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Teil 3

Liste der gefährlichen Güter (Gefahrgutliste) und Ausnahmen für begrenzte Mengen

Kapitel 3.1 Allgemeines

3.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften

3.1.1.1 Die Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 erfasst viele gefährliche Güter, die normalerweise befördert werden. Die Liste umfasst namentlich genannte chemische Stoffe und Gegenstände, Gruppenbezeichnungen oder "Nicht Anderweitig Genannt" (N.A.G.)Eintragungen. Da es nicht praxisgerecht ist, für jeden chemischen Stoff oder Gegenstand, der von wirtschaftlicher Bedeutung ist, eine namentliche Eintragung vorzunehmen, so für Bezeichnungen von Gemischen und Lösungen mit verschiedenen chemischen Bestandteilen und Konzentrationen, führt die Gefahrgutliste Sammelbezeichnungen oder "Nicht Anderweitig Genannt" (N.A.G.)-Eintragungen auf (z.B. EXTRAKTE, AROMASTOFFE, FLÜSSIG, UN 1197 oder ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE, N.A.G., UN 1993). Somit enthält die Gefahrgutliste entsprechende Bezeichnungen oder Eintragungen für jedes gefährliche Gut, das befördert werden kann.

3.1.1.2 Ist ein gefährliches Gut namentlich in der Gefahrgutliste aufgeführt, muss es entsprechend den Vorschriften dieser Liste, die für dieses gefährliche Gut gelten, befördert werden. Um die Beförderung von Stoffen, Materialien oder Gegenständen zu erlauben, die nicht besonders namentlich in der Gefahrgutliste aufgeführt sind, darf eine "Gruppen-" oder "Nicht Anderweitig Genannt" (N.A.G.)-Eintragung verwendet werden,. Das gefährliche Gut darf nur befördert werden, nachdem seine gefährlichen Eigenschaften bestimmt worden sind. Gefährliche Güter müssen entsprechend den Klassendefinitionen, den Prüfungen und den Prüfkriterien eingestuft werden. Die Bezeichnung, die die gefährlichen Güter am genauesten beschreibt, muss verwendet werden. Nur wenn für die gefährlichen Güter keine namentliche Eintragung in der Gefahrgutliste vorgesehen ist oder sich die Haupt- oder Nebengefahren dieser Güter verändern, darf eine "Gruppen-" oder eine "Nicht Anderweitig Genannt" (N.A.G.)-Eintragung verwendet werden. Die Einstufung der gefährlichen Güter ist durch den "Shipper"(Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter) oder, wenn im Code besonders festgelegt, durch die entsprechende zuständige Behörde vorzunehmen. Nachdem die Klasse des gefährlichen Gutes festgelegt wurde, müssen alle in diesem Code vorgeschriebenen Beförderungsbedingungen eingehalten werden. Jedes gefährliche Gut, das explosive Eigenschaften besitzt oder bei dem diese zu erwarten sind, muss zuerst für eine Einstufung in Klasse 1 vorgesehen werden. Einige Sammeleintragungen können "Gruppen"- oder "N.A.G."-Eintragungen sein unter der Voraussetzung, dass die Im Code enthaltenen Vorschriften über die Sicherheit sowohl extrem gefährliche Güter von der normalen Beförderung ausschließen als auch alle zusätzlichen Gefahren, die von einigen Gütern ausgehen, berücksichtigen.

3.1.1.3 Die Gütern innewohnende Instabilität kann sich durch verschiedene gefährliche Reaktionen wie z.B. durch Explosion, Polymerisation mit starker Entwicklung von Wärme oder Freisetzung von entzündbaren, giftigen, ätzenden oder erstickend wirkenden Gasen, äußern. Die Gefahrgutliste weist auf gewisse gefährliche Güter oder Güter in einer besonderen Form oder Konzentration oder einem physikalischen Zustand hin, für die die Seebeförderung verboten ist. Das bedeutet, dass diese speziellen Güter nicht für die Beförderung auf See unter normalen Beförderungsbedingungen geeignet sind. Es bedeutet nicht, dass diese Güter generell vom Transport ausgeschlossen sind. Für die meisten Güter kann die ihnen innewohnende Instabilität durch entsprechende Verpackungen, Verdünnung, Stabilisierung, Hinzufügen von Inhibitoren, Temperaturkontrolle oder andere Maßnahmen unter Kontrolle gehalten werden.

3.1.1.4 Wenn Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf ein gefährliches Gut in der Gefahrgutliste angegeben sind (wie z.B. "stabilisiert" oder "mit x% Wasser oder Phlegmatisierungsmitteln"), darf dieses gefährliche Gut normalerweise nicht ohne Einhaltung dieser Maßnahmen befördert werden, es sei denn, an anderer Stelle ist festgelegt, dass ohne diese Maßnahmen oder befördert werden darf (so wie bei der Klasse 1).

3.1.1.5 Bedingt durch die Natur ihrer chemischen Zusammensetzung neigen bestimmte Stoffe dazu, unter gewissen Temperaturbedingungen oder in Kontakt mit einem Katalysator, zu polymerisieren oder anderweitig in gefährlicher Art und weise zu reagieren. Durch das Hinzufügen von ausreichenden Mengen an chemischen Inhibitoren oder Stabilisatoren oder durch besondere Beförderungsbedingungen kann dies abgeschwächt werden. Um eine gefährliche Reaktion während der beabsichtigten Reise auszuschließen, müssen diese Produkte ausreichend stabilisiert werden. Ist dieses nicht sichergestellt, darf dieses Produkt nicht befördert werden.

3.1.1.6 Wenn der Inhalt eines ortsbeweglichen Tanks erwärmt zu befördern ist, ist die Beförderungstemperatur während der gesamten beabsichtigten Reise einzuhalten, es sei denn, eine einsetzende Kristallisierung oder Verfestigung beim Abkühlen führt - wie bei einigen stabilisierten oder inhibitierten Produkten - nicht zur Instabilität.

3.1.2 Richtiger technischer Name

Bemerkung 1: Die richtigen technischen Namen der gefährlichen Güter sind solche, die in Kapitel 3.2 der Gefahrgutliste aufgeführt sind. Synonyme, Zweitbezeichnungen, Anfangsbuchstaben, Abkürzungen von Namen usw. sind im Index aufgeführt, um die Suche nach dem richtigen technischen Namen zu erleichtern (siehe Teil 5, Vorschriften für den Versand).

Wenn in diesem Code der Begriff "Richtiger technischer Name" (proper shipping name) verwendet wird, entspricht dieser dem Begriff "Richtiger technischer Name" (correct technical name), wie er im Kapitel VII in den Regeln 4 und 5 des Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1974, (SOLAS, 1974) und der Regel 4 des Anhangs III zum internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 1973, in der jeweils geltenden Fassung (MARPOL 73/78), in der jeweils in geltenden Fassung, festgelegt ist.

Bemerkung 2: Für die richtigen technischen Namen, die für gefährliche Güter in begrenzten Mengen zu verwenden sind, siehe 3.4.5 und 3.4.6.

Bemerkung 3: Für die richtigen technischen Namen, die für die Beförderung von Proben zu verwenden sind, siehe 2.0.4.

3.1.2.1 Der richtige technische Name ist derjenige Teil der Eintragung, der die Güter in der Gefahrgutliste am genauesten beschreibt und in Großbuchstaben aufgeführt ist (unter Hinzufügung von Zahlen, griechischen Buchstaben, Angaben "sec", "tert" und den Buchstaben "m", "n", "o", "p", die Bestandteil des Namens sind). Ein alternativer richtiger technischer Name kann in Klammern dem offiziell verwendeten richtigen technischen Namen folgen [z.B. ETHANOL (ETHYLALCOHOL)]. Teile der Eintragung, die in Kleinbuchstaben angegeben sind, gelten nicht als Bestandteil des richtigen technischen Namens, dürfen aber verwendet werden.

3.1.2.2 Wenn die Konjunktionen "und" oder "oder" in Kleinbuchstaben angegeben oder Teile des Namens durch Kommata getrennt sind, muss in den Beförderungspapieren oder für die Kennzeichnung des Versandstückes nicht unbedingt der vollständige Name angegeben werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn unter ein und derselben UN-Nummer mehrere verschiedene Eintragungen erfasst werden. Folgende Beispiele veranschaulichen die Auswahl des richtigen technischen Namens für solche Eintragungen:

  1. UN 1057 FEUERZEUGE oder NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE - Der richtige technische Name ist derjenige, der den nachfolgenden Kombinationen am besten entspricht:

    FEUERZEUGE

    NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE,

  2. UN 2583 ALKYLSULFONSÄUREN oder ARYLSULFONSÄUREN, FEST mit mehr als 5% freier Schwefelsäure - Der richtige technische Name ist derjenige, der den nachfolgenden Kombinationen am besten entspricht:

    ALKYLSULFONSÄUREN,FEST

    ARYLSULFONSÄUREN,FEST

  3. UN 3207 METALLORGANISCHE VERBINDUNG oder METALLORGANISCHE VERBINDUNG, LÖSUNG oder METALLORGANISCHE VERBINDUNG, DISPERSION, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. - Der richtige technische Name ist derjenige, der den nachfolgenden Kombinationen am besten entspricht:

    METALLORGANISCHE VERBINDUNG, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

    METALLORGANISCHE VERBINDUNG, LÖSUNG, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

    METALLORGANISCHE VERBINDUNG, DISPERSION, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

Wobei jeder dieser Namen durch die chemische Bezeichnung der Güter zu ergänzen ist (siehe 3.1.2.8.1).

3.1.2.3 Die richtigen technischen Namen dürfen im Singular oder im Plural, wie zutreffend, verwendet werden. Wenn dieser technische Name zur näheren Bestimmung erklärende Formulierungen enthält, ist die Reihenfolge bei der Dokumentation oder bei der Kennzeichnung der Versandstücke freigestellt. Für Güter der Klasse 1 dürfen Handels- oder militärische Namen verwendet werden, wenn sie den richtigen technischen Namen, ergänzt durch einen beschreibenden enthalten.

3.1.2.4 Wenn ein Stoff aufgrund unterschiedlicher Aggregatzustände seiner verschiedenen Isomere entweder ein fester Stoff sein kann, ist der richtige technische Name um die Präzisierung "FLÜSSIG" oder "FEST" zu ergänzen (siehe 1.2.1 Definitionen von flüssig und fest).

3.1.2.5 Wird ein Stoff, der gemäß Begriffsbestimmungen in 1.2.1 ein fester Stoff ist, in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben, ist der richtige technische Name um die Präzisierung "GESCHMOLZEN" zu ergänzen, wenn diese nicht bereits darin enthalten ist (z.B. ALKYLPHENOL, FEST, N.A.G., GESCHMOLZEN).

3.1.2.6 Außer für selbstzersetzliche Stoffe oder für organische Peroxide und wenn es nicht schon in großen Buchstaben im Stoffnamen der Gefahrgutliste angegeben wird, muss das Wort "STABILISIERT" als Teil des richtigen technischen Namens zur Stoffbezeichnung hinzugefügt werden; dieses gilt insbesondere für Stoffe, die in Übereinstimmung mit 1.1.3 nicht ohne Stabilisierung befördert werden dürfen. Diese Stoffe sind in der Lage, unter normalen Beförderungsbedingungen gefährlich zu reagieren (z.B. GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., STABILISIERT).

3.1.2.7 Hydrate können unter dem richtigen technischen Namen für wasserfreie Stoffe erfasst werden.

3.1.2.8 "Gruppen-" oder "N.A.G." (Nicht Anderweitig Genannt)-Eintragungen

3.1.2.8.1 Praktische Gesichtspunkte erlauben es nicht, alle gefährlichen Güter in der Liste aufzuführen; daher sind viele gefährlichen Güter unter einer "Gruppen-" oder "N.A.G." (Nicht Anderweitig Genannt)-Eintragung wie in der Gefahrgutliste angegeben zu befördern. Da bestimmte Stoffeintragungen von sehr allgemeiner Art sind, können weder aus der Eintragung selbst noch aus der dazugehörigen UN-Nummer ausreichende Informationen über die gefährlichen Güter entnommen werden, um im Falle eines Zwischenfalls, bei dem gefährlichen Güter beteiligt sind, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Bei Stoffeintragungen, die die Sondervorschrift 274 in der Spalte 6 der Gefahrgutliste enthalten, sind, wie nachfolgend erläutert, für die Angabe in der Beförderungspapieren und für die Beschriftung der Versandstücke zusätzliche Informationen dem richtigen technischer Namen der Gruppen- oder der N.A.G.- Bezeichnung in Klammern hinzuzufügen.

  1. Die zusätzliche Information für die Angabe in den Beförderungspapieren und für die Beschriftung der Versandstücke muss eine anerkannte chemische Benennung beinhalten, die üblicherweise in wissenschaftlichen und technischen Handbüchern, Publikationen oder Texten verwendet wird. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. Bei Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestiziden) darf (dürfen) für den technischen Namen, der dem richtigen technischen Namen anzufügen ist, nur die allgemein gebräuchliche(n) ISO-Benennung(en), (eine) andere Benennung(en) gemäß "The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification" oder die Benennung(en; des aktiven Bestandteils verwendet werden. Bei Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) muss bei der Versendung die Konzentration des (der) Bestandteils(e) in den Beförderungspapieren und bei der Beschriftung der Versandstücke angegeben werden.
  2. Bei einem Gemisch gefährlicher Güter, beschrieben durch "N.A.G."- oder "Gruppeneintragungen", denen in der Gefahrgutliste die Sondervorschrift 274 zugeordnet worden ist, kann die in Klammern zusätzlich hinzugefügte Information für jeden Bestandteil, der ausschlaggebend für die Gefahr der Mischung ist, zu solch einer langen Beschreibung führen, dass die Beschriftung mit dem vollständigen Namen auf dem Versandstück unmöglich wird. Im Allgemeinen brauchen daher nicht mehr als zwei Komponenten, die für die Gefahr des Gemisches maßgebend sind, angegeben zu werden.
  3. Wenn ein Versandstück, das ein Gemisch enthält, die Kennzeichnung einer Nebengefahr trägt, muss einer der chemischen Namen, der in Klammern anzugeben ist, der Name desjenigen Bestandteils sein, der zu dem Kennzeichen mit der Nebengefahr führt.
  4. Wenn ein Versandstück einen Meeresschadstoff enthält, muss der anerkannte chemische Name des Meeresschadstoffs angegeben sein.

Nachfolgende Beispiele veranschaulichen für N.A.G.-Eintragungen die Auswahl des richtigen technischen Namens, ergänzt um den technischen Namen der Güter:

UN 2003 METALLALKYLE, N.A.G. (Trimethylgallium)

UN 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. (Aldrin, 19 %)

3.1.3 Mischungen und Lösungen, die einen gefährlichen Stoff enthalten

3.1.3.1 Eine Mischung oder Lösung, die einen in der Gefahrgutliste namentlich genannten gefährlichen Stoff sowie einen oder mehrere ungefährliche Stoffe enthält, muss in Übereinstimmung mit den Vorschriften für diesen gefährlichen Stoff befördert werden, es sei denn, dass:

  1. die Mischung oder Lösung ist an anderer Stelle in diesem Code besonders aufgeführt oder
  2. aus der Stoffeintragung für diesen gefährlichen Stoffs geht im Code besonders hervor, dass sie sich nur auf einen reinen oder technisch reinen Stoff bezieht oder
  3. die Lösung oder Mischung unterscheidet sich von dem gefährlichen Stoff in Bezug auf Klasse, physikalischen Zustand oder Verpackungsgruppe oder
  4. es sind bei Unfällen wesentliche andere Maßnahmen zu ergreifen.

3.1.3.2 Bei Mischungen oder Lösungen, die unter 3.1.3.1. fallen, ist zur näheren Bezeichnung das Wort "LÖSUNG" oder "MISCHUNG" als Teil des richtigen technischen Namens hinzuzufügen, wie z.B. "ACETON, LÖSUNG", "BUTAN, MISCHUNG". Zusätzlich muss die Konzentration der Lösung oder der Mischung wie "ACETON, 75% LÖSUNG" angegeben werden.

3.1.3.3 Eine Mischung oder Lösung, die einen oder mehrere Stoffe enthält, die namentlich im Code aufgeführt oder unter einer N.A.G.Eintragung eingestuft sind, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code, wenn die Mischung oder Lösung nicht die Einstufungskriterien der einzelnen Klasse erfüllt (einschließlich menschlicher Erfahrungswerte).

3.1.4 Trenngruppen

3.1.4.1 Gefährliche Güter, die gewisse gleiche chemische Eigenschaften besitzen, sind zum Zwecke der Trennung in Trenngruppen zusammengefasst worden, siehe 7.2.1. Bezieht sich bei einer Gruppe von Stoffen In der Gefahrgutliste in der Spalte 16 (Stauung und Trennung) eine Trennvorschrift auf eine Gruppe von Stoffen, ist die Trennvorschrift auf alle der zugerechneten Stoffe anzuwenden.

3.1.4.2 Es ist offensichtlich, dass nicht alle Stoffe, die in eine Trenngruppe fallen, im IMDG Code namentlich aufgeführt werden können. Diese Stoffe werden unter N.A.G.-Eintragungen befördert. Obwohl diese N.A.G.-Eintragungen in den Trenngruppen nicht einzeln aufgeführt sind, muss der Shipper (Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter) nach dem Assimilierungsprinzip entscheiden, ob die Erfassung unter dieser Trenngruppe vorzunehmen ist. Mischungen, Lösungen oder Zubereitungen, die Stoffe enthalten, die einer Trenngruppe zugeordnet sind und die unter einer N.A.G.-Eintragung befördert werden, fallen in diese Trenngruppe.

3.1.4.3 Die Trenngruppen in diesem Code erfassen keine Stoffe, die nicht durch die Einstufungskriterien des Code erfasst werden. Es ist offensichtlich, dass einige nicht gefährliche Stoffe ähnliche chemische Eigenschaften wie die in den Trenngruppen aufgeführten, besitzen. Ein Shipper (Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter) oder eine Person, die für das Verpacken der Güter in eine Beförderungseinheit verantwortlich ist und die Kenntnisse über die chemischen Eigenschaften dieser nicht gefährlichen Güter besitzt, kann auf freiwilliger Basis entscheiden, ob er die Trennvorschriften einer Trenngruppe, die sich auf diese Güter beziehen, anwendet.

3.1.4.4 Die nachfolgenden Trenngruppen werden festgelegt.

1. Säuren
1052 Fluorwasserstoff, wasserfrei
1182 Ethylchlorformiat
1183 Ethyldichlorsilan
1238 Methylchlorformiat
1242 Methyldichlorsilan
1295 Trichlorsilan
1595 Dimethylsulfat
1715 Acetanhydrid
1715 Essigsäureanhydrid
1716 Acetylbromld
1718 Butylphosphat
1722 Allylchlorformiat
1724 Allyltrichlorsilan, stabilisiert
1725 Aluminiumbromid, wasserfrei
1726 Aluminiumchlorid, wasserfrei
1727 Ammoniumhydrogendifluorid, fest
1728 Amyltrichlorsilan
1729 Anisoylchlorid
1730 Antimonpentachlorid, flüssig
1731 Antimonpentachlorid, Lösung
1732 Antimonpentafluorid
1733 Antimontrichlorid, fest
1736 Benzoylchlorid
1737 Benzylbromid
1738 Benzylchlorid
1739 Benzylchlorformiat
1740 Hydrogendifluorid, n.a.g.
1740 Bifluoride, n.a.g.
1742 Bortrifluorid-Essigsäure-Komplex
1743 Bodrifluorid-Propionsäure-Komplex
1744 Brom oder Bromlösung
1747 Butyltrichlorsilan
1750 Chloressigsäure, Lösung
1751 Chloressigsäure, fest
1752 Chloracetylchlorid
1753 Chlorphenyltrichlorsilan
1754 Chlorsulfonsäure (mit oder ohne Schwefeltrioxid)
1755 Chromsäure, Lösung
1756 Chromiumfluorid, fest
1757 Chromiumfluorid, Lösung
1758 Chromiumoxychlorid
1762 Cyclohexenyltrichlorsilan
1763 Cyclohexyltrichlorsilan
1764 Dichloressigsäure
1765 Dichloracetylchlorid
1766 Dichlorphenyltrichlorsilan
1767 Diethyldichlorsilan
1768 Difluorphosphorsäure, wasserfrei
1769 Diphenyldichlorsilan
1771 Dodecyltrichlorsilan
1773 Eisenchlorid, wasserfrei
1775 Fluorborsäure
1776 Fluorphosphorsäure, wasserfrei
1777 Fluorsulfonsäure
1778 Fluorkieselsäure
1779 Ameisensäure
1780 Fumarylchlorid
1781 Hexadecyltrichlorsilan
1782 Hexafluorphosphorsäure
1784 Hexyltrichlorsilan
1786 Fluorwasserstoffsäure und Schwefelsäure, Mischung
1787 lodwasserstoffsäure, Lösung
1788 Bromwasserstoffsäure, Lösung
1789 Chlorwasserstoffsäure, Lösung
1790 Fluorwasserstoffsäure
1792 Iodmonochlorid
1793 Isopropylphosphat
1794 Bleisulfat mit mehr als 3% freier Säure
1796 Nitriersäure, Mischung
1799 Nonyltrichlorsilan
1800 Octadecyltrichlorsilan
1801 Octyltrichlorsilan
1802 Perchlorsäure mit höchstens 50 Masse-% Säure
1803 Phenolsulfonsäure, flüssig
1804 Phenyltrichlorsilan
1805 Phosphorsäure, fest
1806 Phosphorpentachlorid
1807 Phosphorpentoxid
1808 Phosphodribromid
1809 Phosphortrichlorid
1810 Phosphoroxychlorid
1816 Propyltrichlorsilan
1817 Pyrosulfurychlorid
1818 Siliciumtetrachlorid
1826 Nitriersäuremischung, gebraucht
1826 Abfallnitriersäure, Mischung
1827 Zinntetrachlorid, wasserfrei
1828 Schwefelchloride
1829 Schwefeltrioxid, inhiblert oder Schwefeltrioxid, stabilisiert
1830 Schwefelsäure mit mehr als 51 % Säure
1831 Schwefelsäure, rauchend
1832 Schwefelsäure, gebraucht
1833 Schweflige Säure
1834 Sulfurylchlorid
1836 Thionylchlorid
1837 Thiophosphorylchlorid
1838 Titaniumtetrachlorid
1839 Trichloressigsäure, fest
1840 Zinkchlorid, Lösung
1848 Propionsäure
1898 Acetyliodid
1902 Diisooctylphosphat
1905 Selensäure
1906 Abfallsäure, Abfallschwefelsäure
1938 Bromessigsäure, fest
1939 Phosphoroxybromid, fest
1940 Thioglycolsäure
2031 Salpetersäure, andere als rot rauchende
2032 Salpetersäure, rotrauchend
2214 Phthalsäureanhydrid mit mehr als 0,05% Maleinsäureanhydrid
2215 Maleinsäureanhydrid
2218 Acrylsäure, inhibiert
2225 Benzolsulfonylchlorid
2226 Benzotrichlorid
2240 Chromsulfonsäure
2240 Chromschwefelsäure
2262 Dimethylcarbamoylchlorid
2267 Dimethylthiophosphorylchlorid
2305 Nitrobenzolsulfonsäuren
2308 Nitrosylsulfonsäure
2308 Nitrosylschwefelsäure
2331 Zinkchlorid, wasserfrei
2407 Isopropylchlorformiat
2434 Dibenzyldlchlorsilan
2435 Ethylphenyldichlorsilan
2437 Methylphenyldichlorsilan
2438 Trimethylacetylchlorid
2439 Natriumhydrogendifluorid
2440 Zinnchloridpentahydrat
2442 Trichloracetylchlorid
2443 Vanadiumoxytrichlorid
2444 Vanadiumtetrachlorid
2475 Vanadiumtrichlorid
2496 Propionsäureanhydrid
2502 Valerylchlorid
2503 Zirconiumtetrachlorid
2506 Ammoniumhydrogensulfat
2507 Chlorplatinsäure, fest
2508 Molybdänpentachlorid
2509 Kaliumhydrogensulfat
2511 2-Chlorpropionsäure
2513 Bromacetylbromid
2531 Methacrylsäure, inhibiert
2564 Trichloressigsäure, Lösung
2571 Alkylsulfonsäuren
2576 Phosphoroxybromid, geschmolzen
2577 Phenylacetylchlorid
2578 Phosphortrioxid
2580 Aluminiumbromid, Lösung
2581 Aluminiumchlorid, Lösung
2582 Eisen(III)chlorid, Lösung
2583 Alkylsulfonsäuren, fest oder Arylsulfonsäuren, fest mit mehr als 5% freier Schwefelsäure
2584 Alkylsulfonsäuren, flüssig oder Arylsulfonsäuren, flüssig mit mehr als 5% freier Schwefelsäure
2585 Alkylsulfonsäuren, fest oder Arylsulfonsäuren, fest mit höchstens 5% freier Schwefelsäure
2586 Alkylsulfonsäuren, flüssig oder Arylsulfonsäuren, flüssig mit höchstens 5% freier Schwefelsäure
2604 Bortrifluoriddiethyletherat
2670 Cyanurchlorid
2691 Phosphorpentabromid
2692 Bortribromid
2698 Tetrahydrophthalsäureanhydride mit mehr als 0,05% Maleinsäureanhydrid
2699 Trifluoressigsäure
2739 Buttersäureanhydrid
2740 n-Propylchlorformiat
2742 Chlorformiate, giftig, ätzend, entzündbar, n.a.g.
2743 n-Butylchlorformiat
2744 Cyclobutylchlorformiat
2745 Chlormethylchlorformiat
2746 Phenylchlorformiat
2748 2-Ethylhexylchlorformiat
2751 Diethylthiophosphorylchlorid
2789 Eisessig oder Essigsäure, Lösung mit mehr als 80 Masse-% Säure
2790 Essigsäure, Lösung mit mindestens 10 Masse-% und höchstens 80 Masse-% Säure,
2796 Schwefelsäure mit höchstens 51 % freier Säure oder Batterieflüssigkeit, sauer


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