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Kapitel 3.3 Anzuwendende Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände
3.3.1 Wenn in Spalte 6 der Gefahrgutliste angegeben ist, dass für ein gefährliches Gut eine Sondervorschrift gilt, ist die Bedeutung und die Vorschrift bzw. sind die Vorschriften dieser Sondervorschrift nachstehend aufgeführt:
| 15 | Dieser Stoff darf, wenn er in kleinen Mengen von höchstens 500 g je Versandstück befördert wird und mindestens 10 Masse- % Wasser enthält, bei Anwendung der Verpackungsanweisung P 406 auch der Klasse 4.1 zugeordnet werden. |
| 16 | Muster von neuen oder bereits bestehenden explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwecken oder als Handelsmuster befördert werden, dürfen nach den Vorschriften der zuständigen Behörde befördert werden. Nicht angefeuchtete oder nicht desensibilisierte explosive Muster sind, wie von der zuständigen Behörde festgelegt, auf 10 kg in kleinen Versandstücken begrenzt. Angefeuchtete oder desensibilisierte explosive Muster sind auf 25 kg begrenzt. |
| 18 | Dieser Stoff darf, wenn er in Mengen von höchstens 11,5 kg je Versandstück befördert wird und mindestens 10 Masse- % Wasser enthält, bei Anwendung der Verpackungsanweisung P 406 auch der Klasse 4.1 zugeordnet werden. |
| 23 | Dieser Stoff weist eine Gefahr der Entzündbarkeit auf, die aber nur unter extremen Brandbedingungen in abgeschlossenen Räumen zutage tritt. |
| 26 | Dieser Stoff darf nicht in ortsbeweglichen Tanks oder IBC mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern befördert werden, da er die Eigenschaft besitzt bei der Beförderung in größeren Volumen eine Explosion zu verursachen. |
| 28 | Dieser Stoff darf nur unter den Vorschriften der Klasse 4.1 befördert werden, wenn er so verpackt ist, dass der Prozentanteil des Lösemittels zu jeder Zeit der Beförderung nicht unter den angegebenen Wert fällt (siehe 2.4.2.4). |
| 29 | Dieser Stoff ist von der Kennzeichnung freigestellt, muss aber mit der entsprechenden Klasse oder Unterklasse beschriftet werden. Abweichend davon sind Versandstücke der UN-Nummern 1374, 1386, 2216 und 2217 die als geschlossene Ladung in einer Beförderungseinheit befördert werden vom Anbringen der Klassennummer befreit, wenn die Beförderungseinheit, in welcher sie verpackt sind, mit der UN-Nummer beschriftet ist. |
| 32 | In anderer Form unterliegt dieser Stoff nicht den Vorschriften dieses Code. |
| 37 | Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code, wenn er überzogen ist. |
| 38 | Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code, wenn er höchstens 0,1 Masse- % Calciumcarbid enthält. |
| 39 | Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code, wenn er weniger als 30 Masse- % oder mindestens 90 Masse- % Silicium enthält. |
| 43 | Werden diese Stoffe als Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) zur Beförderung aufgegeben, müssen sie unter der entsprechenden Pestizid-Eintragung und in Übereinstimmung mit den entsprechenden für Pestizide geltenden Vorschriften befördert werden (siehe 2.6.2.3 und 2.6.2.4). |
| 45 | Antimonsulfide und -oxide mit einem Arsengehalt von höchstens 0,5 %, bezogen auf die Gesamtmasse nicht den Vorschriften dieses Code. |
| 47 | Eisen(II)- und Eisen(III)cyanide unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code. |
| 59 | Diese Stoffe unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code, wenn sie höchstens 50 % Magnesium enthalten. |
| 61 | Der technische Name, durch die der richtige technische Name ergänzt wird, ist die allgemein gebräuchliche, von der ISO zugelassene Benennung oder ein anderer Name gemäß "The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification" oder der Name des aktiven Bestandteils (siehe auch 3.1.2.8.1.1). |
| 62 | Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code, wenn er höchstens 4 % Natriumhydroxid enthält. |
| 63 | Die Unterklasse der Klasse 2 und die Nebengefahr(en) hängen von der Art des Inhalts des Aerosols oder des kleinen Gefäßes ab. Die Unterklasse 2.1 ist zutreffend wenn der Inhalt mehr als 45 Masse- % oder mehr als 250 g entzündbare Bestandteile enthält. Entzündbare Bestandteile umfassen Gase, die in Luft unter normalem Druck entzündbar sind oder Stoffe oder Zubereitungen in flüssigem Zustand, die einen Flammpunkt von höchstens 100 °C besitzen. |
| 65 | Wasserstoffperoxid, wässerige Lösungen, mit weniger als 8 % Wasserstoffperoxid, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code. |
| 66 | Quecksilber(I)chlorid und Zinnober unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code. |
| 76 | Die Beförderung dieses Stoffes ist verboten, außer unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Beförderungen der Länder die von dieser Beförderung betroffen |
| 105 | Nitrocellulose, die den Beschreibungen der UN-Nummern 2556 oder 2557 entspricht, darf der Klasse 4.1 zugeordnet werden. |
| 113 | Die Beförderung chemisch Instabiler Mischungen ist nicht zugelassen. |
| 117 | Unterliegt nur den Vorschriften, wenn im Seeverkehr befördert wird. |
| 119 | Kältemaschinen und Ausrüstungen für Kältemaschinen einschließlich Maschinen oder anderes Zubehör, die speziell dafür ausgelegt sind, Lebensmittel oder andere Produkte in einem Innenabteil auf geringer Temperatur zu halten, sowie Klimaanlagen. Kältemaschinen und Ausrüstungen für Kältemaschinen, die weniger als 12 kg Gas der Kasse 2.2 oder weniger als 12 Liter Ammoniaklösung (UN-Nummer 2672) enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code. |
| 122 | Die Nebengefahr(en) und, soweit erforderlich, die Kontroll- und Notfalltemperaturen sowie die Nummer der Gruppeneintragung für jede bereits zugeordnete Zubereitung organischer Peroxide sind in 2.5.3.2.4 angegeben. |
| 127 | Ein anderes inertes Material oder ein anderes inertes Materialgemisch darf mit Erlaubnis der zuständigen Behörde verwendet werden, vorausgesetzt, dieses inerte Material hat gleiche Phlegmatisierungseigenschaften. |
| 131 | Der phlegmatisierte Stoff muss deutlich unempfindlicher sein als das trockene PETN. |
| 132 | Während der Beförderung muss dieser Stoff vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt und an einem kühlen und gut belüfteten Platz entfernt von Wärmequellen gelagert (oder untergebracht) werden. |
| 133 | Wenn dieser Stoff in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P409 verpackt ist, kann das "EXPLOSIV" ("EXPLOSIVE")-Kennzeichen entfallen. |
| 135 | Natriumdihydratsalz von Dichlorisocyanursäure unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code. |
| 138 | p-Brombenzylcyanid unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code. |
| 141 | Produkte, die einer ausreichenden Wärmebehandlung unterzogen wurden, so dass sie während der Beförderung keine Gefahr darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code. |
| 142 | Sojabohnenmehl, das mit Lösungsmitteln extrahiert wurde, höchstens 1,5 % Öl und 11 % Feuchtigkeit und praktisch keine entzündbaren Lösungsmittel enthält, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code, wenn ein Zertifikat des Herstellers oder Vertreibers beigefügt ist und bestätigt, dass dieser Stoff, wie für die Beförderung aufgegeben, diese Vorschriften erfüllt. |
| 144 | Eine wässerige Lösung mit höchstens 24 Vol.- % Alkohol unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code. |
| 145 | Alkoholische Getränke der Verpackungsgruppe III unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code, wenn sie in Behältern mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern befördert werden. |
| 152 | Die Einstufung dieses Stoffes verändert sich mit der Partikelgröße und der Verpackung, Grenzwerte w wurden bisher nicht experimentell bestimmt. Die entsprechende Einstufung muss, wie gefordert nach 2.1.3 erfolgen. |
| 153 | Diese Eintragung gilt nur, wenn auf der Grundlage von Prüfungen nachgewiesen wird, dass der Stoff in Wasser weder brennbar noch eine Tendenz zur Selbstentzündung zeigt und das entwickelte Gasgemisch nicht entzündbar ist. |
| 162 | Mischungen mit einem Flammpunkt von höchstens 61 °C sind mit einem "ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT" ("FLAMMABLE LIQUID")-Nebengefahrkennzeichen zu versehen. |
| 163 | Ein in der Gefahrgutliste namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse). |
| 168 | Asbest, der so In ein natürliches oder künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder Mineralien) eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code. Fertigprodukte, die Asbest enthalten und dieser Vorschrift nicht entsprechen, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code, wenn sie so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann. |
| 169 | Phthalsäureanhydrid im festen Zustand und Tetrahydrophthalsäureanhydrid mit höchstens 0,05 % Maleinsäureanhydrid unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code. Phthalsäureanhydrid mit höchstens 0,05 % Maleinsäureanhydrid das in geschmolzenem Zustand über seinen Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert wird, ist der UN-Nummer 3256 zuzuordnen. |
| 172 | Für radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr gilt: .1 sie sind mit Zusatzgefahrkennzeichnen, entsprechend jeder von den Stoffen ausgehenden Nebengefahr, zu kennzeichnen, die entsprechenden Placards sind in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 an den Beförderungseinheiten anzubringen, und .2 sie sind den Verpackungsgruppen I, II oder III zuzuordnen, gegebenenfalls unter Anwendung der in Teil 2 vorgesehenen und der Art der überwiegenden Nebengefahr entsprechenden Gruppierungskriterien. Die in Kapitel 5.2 vorgeschriebene Beschreibung muss eine Beschreibung dieser Nebengefahren (z.B. "NEBENGEFAHR: 3, 6.1 ", den Namen der Bestandteile, die am überwiegendsten für diese Nebengefahr(en) verantwortlich sind und die Verpackungsgruppe umfassen. Für Thoriumnitrat, fest und Urannitrat, fest ist die Nebengefahr 5.1. Für Urannitrathexahydrat, Lösung, und Uranhexafluorid ist die Nebengefahr B. Für Uranmetall, pyrophor, und Thoriummetall, pyrophor, ist die Nebengefahr 4.2. |
| 177 | Bariumsulfat unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code. |
| 178 | Diese Bezeichnung darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes verwendet werden und nur dann, wenn keine andere geeignete Bezeichnung in der Gefahrgutliste enthalten ist. |
| 179 | Diese Eintragung darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde verwendet werden. |
| 181 | Versandstücke mit diesem Stoff sind außerdem mit dem Gefahrzettel "EXPLOSIVE" zu versehen, es sei denn, die zuständige Behörde des Ursprungslandes hat zugelassen, dass auf diesen Gefahrzettel beim geprüften Verpackungstyp verzichtet werden kann, weil Prüfungsergebnisse gezeigt haben, dass der Stoff in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist (siehe 5.4.1.1.5.2). Die Vorschriften von 7.2.7.2 müssen auch eingehalten werden. |
| 182 | Die Gruppe der Alkalimetalle umfasst Lithium, Natrium, Kalium, Rubidium und Caesium. |
| 183 | Die Gruppe der Erdalkalimetalle umfasst Magnesium, Calcium, Strontium und Barium. |
| 186 | Bei der Bestimmung des Ammoniumnitratgehaltes müssen alle Nitrat-Ionen, für die in der Mischung eine äquivalente Menge von Ammonium-Ionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat gerechnet werden. |
| 188 | Die zur Beförderung aufgegebenen Lithiumzellen und -batterien unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: .1 eine Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung und flüssiger Kathode enthält höchstens 0,5 g Lithium, eine Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung und fester Kathode enthält höchstens 1 g Lithium und eine Zelle mit Lithiumionen enthält höchstens eine Äquivalentmenge von 1,5 g Lithium, .2 eine Batterie mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung und flüssigen Kathoden enthält höchstens eine Gesamt menge von 1 g Lithium, eine Batterie mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung