Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / BWM |
![]() |
BWM.2/Rundschreiben 42/Rev.2
Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen
Vom 9. Dezember 2020
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2022 S. 264)
Leitlinien von 2020 für die Entnahme von Proben aus dem Ballastwasser und die Analyse bei Probebetrieb in Übereinstimmung mit dem Ballastwasser Übereinkommen und den Richtlinien (G2)
1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt hat auf seiner achtundfünfzigsten Tagung (Oktober 2008) nach Annahme der Richtlinien für die Entnahme von Proben aus dem Ballastwasser (G2) (Entschließung MEPC.173(58)) den Unterausschuss "Bulk Liquids and Gases (BLG)" beauftragt, ein Rundschreiben mit Leitlinien für die Entnahme von Proben und die Analyse als Angelegenheit hoher Priorität auszuarbeiten.
2 MEPC 65 (13. bis 17. Mai 2013) hat das Rundschreiben BWM.2/Circ.42 mit Guidance on ballast water sampling and analysis for trial use in accordance with the BWM Convention and Guidelines (G2) angenommen, mit dem BLG 17 (4. bis 8. Februar 2013) einverstanden war.
3 MEPC 66 (31. März bis 4. April 2014) forderte die Regierungen der Mitgliedstaaten und internationale Organisationen auf, weitere Informationen und Vorschläge in Bezug auf die Entnahme von Proben aus dem Ballastwasser, die Analyse und Notfallmaßnahmen beim Unterausschuss "Pollution Prevention and Response (PPR)" einzureichen, in der Absicht, die einschlägigen Leitliniendokumente und Richtlinien weiterzuentwickeln und zu verbessern.
4 MEPC 68 (11. bis 15. Mai 2015) hat das überarbeitete Rundschreiben Guidance on ballast water sampling and analysis for trial use in accordance with the BWM Convention and Guidelines (G2) angenommen, mit dem PPR 2 (19. bis 23. Januar 2015) einverstanden war.
5 MEPC 75 (16. bis 20. November 2020) hat die in der Anlage wiedergegebenen Leitlinien von 2020 für die Entnahme von Proben aus dem Ballastwasser und die Analyse bei Probebetrieb in Übereinstimmung mit dem Ballastwasser-Übereinkommen und den Richtlinien (G2) angenommen, mit denen PPR 7 (17. bis 21. Februar 2020) einverstanden gewesen ist.
6 Die Regierungen der Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die beigefügten Leitlinien allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
7 Dieses Rundschreiben hebt das Rundschreiben BWM.2/Circ.42/Rev.1 auf.
***
| Leitlinien von 2020 für die Entnahme von Proben aus dem Ballastwasser und die Analyse bei Probebetrieb in Übereinstimmung mit dem Ballastwasser Übereinkommen und den Richtlinien (G2) | Anlage 1 |
1 Einführung
1.1 Das Ziel dieser Leitlinien ist, allgemeine Empfehlungen zu Methoden und Vorgehensweisen für die Probenentnahme und die Analyse zur Verfügung zu stellen, um die Einhaltung der Normen, die in den Regeln D-1 und D-2 des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) beschrieben sind, zu überprüfen. Diese Leitlinien sind eine aktualisierte Fassung der in Dokument BLG 16/WP.4 enthaltenen Leitlinien, die Fortschritte in der Forschung seit der erstmaligen Fassung des Dokuments berücksichtigen, und sollen im Zusammenhang mit dem Ballastwasser-Übereinkommen, den Richtlinien für die Hafenstaatkontrolle unter dem Ballastwasser-Übereinkommen (Entschließung MEPC.252(67)) und den Richtlinien für die Entnahme von Proben aus dem Ballastwasser (G2) (Entschließung MEPC.173(58)) gelesen werden. Außerdem, und wie von MEPC 64 vorgegeben, sollen die Verfahren für die Probenentnahme und Analyse, die für die Durchsetzung des Ballastwasser-Übereinkommens anzuwenden sind, nicht zu strengeren Anforderungen führen als diejenigen, die für die Baumusterzulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (BWMS) vorgeschrieben sind.
1.2 Diese Leitlinien bestehen aus zwei Teilen,
1.3 Die Probenentnahme und die Analyse für die Prüfung der vollständigen Einhaltung sind eine komplexe Angelegenheit. Entsprechend den Richtlinien für die Entnahme von Proben aus dem Ballastwasser (G2) kann die Prüfung der Einhaltung in zwei Schritten ausgeführt werden. Als erster Schritt, vor einer detaillierten Analyse für die Einhaltung, kann eine indikative Analyse des eingeleiteten Ballastwassers vorgenommen werden, um festzustellen, ob ein Schiff das Übereinkommen potenziell erfüllt.
1.4 Wenn die Prüfung der Einhaltung durchgeführt wird, soll sich das verwendete Probenentnahmeprotokoll auf eine repräsentative Probe der gesamten Einleitmenge von Ballastwasser aus einem einzigen Tank oder jeder Kombination von Tanks, die entleert werden, beziehen.
2 Begriffsbestimmungen
(Stand: 10.05.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion