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SOLAS 74

KAPITEL VII
BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER

Teil a
Beförderung gefährlicher Güter in verpackter oder fester Form als Massengut

Regel 1 Anwendung

  1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieser Teil auf gefährliche Güter Anwendung, die nach Regel 2 in Klassen eingeteilt sind und in verpackter oder fester Form als Massengut (im folgenden als "gefährliche Güter" bezeichnet) auf allen Schiffen, auf die diese Regeln Anwendung finden, sowie auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 RT befördert werden.
  2. Dieser Teil findet auf die Schiffsvorräte und die Schiffsausrüstung keine Anwendung.
  3. Die Beförderung gefährlicher Güter ist verboten, soweit sie nicht nach Maßgabe dieses Teiles erfolgt.
  4. Zur Ergänzung dieses Teils wird jede Vertragsregierung ausführliche Anordnungen über die sichere Verpackung und Stauung gefährlicher Güter herausgeben oder herausgeben lassen, welche die mit dem Rücksicht auf die übrige Ladung erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen einschließen.*)

*) Es wird auf den von der Organisation mit Entschließung a 81 (IV) angenommenen Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG Code) sowie auf die einschlägigen Abschnitte und entsprechenden Teile des Anhangs B der von der Organisation mit Entschließung a 434 (XI) angenommenen Richtlinien über die sichere Behandlung von Schüttladungen in der vom Schiffssicherheitsausschuss jeweils geänderten Fassung verwiesen.

 Regel 2 Klasseneinteilung

Die gefährlichen Güter werden in folgenden Klassen eingeteilt:

Klasse 1: Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

Klasse 2: Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase

Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe

Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe

Klasse 4.2: Selbstentzündbare Stoffe

Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

Klasse 5.1: Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe

Klasse 5.2: Organische Peroxyde

Klasse 6.1: Toxische Stoffe

Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe

Klasse 7: Radioaktive Stoffe

Klasse 8: Ätzende Stoffe

Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände, d.h. jeder andere Stoff, der aufgrund der bisher gemachten oder künftigen Erfahrungen so gefährlich erscheint, daß dieser Teil auf ihn angewendet werden muß.

Regel 3 Verpackung

  1. Die Verpackung gefährlicher Güter muß
  1. Werden bei der Verpackung von Gefäßen mit flüssigen Stoffen üblicherweise absorbierendes Material oder Polstermaterial verwendet, so müssen diese
  1. Gefäße, die mit gefährlichen flüssigen Stoffen gefüllt sind, müssen bei der Einfülltemperatur einen flüssigkeitsfreien Raum aufweisen, welcher der höchsten Temperatur, die während einer normalen Beförderung auftritt, ausreichend Rechnung trägt.
  2. Flaschen und Gefäße für Gase unter Druck müssen angemessen gebaut, geprüft und instandgehalten sowie ordnungsgemäß gefüllt werden.
  3. Leere, ungereinigte Gefäße, die vorher zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet worden sind, fallen unter die Bestimmungen dieses Teiles für gefüllte Behälter, sofern nicht angemessene Maßnahmen getroffen worden sind, um jede Gefahr auszuschließen.

Regel 4Bezeichnung, Kennzeichnung und Plakatierung

  1. Verpackungen, die gefährliche Güter enthalten, müssen mit dein richtigen technischen Namen dauerhaft bezeichnet sein; Handelsnamen sind nicht zulässig.
  2. Verpackungen, die gefährliche Güter enthalten, müssen mit einem besonderen Kennzeichen oder einem Abdruck desselben beziehungsweise mit einem Plakat versehen sein, um die gefährlichen Eigenschaften der darin enthaltenen Güter anzuzeigen.
  3. Die Bezeichnung mit dem richtigen technischen Namen, die Anbringung der Kennzeichen oder Abdrucke der Kennzeichen beziehungsweise die Befestigung von Plakaten auf den Verpackungen, die gefährliche Güter enthalten, mussen so ausgeführt sein, daß diese Angaben noch erkennbar sind, wenn sich die Verpackungen mindestens drei Monate lang im Meerwasser befunden haben. Bei der Auswahl geeigneter Verfahren für die Bezeichnung, Kennzeichnung und Plakatierung müssen die Widerstandsfähigkeit des verwendeten Materials und die Oberfläche der Verpackung berücksichtigt werden.
  4. Verpackungen, die gefährliche Güter enthalten, müssen derart bezeichnet und gekennzeichnet sein; von dieser Kennzeichnungsvorschrift können jedoch ausgenommen werden

Regel 5Beförderungspapiere

  1. In allen Beförderungspapieren, die sich auf die Beförderung gefährlicher Güter auf See beziehen, müssen die richtigen technischen Namen (Handelsnamen sind nicht zulässig) dieser Güter verwendet und genaue Angaben gemäß der in Regel 2 aufgeführten Klasseneinteilung gemacht werden.

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