Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Entschließung MEPC.372(80) - Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher im Rahmen des Ballastwasser Übereinkommens

Vom 18. Juli 2025
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2025 S. 428)



(angenommen am 7. Juli 2023)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

SOWIE GESTÜTZT DARAUF, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (das Ballastwasser-Übereinkommen) zusammen mit vier Entschließungen der Konferenz angenommen hat,

IM HINBLICK DARAUF, dass durch Regel B-2 des Ballastwasser-Übereinkommens die Verwendung von elektronischen Tagebüchern ermöglicht wird,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, eine Anleitung für die Verwendung elektronischer Tagebücher im Rahmen des Ballastwasser-Übereinkommens zu entwickeln,

NACH der auf seiner achtzigsten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG des Entwurfs der Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher im Rahmen des Ballastwasser-Übereinkommens,

1 NIMMT die Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher im Rahmen des Ballastwasser-Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist, AN;

2 FORDERT die Verwaltungen AUF, die Richtlinien sobald wie möglich anzuwenden;

3 STIMMT ÜBEREIN, die Richtlinien unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen.

Anlage

Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher im Rahmen des Ballastwasser Übereinkommens

1 Einleitung

1.1 Ein wesentliches Element der Regeln des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (des Ballastwasser-Übereinkommens) ist die Aufzeichnung von Ballastwasser-Betriebsvorgängen von Schiffen.

1.2 Das Format für die Aufzeichnung von Ballastwasser-Betriebsvorgängen im Rahmen des Ballastwasser-Übereinkommens wird in Anhang II des Ballastwasser-Übereinkommens vorgegeben.

1.3 Da Unternehmen und Schiffseigner den Schwerpunkt zunehmend auf umweltbewusste Betriebsweisen legen und danach streben, die mit der Papierform verbundene hohe Belastung mittels elektronischer Lösungen zu reduzieren, ist das Konzept von Betriebsprotokollen in einem elektronischen Format zu einer verbreiteten Überlegung geworden. Es besteht die Einschätzung, dass dieser Ansatz zur Aufzeichnung und Meldung gefördert werden sollte, da er viele Vorteile für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Unternehmen, Schiffsbesatzung und Offiziere haben kann.

1.4 Es wird erwartet, dass die Flaggenstaatverwaltungen aufgefordert werden, elektronische Aufzeichnungssysteme (im Folgenden als "elektronisches Tagebuch" bezeichnet) zuzulassen, da sich Unternehmen und Schiffseigner zunehmend eine elektronische Aktenführung erschließen. Diese Anleitung zielt darauf ab, standardisierte Informationen über die Zulassung eines elektronischen Tagebuchs bereitzustellen, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen aus dem Ballastwasser-Übereinkommen erfüllt werden und es einen einheitlichen Ansatz für die Zulassung solcher Systeme gibt.

2 Anwendungsbereich

2.1 Diese Richtlinien gelten nur für die Verwendung elektronischer Tagebücher an Bord zur Erfüllung der Anforderungen an die Ballastwasser-Tagebücher und die Aufzeichnungen im Rahmen des Ballastwasser-Übereinkommens.

2.2 Die Verwendung eines elektronischen Tagebuchs zum Aufzeichnen von Betriebsprotokollen ist eine alternative Methode zu einem Tagebuch in Papierform. Das elektronische Tagebuch kann es Schiffen ermöglichen, ihre Technologie zu nutzen, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und zu Umweltschutzinitiativen, z.B. zur Reduzierung des Papierverbrauchs, beizutragen.

2.3 In diesen Richtlinien werden keine Angaben zur Handhabung des elektronischen Zugangs zu oder über elektronische Ausführungen von Zeugnissen und sonstigen Dokumenten, die nicht den laufenden Betrieb eines Schiffes protokollieren, gemacht.

2.4 In diesen Richtlinien wird nicht der Informationsaustausch zwischen einem Schiff und dem Hauptsitz oder einer anderen Stelle eines Unternehmens behandelt, da dieser Austausch keine Anforderung an Tagebücher im Rahmen des Ballastwasser-Übereinkommens ist.

2.5 Entscheidet ein Schiffseigner, ein elektronisches Tagebuch anstelle eines Tagebuchs in Papierform zur Aufzeichnung von Betriebsprotokollen zu verwenden, so sollte die Verwaltung bei der Zulassung der Verwendung des elektronischen Tagebuchs die nachstehende Anleitung berücksichtigen.

3 Begriffsbestimmungen

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 01.09.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion