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Kapitel 6.8
Vorschriften für Straßentankfahrzeuge

6.8.1 Allgemeines

6.8.1.1 Tankauflagerrahmenwerke, Befestigungs- und Haltevorrichtungen 1

6.8.1.1.1 Bei der Konstruktion und Herstellung von Straßentankfahrzeugen müssen Stabilisierungeinrichtungen und geeignete Befestigungsvorrichtungen vorgesehen werden, damit ein sicherer Stand während der Beförderung gewährleistet ist. Die Befestigungsvorrichtungen müssen an dem Tankauflager oder an der Fahrzeugstruktur so angeordnet sein, dass das Federungssystem kein freies Spiel hat.

6.8.1.1.2 Tanks dürfen nur auf Fahrzeugen befördert werden, deren Haltevorrichtungen geeignet sind, bei der höchstzulässigen Beladung der Tanks die in 6.7.2.2.12, 6.7.3.2.9 und 6.7.4.2.12 genannten Kräfte aufzunehmen.

6.8.2 Straßentankfahrzeuge für lange internationale Seereisen für Stoffe der Klassen 3 bis 9

6.8.2.1 Auslegung und Bau

6.8.2.1.1 Ein Straßentankfahrzeug für lange internationale Seereisen muss mit einem Tank ausgerüstet sein, der den Vorschriften der Kapitel 4.2 und 6.7 entspricht; es muss den betreffenden Vorschriften für Tankauflager, Rahmenwerke und Hebe- und Befestigungsvorrichtungen 1 mit Ausnahme der Vorschriften für Gabeltaschen und zusätzlich den Vorschriften in 6.8.1.1.1 entsprechen.

6.8.2.2 Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung

6.8.2.2.1 Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung von Tanks siehe 6.7.2.

6.8.2.2.2 Die Tankauflager und Befestigungsvorrichtungen 1 von Fahrzeugen für lange internationale Seereisen müssen in die in 6.7.2.19 vorgeschriebene äußere Untersuchung einbezogen werden.

6.8.2.2.3 Die Zugmaschine eines Straßentankfahrzeugs muss gemäß den Vorschriften für den Straßenverkehr geprüft werden, die von der zuständigen Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug betrieben wird, festgelegt worden sind.

6.8.3 Straßentankfahrzeuge für kurze internationale Seereisen

6.8.3.1 Straßentankfahrzeuge für Stoffe der Klassen 3 bis 9 (IMO Typ 4)

6.8.3.1.1 Allgemeine Vorschriften

6.8.3.1.1.1 IMO-Tanks vom Typ 4 müssen den folgenden Vorschriften entsprechen:

  1. den Vorschriften in 6.8.2 oder
  2. den Vorschriften in 6.8.3.1.2 und 6.8.3.1.3.

6.8.3.1.2 Auslegung und Bau

6.8.3.1.2.1 IMO-Tanks vom Typ 4 müssen den Vorschriften in 6.7.2 entsprechen mit Ausnahme von:

  1. 6.7.2.3.2; sie müssen jedoch einer Druckprüfung mit einem Druck unterzogen werden, der nicht geringer ist als der Druck, der in der dem jeweiligen Stoff zugeordneten Tankanweisung angegeben ist,
  2. 6.7.2.4 die Dicke des zylindrischen Teils und der Böden bei Bezugsstahl
    1. darf jedoch höchstens 2 mm weniger als die Dicke betragen, die in der dem jeweiligen Stoff zugeordneten Tankanweisung angegeben ist,
    2. muss jedoch eine absolute Mindestdicke von 4 mm bei Bezugsstahl aufweisen und
    3. muss bei anderen Werkstoffen eine absolute Mindestdicke von 3 mm aufweisen,
  3. 6.7.2.2.13 jedoch muss der Sicherheitskoeffizient mindestens 1,3 betragen,
  4. 6.7.2.2.1 bis 6.7.2.2.7; jedoch müssen die Werkstoffe für die Herstellung den Vorschriften der zuständigen Behörde für die Beförderung auf der Straße entsprechen,
  5. 6.7.2.5.1 jedoch muss der Schutz von Ventilen und Zubehörteilen den Vorschriften der zuständigen Behörde für die Beförderung auf der Straße entsprechen,
  6. 6.7.2.5.3 jedoch müssen IMO-Tanks Typ 4 mit Mannlöchern oder anderen Öffnungen im Tank versehen sein, die den Vorschriften der zuständigen Behörde für die Beförderung auf der Straße entsprechen,
  7. 6.7.2.5.2 und 6.7.2.5.4; jedoch müssen Tankstutzen und äußere Ausrüstungsteile den Vorschriften, die die zuständige Behörde für die Beförderung auf der Straße festgelegt hat, entsprechen,
  8. 6.7.2.6 jedoch dürfen IMO-Tanks Typ 4 mit Bodenöffnungen nicht für Stoffe verwendet werden, für die Bodenöffnungen in der dem Stoff zugeordneten entsprechenden Tankanweisung nicht erlaubt sind. Zusätzlich müssen vorhandene Öffnungen und Handuntersuchungsöffnungen entweder durch innen und außen befestigte Schraubflansche, versehen mit Dichtungen, die mit dem Füllgut verträglich sind, oder durch Schweißen gemäß 6.7.2.6.1 geschlossen werden. Das Verschließen von Öffnungen und Handuntersuchungsöffnungen muss von der für die Beförderung mit Seeschiffen zuständigen Behörde zugelassen sein,
  9. 6.7.2.7 bis 6.7.2.15

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