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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.188(79)
Leistungsnormen für Wasserstandsmelder auf Massengutschiffen und sonstigen Frachtschiffen mit nur einem Laderaum

Vom 6. Juni 2006
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2006 S. 520)



(angenommen am 3. Dezember 2004)
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1572) Interpr.1572
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1572 Rev. 1) Interpr.1572/1

der Schiffssicherheitsausschuss,

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

SOWIE GESTÜTZT auf die Tatsache, dass er auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung unter anderem durch die Einführung der neuen Regel 12, welche die Installation von Wasserstandsmeldern für Laderäume, Ballasttanks und trockene Räume vorschreibt, Änderungen des Kapitels XII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) angenommen hat, die am 1. Juli 2004 in Kraft getreten sind,

FERNER GESTÜTZT auf die Tatsache, dass er auf seiner neunundsiebzigsten Tagung die für Kapitel II-1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) vorgeschlagenen Änderungen gebilligt hat, mit denen die neue Regel 23-3 eingeführt wurde, welche die Installation von Wasserstandsmeldern auf Frachtschiffen mit nur einem Laderaum (mit Ausnahme von Massengutschiffen) vorschreibt,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die oben genannten vorgeschlagenen Änderungen voraussichtlich auf seiner achtzigsten Tagung im Mai 2005 angenommen werden und zu einem auf dieser Tagung zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft treten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt bestimmte Bedingungen im Hinblick auf Einwände gegen die Änderungen erfüllt werden,

IN DER ERKENNTNIS, dass Leistungsnormen, mit denen der Betrieb und die Wirksamkeit von Wasserstandsmeldern gemessen werden können, rechtzeitig vor dem oben genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens verfügbar gemacht werden sollten,

SOWIE IN DER ERKENNTNIS, dass die Notwendigkeit besteht, den zuverlässigen Betrieb der vorgeschriebenen Wasserstandsmelder sicherzustellen und sie zu diesem Zweck angemessen zu prüfen und einzubauen,

NACH PRÜFUNG der Empfehlungen, die der Unterausschuss "Schiffsentwurf und Ausrüstung" auf seiner sechsundvierzigsten und siebenundvierzigsten Tagung ausgesprochen hat,

  1. BESCHLIESST die Leistungsnormen für Wasserstandsmelder auf Massengutschiffen und sonstigen Frachtschiffen mit nur einem Laderaum und die im Anhang enthaltenen Richtlinien für die Installation und Prüfung von Wasserstandsmeldesystemen für Massengutschiffe und sonstige Frachtschiffe mit nur einem Laderaum, wie sie in der Anlage dieser Entschließung aufgeführt sind;
  2. ERSUCHT die Regierungen DRINGEND, sicherzustellen, dass die in der Anlage enthaltenen Leistungsnormen und die im Anhang aufgeführten Richtlinien angewendet werden, wenn Wasserstandsmelder auf den unter ihrer Flagge verkehrenden Massengutschiffen und sonstigen Frachtschiffen mit nur einem Laderaum in Übereinstimmung mit SOLAS-Regel XII/12 beziehungsweise SOLAS-Regel II-1/23-3 installiert werden,
  3. HEBT die Entschließung MSC.145(77) AUF.

.

Leistungsnormen für Wasserstandsmelder auf Massengutschiffen und sonstigen Frachtschiffen mit nur einem Laderaum Anlage

1 Zweck

Diese Normen enthalten technische Anforderungen für die Funktion von Wasserstandsmelde- und Alarmeinrichtungen, die in Massengutschiffe zur Erfüllung der SOLAS-Regel XII/12 oder in sonstige Frachtschiffe mit nur einem Laderaum zur Erfüllung der SOLAS-Regel II-1/23-3 installiert werden *.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Wasserstandsmelder bezeichnet ein System, das mit Sensoren und Anzeigegeräten ausgestattet ist, die das Eindringen von Wasser in Laderäume und sonstige Räume erkennen und davor warnen, wie in SOLAS-Regel XII/12.1 bzw. II-1/23-3 gefordert.

2.2 Sensor bezeichnet eine an der überwachten Stelle angebrachte Einheit, die ein Signal zur Erkennung von Wasser an dieser Stelle auslöst.

2.3 Voralarmstufe bezeichnet den unteren Pegelstand, bei dem der Sensor (die Sensoren) in Laderäumen anspricht (ansprechen).

2.4 Hauptalarmstufe bezeichnet den oberen Pegelstand, bei dem der Sensor (die Sensoren) in Laderäumen anspricht (ansprechen) oder den einzelnen Pegelstand in anderen Räumen, die unter die SOLAS-Regel XII/12 bzw. II-1/23-3 fallen.

2.5 Optische Anzeige bezeichnet eine Anzeige durch Aktivierung eines Lichts oder einer anderen für das menschliche Auge bei allen Lichtverhältnissen (hell oder dunkel) an ihrem Standort sichtbare Einrichtung.

2.6 Akustische Anzeige bezeichnet ein akustisches Signal, das am Ort der Signalabgabe erkennbar ist.

3 Funktionelle Anforderungen

3.1 Methoden zur Messung des Wasserstands

3.1.1 Der Wasserstand kann mit Hilfe der direkten oder der indirekten Methode wie folgt gemessen werden:

  1. Bei der direkten Messmethode wird Wasser durch physischen Kontakt des Wassers mit dem Melder erkannt.
  2. Bei der indirekten Messmethode findet kein physischer Kontakt zwischen dem Melder und dem Wasser statt.

3.1.2

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