und festen Kathoden enthält höchstens eine Gesamtmenge von 2 g Lithium und eine Batterie mit Lithiumionen enthält höchstens eine Gesamtäquivalentmenge von 8 g Lithium, .3 jede Zelle oder Batterie mit einer flüssigen Kathode muss hermetisch (dicht) verschlossen sein 4 Zellen sind so voneinander zu trennen, dass Kurzschlüsse verhindert werden, .5 Batterien sind so voneinander zu trennen, dass Kurzschlüsse verhindert werden, und sie sind, sofern sie nicht in elektronischen Geräten eingebaut sind, in starken Verpackungen zu verpacken, .6 enthalten die Anoden einer Batterie mit flüssigen Kathoden im voll geladenen Zustand eine Gesamtmenge von mehr als 0,5 g Lithium oder enthalten die Anoden einer Batterie mit festen Kathoden im voll geladenen Zustand eine Gesamtmenge von mehr als 1 g Lithium, so darf die Batterie keine als gefährlich geltende Flüssigkeit und kein als gefährlich geltendes Gas enthalten, es sei denn, diese Flüssigkeit oder dieses Gas würde im Falle der Freisetzung vollständig von anderen in der Batterie enthaltenen Stoffen absorbiert oder neutralisiert. Lithiumzellen und -batterien unterliegen auch dann nicht den Vorschriften dieses Code, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: .7 die Anode jeder Zelle enthält in voll geladenem Zustand höchstens 5 g Lithium, .8 die Anoden jeder Batterie enthalten in voll geladenem Zustand eine Gesamtmenge von höchstens25 Lithium, .9 jede Zelle oder Batterie eines Typs, für den nachgewiesen ist, dass er unter Berücksichtigung der Ergebnisse die bei"Manual of Tests and Criteria", Teil III, 38.3, der Vereinten Nationen, vorgeschriebenen Prüfungen wurden, nicht gefährlich ist. Diese Prüfungen müssen für jeden Typ durchgeführt werden, bevor ersten Mal unter diesen Bedingungen zur Beförderung aufgegeben wird und .10 die Zellen und Batterien sind so ausgelegt oder verpackt, dass unter normalen Beförderungsbedingungen jeglicher Kurzschluss verhindert wird. Wenn oben oder in anderer Art und Weise in den Vorschriften des Code aufgeführt, versteht man unter" Lithiummenge" die Masse des Lithiums in der Anode einer Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung, mit Ausnahme der Zelle mit Lithiumionen, für die die "Lithiumäquivalentmenge" in Gramm das 0,3-fache der Nennleistung in Ampere-Stunden ist. |
| 190 | Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Bestandteile enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code. |
| 191 | Gefäße, mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Bestandteile enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code. |
| 193 | Ammoniumnitrathaltige Düngemittel dieser Zusammensetzung und innerhalb dieser Grenzwerte unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code, wenn durch eine Trogprüfung (siehe "Manual of Tests and Criteria", Part III, 38.2, der Vereinten Nationen) nachgewiesen wurde, dass sie nicht zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung neigen, und vorausgesetzt, sie enthalten keinen Nitratüberschuss von mehr als 10 Masse- % (berechnet als Kaliumnitrat). |
| 194 | Die Kontroll- und Notfalltemperaturen, soweit erforderlich, und die Nummer der Gruppeneintragung für bereits zugeordnete selbstzersetzliche Stoffe sind in 2.4.2.3.2.3 angegeben. |
| 195 | Für gewisse organische Peroxide des Typs B oder C müssen kleinere Verpackungen als die durch die Verpackungsmethoden OP5 oder OP6 vorgegebenen, verwendet werden (siehe 4.1.7 und 2.5.3.2.4). |
| 196 | Zubereitungen, die in Laborprüfungen im cavitierten Zustand weder detonieren noch deflagrieren und die bei Erhitzung unter Verdämmung keine Reaktion zeigen und keine explosive Eigenschaft aufweisen, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden. Die Zubereitung muss auch thermisch stabil sein (d.h. für ein 50 kg Versandstück muss die SADT mindestens 60 °C betragen). Zubereitungen, die diesen Kriterien nicht entsprechen, müssen unter den Vorschriften der Klasse 5.2 befördert werden (siehe 2.5.3.2.4). |
| 198 | Nitrocellulose, Lösungen, mit höchstens 20 % Nitrocellulose, dürfen als Farbe bzw. Druckfarbe befördert werden (siehe UN-Nummern 1210, 1263 und 3066). |
| 199 | Bleiverbindungen, die, wenn sie im Verhältnis von 1:1000 mit 0,07M-Salzsäure gemischt und die während einer Stunde bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C umgerührt werden, eine Löslichkeit von höchstens 5 % aufweisen, gelten als nicht löslich. Siehe ISO-Norm 3711:1990. |
| 201 | Feuerzeuge und Nachfüllpackungen für Feuerzeuge müssen den Vorschriften der Länder in welchen sie gefüllt werden, entsprechen. Sie müssen mit einer Schutzvorrichtung gegen unbeabsichtigte Entleerung versehen sein. Der Flüssigkeitsanteil des Gases darf 85 % des Fassungsraumes des Gefäßes bei 15 °C nicht übersteigen. Die Gefäße einschließlich der Verschlüsse, müssen einem Innendruck standhalten können, der dem zweifachen Druck des verflüssigte Petroleumgases bei 55 °C entspricht. Der Ventilmechanismus und die Zündeinrichtung muss dicht verschlossen, mit Klebeband versehen oder in anderer Weise gesichert oder so konstruiert sein, dass Entleerung oder Auslaufen von Inhalt ausgeschlossen ist. Die gefüllten Feuerzeuge dürfen nicht mehr als 10 g verflüssigtes Petroleumgas Nachfüllpackungen für Feuerzeuge dürfen nicht mehr als 65 g verflüssigtes Petroleumgas enthalten. |
| 203 | Diese Eintragung darf nicht für Polychlorierte Biphenyle (UN-Nummer 2315) verwendet werden. |
| 204 | Gegenstände, die einen oder mehrere rauchbildende Stoffe enthalten, welche nach den Kriterien für ätzend sind, sind mit einem "ÄTZEND" (,CORROSIVE")-Zusatzkennzeichen zu versehen. |
| 205 | Diese Eintragung darf nicht für Pentachlorphenol (UN-Nr. 3155) verwendet werden. |
| 207 | Polymer-Kügelchen oder Granulate und Kunststoffpressmischungen können aus Polystyrol, Polymethylmethacrylat oder einem anderen Polymer gefertigt sein. |
| 208 | Die handelsübliche Form von calciumnitrathaltigem Düngemittel, bestehend hauptsächlich aus einem Doppelsalz (Calciumnitrat und Ammoniumnitrat), das höchstens 10 % Ammoniumnitrat und mindestens 12 % Kristallwasser enthält, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code. |
| 209 | Das Gas kann einen Druck entsprechend dem atmosphärischen Druck der Umgebung zum Zeitpunkt, an dem das Umschliessungssystem geschlossen wird, haben, darf aber 105 kPa absolut nicht überschreiten. |
| 210 | Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die infektiöse Stoffe enthalten, oder Toxine, die in infektiösen Stoffen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.2. |
| 215 | Diese Eintragung gilt nur für den technisch reinen Stoff oder für Zubereitungen mit diesem Stoff, die eine SADT über 75 °C haben; sie gilt deshalb nicht für Zubereitungen, die selbstzersetzliche Stoffe sind (selbstzersetzliche Stoffe siehe 2.4.2.3.2.3). |
| 216 | Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften dieses Code nicht unterliegen, mit entzündbaren flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Einstufungskriterien der Klasse 4.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung oder der Beförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Jede Beförderungseinheit muss, wenn sie als Bulkverpackung verwendet wird, flüssigkeitsdicht sein. Dies Eintragung darf nicht für feste Stoffe, die Flüssigkeiten der Verpackungsgruppe I enthalten, verwendet werden. Verschlossene Päckchen die höchstens 10 ml entzündbare Flüssigkeit der Verpackungsgruppen II oder III absorbiert in einem festen Material enthalten unterliegen nicht den Vorschriften diese Code, vorausgesetzt es enthält keine freie Flüssigkeit. |
| 217 | Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften dieses Code nicht unterliegen, mit giftigen flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Einstufungskriterien der Klasse 6.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung oder der Beförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Jede Beförderungseinheit muss, wenn sie als Bulkverpackung verwendet wird, flüssigkeitsdicht sein. Diese Eintragung darf nicht für feste Stoffe verwendet werden, die einen flüssigen Stoff der Verpackungsgruppe I enthalten. |
