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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.152(55)
Richtlinie zum Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen: Richtlinien für Sediment-Auffanganlagen (G1)

Vom 19. Januar 2011
(VkBl. Nr. 4 vom 15.02.2011 S. 133 ber. 24.08.2011 S. 650)



(angenommen am 13. Oktober 2006)

Am 13. Oktober 2006 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) mit der Entschließung MEPC.152(55) die "Richtlinien für Sediment-Auffanganlagen ( G1)" verabschiedet.

Das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen ( Ballastwasser-Übereinkommen) sieht in seinem Artikel 5 vor, dass jede Partei sich verpflichtet sicherzustellen, dass in von ihr benannten Häfen und an von ihr benannten Umschlagplätzen, wo Reinigungs- oder Reparaturarbeiten an Ballasttanks stattfinden, ausreichende Auffanganlagen zur Aufnahme von Sedimenten unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien bereitgestellt werden.

Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, eine Anleitung für die Bereitstellung von Sediment-Auffanganlagen zu geben.

Sie werden im Anschluss an die allgemeine Bekanntmachung (VkBl. 2011 S. 133) nachstehend veröffentlicht.

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch die internationalen Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz-Entschließungen angenommen hat;

in Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel A-2 des Ballastwasser-Übereinkommens das Einleiten von Ballastwasser nur im Rahmen der Ballastwasser-Behandlung nach Maßgabe der Anlage des Übereinkommens durchgeführt werden darf;

ferner in Kenntnis der Tatsache, dass Artikel 5 des Ballastwasser-Übereinkommens vorsieht, dass jede Partei sich verpflichtet, sicherzustellen, dass in von ihr benannten Häfen und an von ihr benannten Umschlagplätzen, wo Reinigungs- oder Reparaturarbeiten an Ballasttanks stattfinden, ausreichende Auffanganlagen zur Aufnahme von Sedimenten unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien bereitgestellt werden;

sowie in Kenntnis der Tatsache, dass die von der Internationalen Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen beschlossene Entschließung 1 die Organisation auffordert, diese Richtlinien als dringliche Angelegenheit zu erarbeiten;

nach Prüfung des von der Arbeitsgruppe "Ballastwasser" erarbeiteten Entwurfs der "Richtlinien für Sediment-Auffanganlagen (G1)" in seiner fünfundfünfzigsten Sitzung und der vom Unterausschuss Flaggenstaatmaßnahmen in seiner vierzehnten Sitzung abgegebenen Empfehlung -

  1. nimmt die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegebenen "Richtlinien für Sediment-Auffanganlagen (G1)" an;
  2. fordert die Regierungen auf, diese Richtlinien so bald wie möglich oder wenn das Übereinkommen auf sie Anwendung findet, anzuwenden;
  3. stimmt zu, diese Richtlinien zu beobachten. Anlage

G1 - Richtlinien für Sediment-Auffanganlagen

1 Einleitung

Zweck

1.1 Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, eine Anleitung für die Bereitstellung von Sediment-Auffanganlagen nach Artikel 5 des Übereinkommens zu geben. Dieser Leitfaden soll auch eine weltweit einheitliche Schnittstelle zwischen solchen Anlagen und den Schiffen fördern, ohne bestimmte Auffanganlagen an Land vorzuschreiben.

Anwendung

1.2 Diese Richtlinien gelten für die Sediment-Auffanganlagen, auf die in Artikel 5 und Regel B-5 des Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Übereinkommen) Bezug genommen wird.

1.3 Diese Richtlinien gelten nicht für Sedimente, die aus anderen als Ballastwassertanks stammen.

1.4 Es wird anerkannt, dass es in einigen Ländern, Gebieten oder Häfen Anforderungen oder Regeln für die Entsorgung von Abfallstoffen einschließlich Schiffsabfällen gibt, die möglicherweise Sedimente aus Ballastwassertanks von Schiffen beinhalten. Diese Richtlinien beabsichtigen nicht, jegliche örtliche oder nationale Vorschriften oder Regeln für die Entsorgung und/oder Aufbereitung von Sedimenten aus Ballastwassertanks von Schiffen zu ersetzen oder auf sie nachteilig einzuwirken.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen des Übereinkommens und:

  1. "Ballastwassertank" bezeichnet jeden Tank, Laderaum oder Raum, der für die Beförderung von Ballastwasser, wie in Artikel 1 des Übereinkommens festgelegt, benutzt wird.

3 Allgemeine Anforderungen an Auffanganlagen

3.1 Artikel 5 des Übereinkommens verlangt, dass:

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