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| Glossar der Benennungen | Anhang B |
| AIRBAG-GASGENERATOREN, PYROTECHNISCH oder AIRBAG-MODULE, PYROTECHNISCH oder GURTSTRAFFER, PYROTECHNISCH | Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und die als Airbags oder Sicherheitsgurte verwendet werden. |
| ANZÜNDER | Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe enthalten und dazu dienen, eine Deflagration in einer Anzünd- oder Zündkette auszulösen. Sie können chemisch, elektrisch oder mechanisch ausgelöst werden. Die UN-Nr. 0325 und UN-Nr. 0454 schließen "elektrische Anzünder für Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe" ein. |
| ANZÜNDER, ANZÜNDSCHNUR | Gegenstände unterschiedlichen Aufbaus, die zur Anzündung von Anzündschnur dienen und durch Reibung, Perkussion oder elektrisch ausgelöst werden. |
| ANZÜNDHÜTCHEN | Gegenstände, die aus Metall- oder Kunststoffkapseln bestehen, in denen eine kleine Menge eines Gemisches aus Zünd- oder Anzündstoffen, die sich leicht durch Schlag entzünden lassen, enthalten ist. Sie dienen als Anzündmittel in Patronen für Handfeuerwaffen und als Perkussionsanzünder für Treibladungen. |
| ANZÜNDLITZE | Gegenstand, der entweder aus Textilfäden, die mit Schwarzpulver oder einer anderen pyrotechnischen Mischung bedeckt sind und sich in einem biegsamen Schlauch befinden, oder aus einer Seele aus Schwarzpulver in einer biegsamen Textilumspinnung besteht. Er brennt entlang seiner Länge mit offener Flamme und dient der Übertragung der Anzündung von einer Einrichtung auf eine Ladung oder einen Anzünder. |
| ANZÜNDSCHNUR (SICHERHEITSZÜNDSCHNUR) |
Gegenstand, der aus einer Seele aus feinkörnigem Schwarzpulver besteht, die von einem biegsamen Textilgewebe mit einem oder mehreren äußeren Schutzüberzügen umhüllt ist. Der Gegenstand brennt nach dem Anzünden mit vorbestimmter Geschwindigkeit ohne jegliche explosive Wirkung ab. |
| ANZÜNDSCHNUR, rohrförmig, mit Metallmantel | Gegenstand, der aus einer Metallröhre mit einer Seele aus deflagrierendem Explosivstoff besteht. |
| AUSLÖSEVORRICHTUNGEN, MIT EXPLOSIVSTOFF |
Gegenstände, die aus einer kleinen Explosivstoffladung, einem Zündmittel und einem Gestänge oder Verbindungsstück bestehen. Sie dienen dazu, Einrichtungen durch Durchtrennen des Gestänges oder Verbindungsstückes rasch auszulösen. |
| BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. | Gegenstände mit Explosivstoff, die dazu bestimmt sind, eine Detonation oder eine Deflagration in einer Zündkette zu übertragen. |
| BOMBEN, BLITZLICHT (1) (UN Nr. 0037) | Explosive Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten eine Ladung detonierenden Explosivstoffs mit einem Zündmittel, das weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen hat. |
| BOMBEN, BLITZLICHT (2) (UN Nr. 0038) | Explosive Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten eine Ladung detonierenden Explosivstoffs ohne Zündmittel oder mit einem Zündmittel, das mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen hat. |
| BOMBEN, BLITZLICHT (3) (UN Nr. 0039 und UN Nr. 0299) | Explosive Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten einen Blitzsatz. |
| BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung | Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden und die aus einem Tank, der entzündbare Flüssigkeit enthält, und einer explosiven Sprengladung bestehen. |
| BOMBEN, mit Sprengladung (1) (UN Nr. 0033 und UN Nr. 0291) | Explosive Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, und mit einem Zündmittel, das weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen hat, befördert werden. |
| BOMBEN, mit Sprengladung (2) (UN Nr. 0034 und UN Nr. 0035) | Explosive Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, und ohne Zündmittel oder mit einem Zündmittel, das mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen hat, befördert werden. |
| FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF (1) (UN Nr. 0296 und UN Nr. 0204) | Gegenstände, die aus einer Ladung detonierenden Explosivstoffs bestehen, mit einem Zündmittel, das weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen hat. Sie werden von Schiffen über Bord geworfen und explodieren entweder in vorbestimmter Wassertiefe oder wenn sie auf dem Meeresboden auftreffen. |
| FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF (2) (UN Nr. 0374 und UN Nr. 0375) | Gegenstände, die aus einer Ladung detonierenden Explosivstoffs bestehen, ohne Zündmittel oder mit einem Zündmittel, das mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen hat. Sie werden von Schiffen über Bord geworfen und explodieren entweder in vorbestimmter Wassertiefe oder wenn sie auf dem Meeresboden auftreffen. |
| FEUERWERKSKÖRPER | Pyrotechnische Gegenstände, die für Unterhaltungszwecke bestimmt sind. |
| FÜLLSPRENGKÖRPER | Gegenstände, die aus einer kleinen entfernbaren Verstärkungsladung bestehen, die in Höhlungen von Geschossen zwischen Zünder und Hauptsprengladung eingesetzt werden. |
| GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger oder Ausstoßladung (1) (UN Nr. 0370) |
(Stand: 29.08.2018)
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