| 218 | Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften dieses Code nicht unterliegen, mit ätzenden flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Einstufungskriterien der Klasse 8 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung oder der Beförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Diese Eintragung darf nicht für feste Stoffe verwendet werden, die einen flüssigen Stoff der Verpackungsgruppe I enthalten. |
| 219 | Genetisch veränderte Mikro-Organismen, die infektiöse Stoffe sind, sind unter der UN-Nummer 2814 oder 2900 zu befördern. |
| 220 | Unmittelbar nach dem richtigen technischen Namen ist nur der technische Name des entzündbaren flüssigen Bestandteils dieser Lösung oder dieses Gemisches in Klammern anzugeben. |
| 221 | Stoffe; die unter diese Eintragung fallen, dürfen nicht der Verpackungsgruppe I angehören. |
| 223 | Wenn die chemischen oder physikalischen Eigenschaften eines Stoffes, auf den diese Beschreibung zutrifft, derart sind, dass er bei der Prüfung nicht die festgelegten Kriterien für die in Spalte 3 aufgeführte Klasse oder Unterklasse oder für eine andere Klasse oder Unterklasse erfüllt, unterliegt er nicht den Vorschriften dieses Code, es sei denn, es handelt sich um einen Meeresschadstoff, auf dem 2.10.3 anzuwenden ist. |
| 224 | Der Stoff muss unter normalen Beförderungsbedingungen flüssig bleiben, es sei denn; durch Versuche kann nachgewiesen werden, dass die Empfindlichkeit in gefrorenem Zustand nicht größer ist als in flüssigem Zustand. Bei Temperaturen über -15 °C darf er nicht gefrieren. |
| 225 | Feuerlöscher, die unter diese Eintragung fallen, dürfen zur Sicherstellung ihrer Funktion mit Kartuschen ausgerüstet sein (Kartuschen für den mechanischen Antrieb der Unterklasse 1.4C oder 1.4S), ohne dass dadurch die Einstufung zur Unterklasse 2.2 verändert wird, vorausgesetzt, die Gesamtmenge deflagrierender Explosivstoffe (Treibstoffe) beträgt höchstens 3,2 g je Feuerlöscher. |
| 226 | Zubereitungen dieser Stoffe, die mindestens 30 % nicht flüchtige, nicht entzündbare Phlegmatisierungsmittel enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code. |
| 227 | Dieser Stoff darf unter Vorschriften, die nicht denen der Klasse 1 entsprechen, nur dann befördert werden, wenn er so verpackt ist, dass der Prozentsatz an Wasser zu keinem Zeitpunkt während der Beförderung unter den angegebenen Wert fällt. Der Harnstoffnitratgehalt darf bei Phlegmatisierung mit Wasser und anorganischen inerten Materialien 75 Masse- % nicht überschreiten, und das Gemisch darf durch den Test der Prüfreihe 1 Typ a) des "Manual of Tests and Criteria", Teil I, der Vereinten Nationen, nicht zur Explosion gebracht werden können. |
| 228 | Gemische, die nicht den Kriterien für entzündbare Gase entsprechen (Unterklasse 2.1), sind unter der UN-Nr. 3163 zu befördern. |
| 230 | Diese Eintragung gilt für Zellen und Batterien, die Lithium in irgendeiner Form enthalten, einschließlich Lithiumpolymer- und Lithiumionenzellen und -batterien. Lithiumzellen und -batterien dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn sie folgenden Bedingungen entsprechen: .1 für jeden Zellen- oder Batterientyp ist auf der Grundlage von Prüfungen, die in Übereinstimmung mit"Manual of Tests and Criteria", Teil III, 38.3, der Vereinten Nationen, durchgeführt wurden, festgestellt worden, dass die Kriterien für eine Zuordnung zur Klasse 9 erfüllt sind, .2 alle Zellen und Batterien müssen mit einer Sicherheitsentlüftung versehen oder so ausgelegt sein, dass ein Gewaltbruch unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird, .3 alle Zellen und Batterien müssen mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhinderung äußerer Kurzschlüsse gerüstet sein und .4 alle Batterien die Zellen oder Serien von Zellen in Parallelschaltung enthalten sind mit wirksamen auszurüsten, die einen gefährlichen Rückstrom verhindern (z.B. Dioden, Sicherungen, usw.). |
