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Regelwerk

MEPC.1/Rundschreiben 884/Rev.1
Leitlinien für beste Strategien und Verhaltensweisen für Mitgliedstaaten/Küstenstaaten

8. Juli 2021
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2022 S. 722)



1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt hat auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung (10. bis 17. Juni 2021) den überarbeitetenLeitlinien für beste Strategien und Verhaltensweisen für Mitgliedstaaten/ Küstenstaaten, deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist, zugestimmt.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die in der Anlage wiedergegebenen Leitlinien ihrer Verwaltung, der Industrie, den einschlägigen Organisationen der Schifffahrts- und der Brennstoffindustrie, Reedereien sowie gegebenenfalls anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

3 Dieses Rundschreiben ersetzt MEPC.1/Rundschreiben 884.

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Leitlinien für beste Strategien und Verhaltensweisen für Mitgliedstaaten/Küstenstaaten

1 Einleitung

1.1 Diese besten Strategien und Verhaltensweisen dienen der Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten nach Anlage VI von MARPOL, um eine wirksame Umsetzung und Durchsetzung der gesetzlichen Anforderungen der genannten Anlage sicherzustellen.

1.2 Es ist zu beachten, dass diese besten Strategien und Verhaltensweisen nicht das Ziel haben, für die Mitgliedstaaten über die Anforderungen in Anlage VI von MARPOL hinausgehende Verantwortlichkeiten zu schaffen.

1.3 Die Nichtvertragsparteien der Anlage VI von MARPOL sind ebenfalls angehalten, diese besten Strategien und Verhaltensweisen anzuwenden.

2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Leitlinien für beste Strategien und Verhaltensweisen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

2.1Käufer von ölhaltigem Brennstoff/Käufer: Erwirbt und zahlt für den an ein Schiff gelieferten Bunker auf der Seite des Betreibers (Verbrauchers), und ist kein Händler. Der "Käufer von ölhaltigem Brennstoff/Käufer" kann ein Betreiber auf der Seite eines Schiffseigners oder eines Befrachters sein, und er wird oft in Verträgen als Gegenpartei des Lieferanten verwendet.

2.2III-Code: Code für die Anwendung der IMO-Instrumente, der von der Organisation mit Entschließung A.1070(28) angenommen wurde.

2.3 MARPOL-Übereinkommen: Das durch die Protokolle von 1978 und 1997 geänderte Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, in der jeweils geltenden Fassung.

2.4Physischer Lieferant/Lieferant: Kauft, besitzt und lagert ölhaltigen Brennstoff und verkauft Bunker; verteilt Bunker über Rohrleitungen, LKW und/oder Bargen; kann Produkte mischen, um die Spezifikationen des Kunden zu erfüllen; kann über ein eigenes Verteilungsnetzwerk verfügen oder ein solches mieten oder kann von Lieferung zu Lieferung jeweils einen Anbieter von Bargen beauftragen; stellt die Bunkerlieferbescheinigung (Bunker Delivery Note - BDN) aus.

2.5Verzeichnis der örtlich tätigen Lieferanten von ölhaltigem Brennstoff: Ein Verzeichnis der örtlich tätigen Lieferanten von ölhaltigem Brennstoff, das die Kontaktdaten beinhaltet, die nach Anhang V der Anlage VI von MARPOL in der Bunkerlieferbescheinigung gefordert werden, sowie eine Homepage-Adresse und die Angabe, ob der Lieferant von ölhaltigem Brennstoff über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt (freiwillige Angabe auf der Grundlage der vom Lieferanten selbst zur Verfügung gestellten Informationen, Verweis auf die Homepage des Lieferanten).

2.6Nach Maßgabe von MARPOL gelieferte Probe: bezeichnet die in Regel 18 Absatz 8.1 der Anlage VI von MARPOL genannte Probe des ölhaltigen Brennstoffs.

2.7Eigner des Schiffes: das Unternehmen, das Inhaber des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften nach dem Internationalen Code zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (International Safety Management (ISM) Code) ist.

2.8Händler: Der Händler kauft Bunker von einem physischen Lieferanten und verkauft an einen Käufer, ohne das Produkt physisch zu besitzen.

3 Ziele

3.1 Die Parteien müssen danach streben, ihre Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten als Mitglieds-, Flaggen-, Hafen- und Küstenstaaten in vollem Umfang zu verstehen und diese Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten sorgfältig an die Schiffe, die ihrer Aufsicht unterliegen, und die Lieferanten von ölhaltigem Brennstoff, die sich innerhalb ihres Hoheitsgebiets befinden, zu übermitteln.

3.2 Die in diesem Dokument wiedergegebenen besten Strategien und Verhaltensweisen spiegeln eine Reihe von Zielen wider, die angestrebt werden müssen, um sicherzustellen, dass der an Bord des Schiffes verwendete ölhaltige Brennstoff die gesetzlichen Anforderungen erfüllt:

  1. Danach streben sicherzustellen, dass die nach Anlage VI von MARPOL bestehenden Anforderungen wirksam angewandt werden:
    1. Die Umsetzung und Durchsetzung der Anforderungen von MARPOL ist eine Verpflichtung nach dem III-Code; und

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