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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.225(82)
Annahme von Änderungen des internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut, in der jeweils geltenden Fassung

Vom 2. November 2009
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2009 S. 758)



Siehe Fn. *

(angenommen am 8. Dezember 2006)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

sowie gestützt auf die Entschließung A.328(IX), mit der die Versammlung auf ihrer neunten Tagung den Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (Gastankschiff-Code) angenommen und den Schiffssicherheitsausschuss ermächtigt hat, den Code, soweit erforderlich, zu ändern,

im Hinblick auf Entschließung MSC. 220(82), mit welcher der Schiffssicherheitsausschuss einschlägige Änderungen des Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code) angenommen hat,

in der Erkenntnis der Notwendigkeit, dass die Änderungen des Gastankschiff-Code an dem Tag rechtswirksam werden, an dem die entsprechenden Änderungen des IGC-Codes in Kraft treten,

nach Prüfung, auf seiner zweiundachtzigsten Tagung, der vom Unterausschuss "Flüssige Massengüter und Gase" auf seiner neunten Tagung ausgearbeiteten Änderungen des Gastankschiff-Code,

  1. beschliesst die Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut, in der jeweils geltenden Fassung, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist,
  2. bestimmt, dass die oben genannten Änderungen am 1. Juli 2008 rechtswirksam werden sollen.

Änderungen des internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut, in der jeweils geltenden Fassung

Kapitel XI Brandschutz und Feuerlöschung

11.1 Brandsicherheitsvorschriften

1 In Abschnitt 11.1 wird folgender neuer Absatz 11.1.5 angefügt:

11.1.5 Die folgenden Anforderungen des Kapitels 11-2 SOLAS in der mit Entschließung MSC.99(73) angenommenen Fassung sind anzuwenden:

a) Die Regeln 13.3.4.2 bis 13.3.4.5 und 13.4.3 für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr,

b) die Regeln im Teil E mit Ausnahme der Regeln 16.3.2.2 und 16.3.2.3, und

c) die Regeln 10.4.1.3 und 10.6.4 für Neu-Installationen.

Kapitel XIX Zusammenstellung der Mindestanforderungen

2 Die folgenden neuen Stoffe werden in die Tabelle eingefügt:

a B c d e f g h
Name des Stoffes UN Stoff Kenn-Nr. Schiffstyp Unabhängiger Tank Typ C erforderlich Überwachung der Dampfräume in Ladetanks Gasaufspürung Füllstandsanzeige Besondere
Anforderungen
Dimethylether Dimethylether - IIG / IIPG - - I + T C
Carbondioxide Kohlendioxid - IIIG ja - - C

Durch die See-Berufsgenossenschaft wird hiermit die Entschließung MSC. 225 (82) "Annahme von Änderungen des internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut, in der jeweils geltenden Fassung" in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht

ENDE

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