| 232 | Diese Eintragung darf nur verwendet werden, wenn der Stoff nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfüllt. Die Beförderung in Beförderungseinheiten außer in Tanks hat wie von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegt, zu erfolgen. |
| 235 | Diese Eintragung gilt für Gegenstände, die nach 2.1.1.1, 2.1.1.2 und 2.1.1.3 der Klasse 1 zugeordnet werden können und die in den der Lebensrettung dienenden Fahrzeug-Airbags oder in -Sicherheitsgurten verwendet werden, soweit sie als Zubehörteile befördert werden und soweit diese Gegenstände in versandfertiger Verpackung nach"Manual of Tests and Criteria", Teil I, Testserien 6 (c), der Vereinten Nationen, geprüft worden sind, wobei weder eine Explosion der Gegenstände noch eine Zerlegung der Gegenstandsteile und kein Splitterwurf oder keine Wärmewirkung, welche die Brandbekämpfung oder andere Rettungsmaßnahmen in der unmittelbaren Umgebung beträchtlich behindern könnten auftreten dürfen. |
| 236 | Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme bestehen aus zwei Komponenten: einem Grundprodukt (Klasse 3, Verpackungsgruppe II oder III) und einem Aktivierungsmittel (organisches Peroxid). Das organische Peroxid muss vom Typ D, E oder F sein und darf keine Temperaturkontrolle erfordern. Die Verpackungsgruppe nach den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 3 muss II oder III sein. Die in Spalte 7 der Gefahrgutliste angegebene Mengenbegrenzung bezieht sich auf das Grundprodukt. |
| 237 | Die Membranfilter einschließlich der Papiertrennblätter und der Überzugs- und Verstärkungswerkstoffe, usw., die während der Beförderung vorhanden sind, dürfen nach einer der im"Manual of Tests and Criteria", Teil I, Testserien 1 (a), der Vereinten Nationen, beschriebenen Prüfungen nicht dazu neigen, eine Explosion zu übertragen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse von geeigneten Prüfungen der Abbrandgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der Standardprüfungen im"Manual of Tests and Criteria", Teil III, 33.2.1, der Vereinten Nationen, festlegen, dass Membranfilter aus Nitrocellulose in der Form, in der sie befördert werden sollen, in Bezug auf entzündbare feste Stoffe der Klasse 4.1 nicht den Vorschriften dieses Code unterliegen. |
| 238 | .1 Batterien gelten als auslaufsicher, wenn sie ohne Batterieflüssigkeitsverlust die unten angegebene Vibrations- und Druckprüfung überstehen. Vibrationsprüfung: Die Batterie wird auf der Prüfplatte eines Vibrationsgeräts festgeklemmt und einer einfachen sinusförmigen Bewegung mit einer Amplitude von 0,8 mm (1,6 mm Gesamtausschlag) ausgesetzt. Die Frequenz wird in Stufen von 1 Hz/min zwischen 10 Hz und 55 Hz verändert. Die gesamte Bandbreite der Frequenzen wird in beiden Richtungen in 95 ± 5 Minuten für jede Befestigungslage (Vibrationsrichtung) der Batterie durchlaufen. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) in Zeitabschnitten gleicher Dauer geprüft. Druckprüfung: Im Anschluss an die Vibrationsprüfung wird die Batterie bei 24 °C ± 4 °C sechs Stunden lang einem Druckunterschied von mindestens 88 kPa ausgesetzt. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) jeweils mindestens sechs Stunden lang geprüft. Auslaufsichere Batterien, die einen untrennbaren Bestandteil einer mechanischen oder elektronischen Ausrüstung bilden und für deren Betrieb verwendet werden müssen sicher In diesen Ausrüstungen in den Batteriehalterungen befestigt und so geschützt sein, dass eine Beschädigung und Kurzschlüsse vermieden werden. .2 Auslaufsichere Batterien unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code, wenn bei einer Temperatur von 55 °C im Falle eines Gehäusebruchs oder eines Risses im Gehäuse der Elektrolyt nicht austritt, keine freie Flüssigkeit vorhanden ist, die austreten kann, und die Pole der Batterien in versandfertiger Verpackung gegen Kurzschluss geschützt sind. |
