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Regelwerk Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.196(80)
Annahme von Änderungen des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen
(International Ship and Port Facility Security (ISPS) CODE)

Vom 12. Januar 2009
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2009 S. 37)


Siehe Fn. *

(angenommen am 20. Mai 2005)

Der Schiffssicherheitsausschuss,

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

UNTER HINWEIS auf die Konferenzentschließung 2, mit der die SOLAS-Vertragsstaaten-Konferenz von 2002 den Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (nachstehend als der "ISPS-Code" bezeichnet) angenommen hat, der inzwischen nach Kapitel XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (nachstehend als das "Übereinkommen" bezeichnet) verbindlich geworden ist,

SOWIE UNTER HINWEIS auf Artikel VIII(b) und Regel XI-2/1.1.12 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für die Änderung von Teil a des ISPS-Code,

NACH PRÜFUNG von Änderungsanträgen zu Teil a des ISPS-Code auf seiner achtzigsten Tagung, die nach Artikel VIII(b)(i) des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren,

1. BESCHLIESST nach Artikel VIII(b)(iv) des Übereinkommens die Änderungen zu Teil a des ISPS-Code, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2. BESTIMMT nach Artikel VIII(b)(vi)(2)(bb) des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2008 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten zusammengenommen mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, notifiziert haben, dass sie die Änderungen ablehnen;

3. FORDERT die Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII(b)(vii)(2) des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme entsprechend dem oben genannten Absatz 2 am 1. Januar 2009 in Kraft treten;

4. ERSUCHT den Generalsekretär, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens entsprechend Artikel VIII(b)(v) des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;

5. ERSUCHT FERNER den Generalsekretär, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

.

Änderungen des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Facility Security (ISPS) CODE) Anlage

Teil A
Verbindliche Vorschriften betreffend Kapitel XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der Jeweils geltenden Fassung

Anhang zu Teil a - Anhang 1
Mustervordruck des Internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes

1 Nach dem bisherigen Eintrag "Name und Anschrift des Unternehmens" wird der nachstehende neue Eintrag eingefügt:

"Identifikationsnummer des Unternehmens ..............."

Anhang zu Teil a - Anhang 2
Mustervordruck des Vorläufigen Internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes

2 Nach dem bisherigen Eintrag "Name und Anschrift des Unternehmens" wird der nachstehende neue Eintrag eingefügt:

"Identifikationsnummer des Unternehmens ............".


Bekanntmachung der IMO-Entschließung MSC.196(80) des Schiffssicherheitsausschusses zum Anhang des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen
(International Ship and Port Security (ISPS) Code)
(angenommen am 20. Mai 2005)

Vom 12. Januar 2009
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2009 S. 37)

Kapitel XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) enthält verbindliche Vorschriften zur Gefahrenabwehr an Bord von Schiffen.

Der Schiffssicherheitsausschuss MSC (Maritime Safety Committee) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO (International Maritime Organisation) hat am 20. Mai 2005 durch die Entschließung MSC.196(80) eine Änderung des Anhangs 1 des Anhangs zu Teil a des Kapitels XI-2 der Anlage zu SOLAS angenommen, wonach im Mustervordruck des Internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes nun auch die Identifikationsnummer des Unternehmens aufzunehmen ist. Gleiches gilt für den Mustervordruck des Vorläufigen Internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes nach Anhang 2 des Anhangs zu Teil A.

Diese Änderungen sind am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

ENDE

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