe von Stoffen, ist die Trennvorschrift auf alle der zugerechneten Stoffe anzuwenden.
3.1.4.2 Es ist offensichtlich, dass nicht alle Stoffe, die in eine Trenngruppe fallen, im IMDG Code namentlich aufgeführt werden können. Diese Stoffe werden unter N.A.G.-Eintragungen befördert. Obwohl diese N.A.G.-Eintragungen in den Trenngruppen nicht einzeln aufgeführt sind, muss der Shipper (Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter) nach dem Assimilierungsprinzip entscheiden, ob die Erfassung unter dieser Trenngruppe vorzunehmen ist. Mischungen, Lösungen oder Zubereitungen, die Stoffe enthalten, die einer Trenngruppe zugeordnet sind und die unter einer N.A.G.-Eintragung befördert werden, fallen in diese Trenngruppe.
3.1.4.3 Die Trenngruppen in diesem Code erfassen keine Stoffe, die nicht durch die Einstufungskriterien des Code erfasst werden. Es ist offensichtlich, dass einige nicht gefährliche Stoffe ähnliche chemische Eigenschaften wie die in den Trenngruppen aufgeführten, besitzen. Ein Shipper (Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter) oder eine Person, die für das Verpacken der Güter in eine Beförderungseinheit verantwortlich ist und die Kenntnisse über die chemischen Eigenschaften dieser nicht gefährlichen Güter besitzt, kann auf freiwilliger Basis entscheiden, ob er die Trennvorschriften einer Trenngruppe, die sich auf diese Güter beziehen, anwendet.
3.1.4.4 Die nachfolgenden Trenngruppen werden festgelegt.
| 1. | Säuren |
| 1052 | Fluorwasserstoff, wasserfrei |
| 1182 | Ethylchlorformiat |
| 1183 | Ethyldichlorsilan |
| 1238 | Methylchlorformiat |
| 1242 | Methyldichlorsilan |
| 1295 | Trichlorsilan |
| 1595 | Dimethylsulfat |
| 1715 | Acetanhydrid |
| 1715 | Essigsäureanhydrid |
| 1716 | Acetylbromld |
| 1718 | Butylphosphat |
| 1722 | Allylchlorformiat |
| 1724 | Allyltrichlorsilan, stabilisiert |
| 1725 | Aluminiumbromid, wasserfrei |
| 1726 | Aluminiumchlorid, wasserfrei |
| 1727 | Ammoniumhydrogendifluorid, fest |
| 1728 | Amyltrichlorsilan |
| 1729 | Anisoylchlorid |
| 1730 | Antimonpentachlorid, flüssig |
| 1731 | Antimonpentachlorid, Lösung |
| 1732 | Antimonpentafluorid |
| 1733 | Antimontrichlorid, fest |
| 1736 | Benzoylchlorid |
| 1737 | Benzylbromid |
| 1738 | Benzylchlorid |
| 1739 | Benzylchlorformiat |
| 1740 | Hydrogendifluorid, n.a.g. |
| 1740 | Bifluoride, n.a.g. |
| 1742 | Bortrifluorid-Essigsäure-Komplex |
| 1743 | Bodrifluorid-Propionsäure-Komplex |
| 1744 | Brom oder Bromlösung |
| 1747 | Butyltrichlorsilan |
| 1750 | Chloressigsäure, Lösung |
| 1751 | Chloressigsäure, fest |
| 1752 | Chloracetylchlorid |
| 1753 | Chlorphenyltrichlorsilan |
| 1754 | Chlorsulfonsäure (mit oder ohne Schwefeltrioxid) |
| 1755 | Chromsäure, Lösung |
| 1756 | Chromiumfluorid, fest |
| 1757 | Chromiumfluorid, Lösung |
| 1758 | Chromiumoxychlorid |
| 1762 | Cyclohexenyltrichlorsilan |
| 1763 | Cyclohexyltrichlorsilan |
| 1764 | Dichloressigsäure |
| 1765 | Dichloracetylchlorid |
| 1766 | Dichlorphenyltrichlorsilan |
| 1767 | Diethyldichlorsilan |
| 1768 | Difluorphosphorsäure, wasserfrei |
| 1769 | Diphenyldichlorsilan |
| 1771 | Dodecyltrichlorsilan |
| 1773 | Eisenchlorid, wasserfrei |
| 1775 | Fluorborsäure |
| 1776 | Fluorphosphorsäure, wasserfrei |
| 1777 | Fluorsulfonsäure |
| 1778 | Fluorkieselsäure |
| 1779 | Ameisensäure |
| 1780 | Fumarylchlorid |
| 1781 | Hexadecyltrichlorsilan |
| 1782 | Hexafluorphosphorsäure |
| 1784 | Hexyltrichlorsilan |
| 1786 | Fluorwasserstoffsäure und Schwefelsäure, Mischung |
| 1787 | lodwasserstoffsäure, Lösung |
| 1788 | Bromwasserstoffsäure, Lösung |
| 1789 | Chlorwasserstoffsäure, Lösung |
| 1790 | Fluorwasserstoffsäure |
| 1792 | Iodmonochlorid |
| 1793 | Isopropylphosphat |
| 1794 | Bleisulfat mit mehr als 3% freier Säure |
| 1796 | Nitriersäure, Mischung |
| 1799 | Nonyltrichlorsilan |
| 1800 | Octadecyltrichlorsilan |
| 1801 | Octyltrichlorsilan |
| 1802 | Perchlorsäure mit höchstens 50 Masse-% Säure |
| 1803 | Phenolsulfonsäure, flüssig |
| 1804 | Phenyltrichlorsilan |
| 1805 | Phosphorsäure, fest |
| 1806 | Phosphorpentachlorid |
| 1807 | Phosphorpentoxid |
| 1808 | Phosphodribromid |
| 1809 | Phosphortrichlorid |
| 1810 | Phosphoroxychlorid |
| 1816 | Propyltrichlorsilan |
| 1817 | Pyrosulfurychlorid |
| 1818 | Siliciumtetrachlorid |
| 1826 | Nitriersäuremischung, gebraucht |
| 1826 | Abfallnitriersäure, Mischung |
| 1827 | Zinntetrachlorid, wasserfrei |
| 1828 | Schwefelchloride |
| 1829 | Schwefeltrioxid, inhiblert oder Schwefeltrioxid, stabilisiert |
| 1830 | Schwefelsäure mit mehr als 51 % Säure |
| 1831 | Schwefelsäure, rauchend |
| 1832 | Schwefelsäure, gebraucht |
| 1833 | Schweflige Säure |
| 1834 | Sulfurylchlorid |
| 1836 | Thionylchlorid |
| 1837 | Thiophosphorylchlorid |
| 1838 | Titaniumtetrachlorid |
| 1839 | Trichloressigsäure, fest |
| 1840 | Zinkchlorid, Lösung |
| 1848 | Propionsäure |
| 1898 | Acetyliodid |
| 1902 | Diisooctylphosphat |
| 1905 | Selensäure |
| 1906 | Abfallsäure, Abfallschwefelsäure |
| 1938 | Bromessigsäure, fest |
| 1939 | Phosphoroxybromid, fest |
| 1940 | Thioglycolsäure |
| 2031 | Salpetersäure, andere als rot rauchende |
| 2032 | Salpetersäure, rotrauchend |
| 2214 | Phthalsäureanhydrid mit mehr als 0,05% Maleinsäureanhydrid |
| 2215 | Maleinsäureanhydrid |
| 2218 | Acrylsäure, inhibiert |
| 2225 | Benzolsulfonylchlorid |
| 2226 | Benzotrichlorid |
| 2240 | Chromsulfonsäure |
| 2240 | Chromschwefelsäure |
| 2262 | Dimethylcarbamoylchlorid |
| 2267 | Dimethylthiophosphorylchlorid |
| 2305 | Nitrobenzolsulfonsäuren |
| 2308 | Nitrosylsulfonsäure |
| 2308 | Nitrosylschwefelsäure |
| 2331 | Zinkchlorid, wasserfrei |
| 2407 | Isopropylchlorformiat |
| 2434 | Dibenzyldlchlorsilan |
| 2435 | Ethylphenyldichlorsilan |
| 2437 | Methylphenyldichlorsilan |
| 2438 | Trimethylacetylchlorid |
| 2439 | Natriumhydrogendifluorid |
| 2440 | Zinnchloridpentahydrat |
| 2442 | Trichloracetylchlorid |
| 2443 | Vanadiumoxytrichlorid |
| 2444 | Vanadiumtetrachlorid |
| 2475 | Vanadiumtrichlorid |
| 2496 | Propionsäureanhydrid |
| 2502 | Valerylchlorid |
| 2503 | Zirconiumtetrachlorid |
| 2506 | Ammoniumhydrogensulfat |
| 2507 | Chlorplatinsäure, fest |
| 2508 | Molybdänpentachlorid |
| 2509 | Kaliumhydrogensulfat |
| 2511 | 2-Chlorpropionsäure |
| 2513 | Bromacetylbromid |
| 2531 | Methacrylsäure, inhibiert |
| 2564 | Trichloressigsäure, Lösung |
| 2571 | Alkylsulfonsäuren |
| 2576 | Phosphoroxybromid, geschmolzen |
| 2577 | Phenylacetylchlorid |
| 2578 | Phosphortrioxid |
| 2580 | Aluminiumbromid, Lösung |
| 2581 | Aluminiumchlorid, Lösung |
| 2582 | Eisen(III)chlorid, Lösung |
| 2583 | Alkylsulfonsäuren, fest oder Arylsulfonsäuren, fest mit mehr als 5% freier Schwefelsäure |
| 2584 | Alkylsulfonsäuren, flüssig oder Arylsulfonsäuren, flüssig mit mehr als 5% freier Schwefelsäure |
| 2585 | Alkylsulfonsäuren, fest oder Arylsulfonsäuren, fest mit höchstens 5% freier Schwefelsäure |
| 2586 | Alkylsulfonsäuren, flüssig oder Arylsulfonsäuren, flüssig mit höchstens 5% freier Schwefelsäure |
| 2604 | Bortrifluoriddiethyletherat |
| 2670 | Cyanurchlorid |
| 2691 | Phosphorpentabromid |
| 2692 | Bortribromid |
| 2698 | Tetrahydrophthalsäureanhydride mit mehr als 0,05% Maleinsäureanhydrid |
| 2699 | Trifluoressigsäure |
| 2739 | Buttersäureanhydrid |
| 2740 | n-Propylchlorformiat |
| 2742 | Chlorformiate, giftig, ätzend, entzündbar, n.a.g. |
| 2743 | n-Butylchlorformiat |
| 2744 | Cyclobutylchlorformiat |
| 2745 | Chlormethylchlorformiat |
| 2746 | Phenylchlorformiat |
| 2748 | 2-Ethylhexylchlorformiat |
| 2751 | Diethylthiophosphorylchlorid |
| 2789 | Eisessig oder Essigsäure, Lösung mit mehr als 80 Masse-% Säure |
| 2790 | Essigsäure, Lösung mit mindestens 10 Masse-% und höchstens 80 Masse-% Säure, |
| 2796 | Schwefelsäure mit höchstens 51 % freier Säure oder Batterieflüssigkeit, sauer |
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(Stand: 29.08.2018)
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