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Kapitel 3.3 Anzuwendende Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände
3.3.1 Wenn in Spalte 6 der Gefahrgutliste angegeben ist, dass für ein gefährliches Gut eine Sondervorschrift gilt, ist die Bedeutung und die Vorschrift bzw. sind die Vorschriften dieser Sondervorschrift nachstehend aufgeführt:
| 15 | Dieser Stoff darf, wenn er in kleinen Mengen von höchstens 500 g je Versandstück befördert wird und mindestens 10 Masse- % Wasser enthält, bei Anwendung der Verpackungsanweisung P 406 auch der Klasse 4.1 zugeordnet werden. |
| 16 | Muster von neuen oder bereits bestehenden explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwecken oder als Handelsmuster befördert werden, dürfen nach den Vorschriften der zuständigen Behörde befördert werden. Nicht angefeuchtete oder nicht desensibilisierte explosive Muster sind, wie von der zuständigen Behörde festgelegt, auf 10 kg in kleinen Versandstücken begrenzt. Angefeuchtete oder desensibilisierte explosive Muster sind auf 25 kg begrenzt. |
| 18 | Dieser Stoff darf, wenn er in Mengen von höchstens 11,5 kg je Versandstück befördert wird und mindestens 10 Masse- % Wasser enthält, bei Anwendung der Verpackungsanweisung P 406 auch der Klasse 4.1 zugeordnet werden. |
| 23 | Dieser Stoff weist eine Gefahr der Entzündbarkeit auf, die aber nur unter extremen Brandbedingungen in abgeschlossenen Räumen zutage tritt. |
| 26 | Dieser Stoff darf nicht in ortsbeweglichen Tanks oder IBC mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern befördert werden, da er die Eigenschaft besitzt bei der Beförderung in größeren Volumen eine Explosion zu verursachen. |
| 28 | Dieser Stoff darf nur unter den Vorschriften der Klasse 4.1 befördert werden, wenn er so verpackt ist, dass der Prozentanteil des Lösemittels zu jeder Zeit der Beförderung nicht unter den angegebenen Wert fällt (siehe 2.4.2.4). |
| 29 | Dieser Stoff ist von der Kennzeichnung freigestellt, muss aber mit der entsprechenden Klasse oder Unterklasse beschriftet werden. Abweichend davon sind Versandstücke der UN-Nummern 1374, 1386, 2216 und 2217 die als geschlossene Ladung in einer Beförderungseinheit befördert werden vom Anbringen der Klassennummer befreit, wenn die Beförderungseinheit, in welcher sie verpackt sind, mit der UN-Nummer beschriftet ist. |
| 32 | In anderer Form unterliegt dieser Stoff nicht den Vorschriften dieses Code. |
| 37 | Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code, wenn er überzogen ist. |
| 38 | Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code, wenn er höchstens 0,1 Masse- % Calciumcarbid enthält. |
| 39 | Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code, wenn er weniger als 30 Masse- % oder mindestens 90 Masse- % Silicium enthält. |
| 43 | Werden diese Stoffe als Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) zur Beförderung aufgegeben, müssen sie unter der entsprechenden Pestizid-Eintragung und in Übereinstimmung mit den entsprechenden für Pestizide geltenden Vorschriften befördert werden (siehe 2.6.2.3 und 2.6.2.4). |
| 45 | Antimonsulfide und -oxide mit einem Arsengehalt von höchstens 0,5 %, bezogen auf die Gesamtmasse nicht den Vorschriften dieses Code. |
| 47 | Eisen(II)- und Eisen(III)cyanide unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code. |
| 59 | Diese Stoffe unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code, wenn sie höchstens 50 % Magnesium enthalten. |
| 61 | Der technische Name, durch die der richtige technische Name ergänzt wird, ist die allgemein gebräuchliche, von der ISO zugelassene Benennung oder ein anderer Name gemäß "The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification" oder der Name des aktiven Bestandteils (siehe auch 3.1.2.8.1.1). |
| 62 | Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code, wenn er höchstens 4 % Natriumhydroxid enthält. |
| 63 | Die Unterklasse der Klasse 2 und die Nebengefahr(en) hängen von der Art des Inhalts des Aerosols oder des kleinen Gefäßes ab. Die Unterklasse 2.1 ist zutreffend wenn der Inhalt mehr als 45 Masse- % oder mehr als 250 g entzündbare Bestandteile enthält. Entzündbare Bestandteile umfassen Gase, die in Luft unter normalem Druck entzündbar sind oder Stoffe oder Zubereitungen in flüssigem Zustand, die einen Flammpunkt von höchstens 100 °C besitzen. |
| 65 | Wasserstoffperoxid, wässerige Lösungen, mit weniger als 8 % Wasserstoffperoxid, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code. |
| 66 | Quecksilber(I)chlorid und Zinnober unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code. |
| 76 | Die Beförderung dieses Stoffes ist verboten, außer unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Beförderungen der Länder die von dieser Beförderung betroffen |
| 105 | Nitrocellulose, die den Beschreibungen der UN-Nummern 2556 oder 2557 entspricht, darf der Klasse 4.1 zugeordnet werden. |
| 113 | Die Beförderung chemisch Instabiler Mischungen ist nicht zugelassen. |
| 117 | Unterliegt nur den Vorschriften, wenn im Seeverkehr befördert wird. |
| 119 | Kältemaschinen und Ausrüstungen für Kältemaschinen einschließlich Maschinen oder anderes Zubehör, die speziell dafür ausgelegt sind, Lebensmittel oder andere Produkte in einem Innenabteil auf geringer Temperatur zu halten, sowie Klimaanlagen. Kältemaschinen und Ausrüstungen für Kältemaschinen, die weniger als 12 kg Gas der Kasse 2.2 oder weniger als 12 Liter Ammoniaklösung (UN-Nummer 2672) enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code. |
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(Stand: 29.08.2018)
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