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Regelwerk

Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall
(IMO-Rundschreiben Nr. 2711 vom 26. Juni 2006)

Vom 11. Oktober 2010
(VkBl. Nr. 20 vom 30.10.2010 S. 506)



Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hat am 26. Juni 2006 das Rundschreiben Nr. 2711 veröffentlicht, welches in seiner Anlage die Entschließung LEG.3(91) vom 27. April 2006 (Annahme von Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall) und in seinem Anhang die Entschließung A.987(24) vom 1. Dezember 2005 (Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall) enthält. Dieses Rundschreiben wird nachstehend bekannt gegeben.

Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall

Der Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) beehrt sich, in der Anlage die Entschließung und die Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall zu übermitteln. Die Entschließung und die Leitlinien finden Anwendung in allen Fällen, in denen Seeleute nach einem Seeunfall von den Behörden festgehalten werden können, wobei ein Seeunfall definiert ist als "jeder unvorhergesehene Zwischenfall oder jedes physische Ereignis im Zusammenhang mit der Navigation, dem Betrieb, dem Manövrieren oder der Handhabung von Schiffen oder der Maschinen, der Ausrüstung, der Betriebsstoffe oder der Fracht an Bord dieser Schiffe, die zum Festhalten von Seeleuten führen können." Diese Leitlinien richten sich an die

  1. Hafen- und Küstenstaaten,
  2. Flaggenstaaten,
  3. Heimatstaaten der Seeleute,
  4. Schiffseigentümer und
  5. Seeleute.

Die Entschließung, die der Rechtsausschuss der IMO auf seiner einundneunzigsten Sitzung am 27. April 2006 und der Verwaltungsrat der Internationalen Arbeitsorganisation auf seiner 296. Tagung am 12. Juni 2006 angenommen haben, fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, die Leitlinien ab dem 1. Juli 2006 anzuwenden.

Mit der Überprüfung der Leitlinien soll auf der zweiundneunzigsten Sitzung des Rechtsausschusses im Oktober 2006 begonnen werden. Es ist die Einsetzung einer Adhoc-Arbeitsgruppe vorgesehen, die sich mit den von einer Reihe von Ländern geäußerten Bedenken hinsichtlich der Anwendung der neuen Leitlinien befassen soll. Alle Anmerkungen zur Umsetzung dieser Leitlinien sind der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation oder der Internationalen Arbeitsorganisation zuzuleiten, damit sie bei der Überprüfung berücksichtigt werden können. Anmerkungen können elektronisch per E-Mail an info@inno.orq bei der IMO und an marit@ilo.org bei der ILO übermittelt werden.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Nichtregierungsorganisationen mit Beobachterstatus werden gebeten, diese Leitlinien so weit wie möglich zu verbreiten und sie allen staatlichen Stellen oder Regierungsbeamten zur Kenntnis zu geben, die an Entscheidungen beteiligt sein können, die die Behandlung von Seeleuten betreffen, die gegebenenfalls im Zusammenhang mit einem Seeunfall festgehalten werden.

Entschließung LEG.3(91)
(angenommen am 27. April 2006)

Annahme von Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall

Der Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) und der Verwaltungsrat der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) -

unter Hinweis auf die von der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation auf ihrer vierundzwanzigsten ordentlichen Tagung und dem Verwaltungsrat der Internationalen Arbeitsorganisation auf seiner 292. Tagung verabschiedete Entschließung A.987(24), mit der die Versammlung der IMO und der Verwaltungsrat der ILO unter anderem der Annahme von Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten nach einem Seeunfall als vorrangige Angelegenheit zugestimmt und den Rechtausschuss der IMO und den Verwaltungsrat der ILO dazu ermächtigt haben, die genannten Leitlinien nach ihrer Fertigstellung auf geeignetem Wege bekannt zu machen;

nach Prüfung der von der Gemeinsamen Adhoc-Sachverständigenarbeitsgruppe der IMO und der ILO erstellten Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall;

in Erkenntnis der Notwendigkeit, die Leitlinien fortlaufend zu überprüfen;

unter Hinweis auf das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, insbesondere des Artikels 36 "Verkehr mit Angehörigen des Entsendestaats";

im Hinblick auf MSC/MEPC.4/Rundschreiben 1 über die Aufbewahrung von Originalaufzeichnungen/Originaldokumenten an Bord von Schiffen vom 26. September 2005;

eingedenk der Bedeutung des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay geschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, insbesondere seiner Artikel 97, 228, 230, 232 und 292, sowie des internationalen Seegewohnheitsrechts;

in der Erwägung, dass die Leitlinien einen Kodex bewährter Methoden bereitstellen;

eingedenk der Notwendigkeit, die Anwendung und Umsetzung der Leitlinien zu überwachen; und

darüber hinaus in Anerkennung der Annahme des Seearbeitsübereinkommens der ILO vom 23. Februar 2006 -

  1. nehmen die Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall an, die in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben sind;
  2. fordern die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, diese Leitlinien ab denn 1. Juli 2006 anzuwenden;
  3. fordern die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Nichtregierungsorganisationen mit beratendem Status bei der IMO und der ILO ebenfalls auf, die Leitlinien einem möglichst großen Kreis zugänglich zu machen, um ihre breite Bekanntmachung und Anwendung sicherzustellen;
  4. fordern die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, gegebenenfalls eine Änderung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Erwägung zuziehen, um den Bestimmungen der Leitlinien volle Wirksamkeit zu verleihen;
  5. fordern die Regierungen der Mitgliedstaaten weiter auf, die in diesen Leitlinien enthaltenen Grundsätze zu beachten, wenn sie die faire Behandlung von Seeleuten unter anderen Umständen prüfen, in denen unschuldige Seeleute festgehalten werden könnten; und
  6. stimmen der Notwendigkeit zu, die Leitlinien fortlaufend zu überprüfen.

Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall

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