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Regelwerk

BWM.2/Rundschreiben 78 Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen
Protokoll für die Überprüfung von Geräten zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für Ballastwasser

Vom 14. Juli 2023
(VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2025 S. 85)



1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Marine Environment Protection Committee, MEPC) stimmte auf seiner achtzigsten Tagung (3. bis 7. Juli 2023) demProtokoll für die Überprüfung von Geräten zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für Ballastwasser zu, dessen Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist und welches einen Rahmen bereitstellen soll, der zur Überprüfung der Fähigkeit eines Geräts zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für Ballastwasser (compliance monitoring device, CMD), die Nichteinhaltung der in Regel D-2 des Ballastwasser-Übereinkommens beschriebenen Norm zu beurteilen, verwendet werden kann.

2 Mitgliedsregierungen und internationale Organisationen sind aufgefordert, dieses Protokoll allen beteiligten Parteien zur Kenntnis zu bringen.

***

Anlage

Protokoll für die Überprüfung von Geräten zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für Ballastwasser

1 Zweck

1.1 Ziel dieses Protokolls ist es, einen Rahmen bereitzustellen, der zur Überprüfung der Fähigkeit eines Geräts zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften (compliance monitoring device, CMD), die Nichteinhaltung der in Regel D-2 desInternationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (des Ballastwasser-Übereinkommens) beschriebenen Norm zu beurteilen, sowie zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Geräts entsprechend der Angaben des Herstellers hinsichtlich der Feststellung des Grades oder der Stufe der Nichteinhaltung sowie hinsichtlich des angegebenen Verwendungszwecks verwendet werden kann. Dieses Protokoll soll eine wirksame Umsetzung des Ballastwasser-Übereinkommens unterstützen, indem die Verwendung von CMDs für Ballastwasser, die ein einheitliches Qualitätsniveau aufweisen, ermöglicht wird.

2 Begriffsbestimmungen

2.1Gerät zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften (compliance monitoring device, CMD): Der Begriff bezeichnet ein Instrument und die damit verbundene indikative analytische Methode, die für gewöhnlich für eine schnelle Bewertung der Konzentration von lebensfähigen (oder lebenden) Organismen in behandeltem Ballastwasser zum Zwecke der Ermittlung der Einhaltung oder Nichteinhaltung einer Einleitnorm verwendet wird.

2.2Natürlich vorkommendes Prüfwasser: Der Begriff bezeichnet natürlich vorkommendes Wasser, das die Kriterien für Prüfwasser ohne Anreicherung oder Konzentration erfüllt.

2.3Natürlich vorkommendes Wasser: Der Begriff bezeichnet Wasser aus einer natürlichen, örtlichen Quelle.

2.4Prüfwasser: Der Begriff bezeichnet Wasser, das zur Prüfung eines CMDs verwendet wird und das bestimmte Kriterien für die Wasserqualität und die Diversität der Organismen erfüllt, die in den Absätzen 6.9 bis 6.16 dieses Protokolls beschrieben werden.

2.5Falsch negativ: Der Begriff bezeichnet ein als negativ deklariertes Prüfergebnis, das tatsächlich positiv ist.

2.6Falsch positiv: Der Begriff bezeichnet ein als positiv deklariertes Prüfergebnis, das tatsächlich negativ ist.

2.7Feldtest: Der Begriff bezeichnet einen Praxistest zur Beurteilung, ob das Gerät unter realen Bedingungen betrieben werden kann, einschließlich einer Demonstration genauer und verlässlicher Ergebnisse, die an Bord eines Schiffes bzw. an dem Ort erzielt wurden, an dem das Gerät verwendet werden soll. Der Test wird nach dem Verwendungszweck des Geräts konzipiert. Die im Feldtest enthaltenen Parameter werden an Bord von Schiffen und/oder an Orten bewertet, die für den angegebenen Verwendungszweck und Einsatz des Geräts geeignet sind.

2.8Negativkontrolle: Der Begriff bezeichnet alle gut beschriebenen Werkstoffe oder Substanzen, die bei der Prüfung nach einem bestimmten Verfahren zeigen, dass das Verfahren dazu geeignet ist, eine wiederholbare, angemessen negative, nicht reaktive oder minimale Reaktion im Prüfsystem hervorzurufen.

2.9Positivkontrolle: Der Begriff bezeichnet alle gut beschriebenen Werkstoffe oder Substanzen, die bei der Prüfung nach einem bestimmten Verfahren zeigen, dass das Verfahren dazu geeignet ist, eine wiederholbare, angemessen positive oder reaktive Reaktion in einem Prüfsystem hervorzurufen.

2.10Aufbereitetes Prüfwasser: Der Begriff bezeichnet Wasser (aus einer beliebigen Quelle), das angereichert wird, um die Prüfwasserkriterien zu erfüllen.

2.11Kalibrierstandard: Der Begriff bezeichnet eine entweder von einer externen Quelle gekaufte oder intern aus Werkstoffen von bekannter Reinheit und/ oder Konzentration hergestellte Probe, die den jeweiligen Analyten in einer bekannten Konzentration enthält und zur Kalibrierung des Messsystems verwendet wird.

2.12Behandeltes Wasser

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