Änderungstext

Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2004

Vom 10. Februar 2006
(VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2006 S. 158)



Hiermit gebe ich das Korrigendum zur amtlichen deutschen Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendment 32-04 (VkBl. 2005 S. 418 mit Beilage B 8185) bekannt.

Der IMDG-Code Band 1 wird wie folgt korrigiert:

1.2.1
Die Begriffsbestimmung für "Handbuch über Prüfungen und Kriterien" ändern in:

"Handbuch über Prüfungen und Kriterien: UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, "Recommendations an the Transport of Dangerous Goods, Manual of Tests and Criteria", herausgegeben von den Vereinten Nationen, in der jeweils geltenden Fassung."

1.4.3.1
Klasse 7:

"in Typ B- oder Typ C-Versandstücken" ändern in: "in Typ B(U)- oder Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücken".

2.0.3.6
Den Kopf der Tabelle ersetzen durch:
Klasse und Verpackungsgruppe 4.2 4.3 5.1

I

5.1

II

5.1

III

6.1

I

dermac

6.1

I

oral

6.1

II

6.1

III

8

I

flüss. Stoff

8

I

fest. Stoff

8

II

flüss. Stoff

8

II

fest. Stoff

8

III

flüss. Stoff

8

III

fest. Stoff

Absatzbezeichnung "4.2.3.3.1" ändern in: "2.4.2.3.3.1" und "4.2.3.3.2" ändern in: "2.4.2.3.3.2"

2.5.3.2.4

Letzte Spalte, Tabellenkopf, Zeile 3 ändern in: "Bemerkungen".

UN 3101 2,5-DIM ETHYL-2,5-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-3-IN:

In der 3. Spalte "≥ 86-100" ändern in: " 86- 100".

UN 3107 POLYETHERPOLY-tert-BUTYL-PEROXYCARBONAT:

In der 5. Spalte ≥ 23" ändern in: "≥ 48".

UN 3110 DICUMYLPEROXID:

In der 6. Spalte "≥ 48" ändern in: "≤ 48".

UN 3115 1-(2-ETHYLHEXANOLPEROXY)-1,3-DIMETHYL-BUTYLPEROXYPIVALAT:

In der 10. Spalte "+-10" ändern in: "-10".

UN 3115 "ISOPROPYL-sec-PEROXYDI-CARBONAT + DI-sec-BUTYLPEROXYDI-CARBONAT +:

In der 4. Spalte "≤ 38" ändern in: "38" und in der 3.Spalte "≤ 12-18 +"ändern in: "≤ 15-18 +".

UN 3117 tert-PEROXYNEOHEPTANOAT:

In der 3. Spalte hinter "Wasser" einfügen: ")".

2.6.2.2.4.7
Nr. 1: Hinter "Hierin bedeuten" "fi" ändern in "fi" und "des flüssigen Stoffes" ändern in: "des Gemisches".

Nr. 2: Hinter "Bestandteils" einfügen: "des Gemisches".

4.1.1
Unter "Bemerkung:" in der 2. Zeile hinter "7" einfügen: "nur" und in der letzten Zeile "P 621," ändern in: "P620, P621, P650,"
4.1.1.7.2
In der 1. Zeile "müssen" ändern in: "sollten".
4.1.1.17.5
In der 2. Zeile den Verweis auf "6.1.5.8" ändern in: "6.1.5.7".
4.1.4.1
P 001

In PP1 Buchstabe a) am Ende den Punkt ersetzen durch: "oder".

P 112b

In PP47 "Für die UN-Nummern 0222 und UN 0223 sind keine Innenverpackungen" ändern in: "Für die UN-Nummer 0222 ist keine Innenverpackung".

P 400

"PP31" ändern in: "PP86" und davor neu einfügen: "PP31 Für die UN-Nummer 2870 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein.".

P 406

In PP31 in der 2. Zeile "und" durch ein Komma ersetzen und hinter "3376" einfügen: "und 3461".

P 620

Unter Zusätzliche Vorschriften in Nr. 3 hinter "Unabhängig von der" einfügen: "vorgesehenen" und hinter "95 kPa" einfügen: "entspricht,".

P 621

In (1) "Anforderung" ändern in: "Prüfanforderung".

In (2) hinter "Verpackungen" einfügen: ",die" und "Anforderungen" ändern in: "Prüfanforderungen".

P 650

In (1) "zwischen Fahrzeugen oder Containern und zwischen Fahrzeugen oder Containern und Lagerhäusern" ändern in: "zwischen Beförderungseinheiten und zwischen Beförderungseinheiten und Lagerhäusern".

IBC 02

In B5 hinter "2014" einfügen: " ,2984".

4.2.1.18.1
In der 1. Zeile Ziffer "10" ändern in: "(13)".
4.2.5.3
In TP5 "darf nicht überschritten werden." ändern in: "ist einzuhalten.".
5.1.2.1
Im letzten Satz am Ende hinter "sein" einfügen, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Markierungen und Kennzeichen entsprechend Kapitel 5.2 bleiben sichtbar".
5.1.3.3
In der 2. Zeile nach "sind" ein Komma einfügen und nach "Schüttgutcontainer" das Komma streichen.
5.2.2.1.12.1
In Satz 5 "7D" ersetzen durch: "7E".
5.2.2.1.13
In der letzten Zeile "kontrastierendem" ändern in: "kontrastierenden".
5.2.2.2.1.1
5.2.2.2.1.1 erhält folgenden Wortlaut:

"Die Kennzeichen müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats haben. Sie müssen eine Größe von mindestens 100 mm x 100 mm haben; ausgenommen hiervon sind Versandstücke, auf denen wegen ihrer Abmessungen nur kleinere Kennzeichen angebracht werden können, und die in 5.2.2.2.1.2 genannten Verpackungen. Innerhalb des Kennzeichens verläuft parallel zum Rand und im Abstand von 5 mm vom Rand eine Linie in der Farbe des Symbols.".

5.2.2.2.1.2

Seite 208 Satz 1 und Satz 2 erhalten folgenden Wortlaut:

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