Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieser Teil auf gefährliche Güter Anwendung, die nach Regel 2 in Klassen eingeteilt sind und in verpackter oder fester Form als Massengut (im folgenden als "gefährliche Güter" bezeichnet) auf allen Schiffen, auf die diese Regeln Anwendung finden, sowie auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 RT befördert werden.
Dieser Teil findet auf die Schiffsvorräte und die Schiffsausrüstung keine Anwendung.
Die Beförderung gefährlicher Güter ist verboten, soweit sie nicht nach Maßgabe dieses Teiles erfolgt.
Zur Ergänzung dieses Teils wird jede Vertragsregierung ausführliche Anordnungen über die sichere Verpackung und Stauung gefährlicher Güter herausgeben oder herausgeben lassen, welche die mit dem Rücksicht auf die übrige Ladung erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen einschließen.*)
*) Es wird auf den von der Organisation mit Entschließung a 81 (IV) angenommenen Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG Code) sowie auf die einschlägigen Abschnitte und entsprechenden Teile des Anhangs B der von der Organisation mit Entschließung a 434 (XI) angenommenen Richtlinien über die sichere Behandlung von Schüttladungen in der vom Schiffssicherheitsausschuss jeweils geänderten Fassung verwiesen.
Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände, d.h. jeder andere Stoff, der aufgrund der bisher gemachten oder künftigen Erfahrungen so gefährlich erscheint, daß dieser Teil auf ihn angewendet werden muß.
so beschaffen sein, daß innere Oberflächen, mit denen der Inhalt in Berührung kommen kann, nicht gefährlich angegriffen werden, und
der üblichen Beanspruchung bei der Handhabung und Beförderung auf See standhalten.
Werden bei der Verpackung von Gefäßen mit flüssigen Stoffen üblicherweise absorbierendes Material oder Polstermaterial verwendet, so müssen diese
die Gefahr verringern, welche die flüssigen Stoffe verursachen können;
so verteilt sein, daß Bewegungen des Behälters verhindert werden und seine Umhüllung erhalten bleibt, und
mengenmäßig nach Möglichkeit ausreichen, um den flüssigen Stoff bei einem Bruch des Behälters aufsaugen zu können.
Gefäße, die mit gefährlichen flüssigen Stoffen gefüllt sind, müssen bei der Einfülltemperatur einen flüssigkeitsfreien Raum aufweisen, welcher der höchsten Temperatur, die während einer normalen Beförderung auftritt, ausreichend Rechnung trägt.
Flaschen und Gefäße für Gase unter Druck müssen angemessen gebaut, geprüft und instandgehalten sowie ordnungsgemäß gefüllt werden.
Leere, ungereinigte Gefäße, die vorher zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet worden sind, fallen unter die Bestimmungen dieses Teiles für gefüllte Behälter, sofern nicht angemessene Maßnahmen getroffen worden sind, um jede Gefahr auszuschließen.
Regel 4Bezeichnung, Kennzeichnung und Plakatierung
Verpackungen, die gefährliche Güter enthalten, müssen mit dein richtigen technischen Namen dauerhaft bezeichnet sein; Handelsnamen sind nicht zulässig.
Verpackungen, die gefährliche Güter enthalten, müssen mit einem besonderen Kennzeichen oder einem Abdruck desselben beziehungsweise mit einem Plakat versehen sein, um die gefährlichen Eigenschaften der darin enthaltenen Güter anzuzeigen.
Die Bezeichnung mit dem richtigen technischen Namen, die Anbringung der Kennzeichen oder Abdrucke der Kennzeichen beziehungsweise die Befestigung von Plakaten auf den Verpackungen, die gefährliche Güter enthalten, mussen so ausgeführt sein, daß diese Angaben noch erkennbar sind, wenn sich die Verpackungen mindestens drei Monate lang im Meerwasser befunden haben. Bei der Auswahl geeigneter Verfahren für die Bezeichnung, Kennzeichnung und Plakatierung müssen die Widerstandsfähigkeit des verwendeten Materials und die Oberfläche der Verpackung berücksichtigt werden.
Verpackungen, die gefährliche Güter enthalten, müssen derart bezeichnet und gekennzeichnet sein; von dieser Kennzeichnungsvorschrift können jedoch ausgenommen werden
Verpackungen, die gefährliche Güter mit nur geringem Risiko oder in begrenzten Mengen enthalten*) oder
Wenn besondere Umstände es zulassen, Verpackungen, die als Einheit gestaut und gehandhabt werden und durch Kennzeichen oder Plakate1) erkennbar sind.