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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.209(63)
Richtlinien von 2012 für Entwurf und Bau zur Erleichterung der Sedimentkontrolle auf Schiffen (G12)

angenommen am 02. März 2012

Vom 13. Dezember 2012
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2013 S. 25)



Zur vorherigen Regelung MEPC.150(55)

Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch die internationalen Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Überwachung und Kontrolle von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz-Entschließungen angenommen hat;

in Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel A-2 des Ballastwasser-Übereinkommens das Einleiten von Ballastwasser nur im Rahmen der Ballastwasser-Behandlung nach Maßgabe der Anlage des Übereinkommens durchgeführt werden darf;

sowie in Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel B-5 Absatz 2 des Ballastwasser-Übereinkommens im Jahr 2009 oder später gebaute Schiffe, ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit oder Betriebstüchtigkeit, so entworfen und gebaut sein sollen, dass die Aufnahme und das unerwünschte Zurückbehalten von Sedimenten auf ein Mindestmaß verringert und die Entfernung von Sedimenten erleichtert werden, und einen sicheren Zugang für die Entfernung von Sedimenten sowie die Probenentnahme unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien bieten;

ferner in Kenntnis der Entschließung MEPC. 150(55), mit der der Ausschuss die "Richtlinien für Entwurf und Bau zur Erleichterung der Sedimentkontrolle auf Schiffen (G12)" angenommen und eine fortlaufende Überprüfung dieser Richtlinien beschlossen hat;

nach der auf seiner dreiundsechzigsten Tagung erfolgten Prüfung des revidierten Textes der "Richtlinien für Entwurf und Bau zur Erleichterung der Sedimentkontrolle auf Schiffen (G12)", den die Überprüfungsgruppe "Ballastwasser" 1des Ausschusses auf dessen zweiundsechzigster Tagung erarbeitet hat -

  1. nimmt die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegebenen "Richtlinien von 2012 für Entwurf und Bau zur Erleichterung der Sedimentkontrolle auf Schiffen" an;
  2. fordert die Mitgliedregierungen auf, diese Richtlinien von 2012 (G12) so bald wie möglich oder wenn das Übereinkommen für sie gilt, anzuwenden;
  3. hebt die mit Entschließung MEPC. 150(55) angenommenen Richtlinien (G12) auf.

Richtlinien von 2012 für Entwurf und Bau zur Erleichterung der Sedimentkontrolle auf Schiffen (G12)

1 Zweck

1.1 Regel B-5 Absatz 2 des Übereinkommens schreibt vor, dass die in Regel B-3 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Schiffe, ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit oder Betriebstüchtigkeit, so entworfen und gebaut sein sollen, dass die Aufnahme und das unerwünschte Zurückbehalten von Sedimenten auf ein Mindestmaß verringert und die Entfernung von Sedimenten erleichtert werden, und sie sollen einen sicheren Zugang für die Entfernung von Sedimenten sowie die Probenentnahme unter Berücksichtigung dieser Richtlinien bieten. Die in Regel B-3 Absatz 1 des Übereinkommens bezeichneten Schiffe sollen unter Berücksichtigung dieser Richtlinien auch Regel B-5 Absatz 2, soweit durchführbar, entsprechen.

1.2 Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, Entwurfsingenieuren, Schiffbauern, Eigentümern und Betreibern von Schiffen eine Anleitung für die Planung der Bauausführung und Ausrüstung von Schiffen zu geben, um die Ziele des Absatzes 1.1 zu erreichen und dadurch die Wahrscheinlichkeit der Zuführung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger zu verringern.

1.3 Es kann ein Widerspruch zwischen Maßnahmen zur Vorbeugung von Sedimentansammlungen und Maßnahmen zur Verhütung des Einleitens schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger bestehen.

2 Einleitung

2.1 Wasser, das als Schiffsballastwasser aufgenommen wird, kann feste Schwemmstoffe enthalten, die sich, nachdem das Wasser im Ballasttank zur Ruhe gekommen ist, am Tankboden und an anderen inneren Bauteilen absetzen.

2.2 Wasserorganismen können sich auch aus dem Ballastwasser absetzen und in den Sedimenten fortbestehen. Diese Organismen können noch lange Zeit überleben, nachdem das Wasser, in dem sie sich ursprünglich befanden, bereits abgelassen wurde. Sie können so aus ihrem natürlichen Lebensraum in einen anderen Hafen oder ein anderes Gebiet überführt werden, wo sie die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen beeinträchtigen oder schädigen können.

2.3 Nach Regel B-5

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