| 239 | Die Batterien oder Zellen dürfen mit Ausnahme von Natrium, Schwefel und/oder Polysulfiden keine gefährlichen Stoffe enthalten. Die Batterien oder Zellen dürfen bei einer Temperatur, bei der sich das in ihnen enthalte elementare Natrium verflüssigen kann, nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes und unter den von dieser festgelegten Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden. Die Zellen müssen aus hermetisch (dicht) verschlossenen Metallgehäusen bestehen, die die gefährlichen Stoffe vollständig umschließen und die so gebaut und verschlossen sind, dass ein Freisetzen der gefährlichen Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. Die Batterien müssen aus Zellen bestehen, die in einem Metallgehäuse vollständig eingeschlossen und festgelegt sind, welches so gebaut und verschlossen ist, dass ein Freisetzen der gefährlichen Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. Batterien die in Fahrzeugen eingebaut sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code. |
| 241 | Die Zubereitung muss so hergestellt sein, dass sie homogen bleibt und während der Beförderung keine Phasentrennung erfolgt. Nicht den Vorschriften dieses Code unterliegen Zubereitungen mit niedrigen Nitrocellulosegehalten, die keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen, wenn sie den Prüfungen für die Bestimmung ihrer Detonations-, Deflagrations- oder Explosionsfähigkeit bei Erwärmung unter Einschluss nach den Prüfungen der Testserien 1 (a), 2 (b) und 2 (c) des"Manual of Tests and Criteria", der Vereinten Nationen, unterzogen werden, und die sich nicht wie entzündbare Stoffe verhalten, wenn sie die Testserien des"Manual of Tests and Critena", Teil III, 33.2.1.4, der Vereinten Nationen, unterzogen werden (für diese Prüfungen muss der Stoff in Plättchenform - soweit erforderlich - gemahlen und gesiebt werden, um die Korngröße auf höchstens 1,25 mm zu reduzieren). |
| 242 | Schwefel unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code, wenn der Stoff in Mengen von weniger als 400 kg je Versandstück befördert wird oder in besonderer Form (z.B. Perlen, Granulat, Pellets, tabletten oder Flocken) |
| 243 | Ottokraftstoff (Benzin) muss dieser Eintragung unabhängig von seiner Flüchtigkeit zugeordnet werden. |
| 244 | Diese Eintragung umfasst z.B. Aluminiumkrätze, Aluminiumschlacke, gebrauchte Kathoden, gebrauchte Behälterauskleidungen und Aluminiumsalzschlacke. |
| 246 | Während der Beförderung muss dieser Stoff vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt und an einem kühlen und gut belüftetem Platz entfernt von Wärmequellen untergebracht werden. |
| 247 | Alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.- %, aber höchstens 70 Vol.- % Alkohol dürfen, soweit sie im Rahmen des Herstellungsverfahrens befördert werden, abweichend von den Vorschriften des Kapitels 6.1 unter den nachfolgend genannten Bedingungen in Fässern aus Naturholz mit einem maximalen Fassungsraum von 500 Litern befördert werden: .1 die Fässer müssen vor dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden, .2 für die Ausdehnung der Flüssigkeit muss genügend füllungsfreier Raum (mindestens 3 %) vorgesehen werden, .3 die Fässer müssen mit nach oben gerichteten Spundlöchern befördert werden, .4 die Fässer müssen in Containern befördert werden, welche die Vorschriften der International Convention for Safe Containers (CSC 1972) in der jeweils gültigen Fassung erfüllen. Jedes Fass muss auf einem speziellen Schlitten befestigt und mit Hilfe geeigneter Mittel so verkeilt sein, dass jegliches Verschieben während der Beförderung ausgeschlossen wird und .5 bei der Beförderung an Bord müssen die Container in offene Laderäume gestellt werden. |
| 249 | Gegen Korrosion stabilisiertes Cereisen mit einem Eisengehalt von mindestens 10 % unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code. |
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(Stand: 29.08.2018)
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