Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Entschließung MEPC.370(80) - Änderungen der Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung und die Erstellung von Ballastwasser-Behandlungsplänen (G4) (Entschließung MEPC.127(53), in der durch Entschließung MEPC.306(73) geänderten Fassung)

Vom 28. November 2025
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2025 S. 680)


(angenommen am 7. Juli 2023)

DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-UMWELT,

GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

AUCH GESTÜTZT DARAUF, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Schiffsballastwasser im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (" Ballastwasser-Übereinkommen") zusammen mit vier Entschließungen der Konferenz verabschiedet hat,

IM HINBLICK DARAUF, dass gemäß Regel A-2 des Ballastwasser-Übereinkommens das Einleiten von Ballastwasser nur mittels Ballastwasser-Behandlung entsprechend den Bestimmungen der Anlage zum Übereinkommen erfolgen darf,

FERNER IM HINBLICK DARAUF, dass Regel B-1 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens vorsieht, dass jedes Schiff einen Ballastwasser-Behandlungsplan an Bord mitführen und umsetzen muss, der von der Verwaltung nach Maßgabe der von der Organisation erstellten Richtlinien genehmigt ist,

DES WEITEREN IM HINBLICK DARAUF, dass der Ausschuss bei seiner dreiundfünfzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.127(53) die Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung und die Erstellung von Ballastwasser-Behandlungsplänen (G4) angenommen hat,

IM HINBLICK DARAUF, dass er bei seiner dreiundsiebzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.306(73) Änderungen der Richtlinien (G4) angenommen hat,

NACH ERFOLGTER PRÜFUNG der vorgeschlagenen weiteren Änderungen der Richtlinien (G4) auf seiner achtzigsten Tagung,

1 BESCHLIESST die Änderungen der Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung und die Erstellung von Ballastwasser-Behandlungsplänen (G4), die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben sind;

2 FORDERT die Regierungen AUF, die Richtlinien, in ihrer jeweils geltenden Fassung, so bald wie möglich anzuwenden;

3 STIMMT DARIN ÜBEREIN die Richtlinien, in ihrer jeweils geltenden Fassung, regelmäßig zu überprüfen.

Anlage

Änderungen der Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung und die Erstellung von Ballastwasser-Behandlungsplänen (G4)

1 Absatz 2.1.2 von Teil a der Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung und die Erstellung von Ballastwasser-Behandlungsplänen (G4) (Entschließung MEPC.127(53), in der durch Entschließung MEPC.306(73) geänderten Fassung) wird wie folgt geändert:

alt neu
2.1.2 Bei der Durchführung eines Ballastwasser-Betriebsvorgangs sind die Einzelheiten zusammen mit den Befreiungen nach Regel B-2 oder C-1 im Ballastwasser-Tagebuch einzutragen. "2.1.2 Bei der Durchführung eines Ballastwasser-Betriebsvorgangs sind die Einzelheiten zusammen mit den Befreiungen nach Regel B-3 oder C-1 im Ballastwasser-Tagebuch einzutragen. Beim Aufzeichnen dieser Vorgänge und Befreiungen soll das Rundschreiben Guidance on ballast water record-keeping and reporting (BWM.2/Circ.80, in der jeweils geltenden Fassung) berücksichtigt werden."

2 Ein neuer Absatz 2.1.2bis wird in Teil a der Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung und die Erstellung von Ballastwasser-Behandlungsplänen (G4) (Entschließung MEPC.127(53), in der durch Entschließung MEPC.306(73) geänderten Fassung) wie folgt hinzugefügt:

"2.1.2bis In Fällen, in denen ein Hafenstaat bestimmte Informationen bezüglich der Ballastwasser-Behandlung eines Schiffes anfordert, das einen Hafen, Offshore-Umschlagplatz oder ein Ankergebiet in diesem Hafenstaat anläuft, kann ein ausgefülltes Ballastwasser-Berichtsformular, wie es in dem Rundschreiben Guidance on ballast water record-keeping and reporting (BWM.2/Circ.80, in der jeweils geltenden Fassung) wiedergegeben ist, vor Einlaufen in diesen Hafenstaat innerhalb eines von dem Hafenstaat verlangten Zeitrahmens eingereicht werden. Das Aufzeichnen von Einträgen für jeden einzelnen Tank ist zwar nicht vorgeschrieben, kann jedoch die Erstellung eines Ballastwasser-Berichtsformulars erleichtern. Ein Beispielformular für die Pflege freiwilliger Berichte für einzelne Tanks ist dem Rundschreiben Guidance on ballast water record-keeping and reporting beigefügt."

***

Bekanntmachung der Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.370(80) "Änderungen der Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung und die Erstellung von Ballastwasser-Behandlungsplänen (G4) (Entschließung MEPC.127(53)), der durch Entschließung MEPC.306(73)", in deutscher Sprache

Vom 28. November 2025
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2025 S. 680)

Az.: 11-3-0

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.370(80) "Änderungen der Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung und die Erstellung von Ballastwasser-Behandlungsplänen (G4) (Entschließung MEPC.127(53)), der durch Entschließung MEPC.306(73)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 14.01.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion