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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschliessung MSC.234(82)
Empfehlungen zur Vermessung oben offener Containerschiffe

Vom 20. Februar 2008
(VkBl Nr. 5 vom 15.03.2008 S. 120)


Siehe Fn. *

Der Schiffssicherheitsausschuss -

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

SOWIE GESTÜTZT AUF die einschlägigen Bestimmungen des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969,

FERNER GESTÜTZT AUF das Rundschreiben TM.5/ Rundschreiben 4 mit der vorläufigen Formel für die Berechnung der Bruttoraumzahl von offenen Containerschiffen, in dem der Ausschuss wegen der wirtschaftlichen Nachteile bei der Gebührenberechnung, die sich aus der im Vergleich zu konventionellen Containerschiffen größeren Bruttoraumzahl ergeben, eine auf einer vorläufigen Formel basierende reduzierte Bruttoraumzahl für offene Containerschiffe empfohlen hat,

FERNER GESTÜTZT AUF das Rundschreibens TM.5/ Rundschreiben 5 zur Auslegung der Bestimmungen des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969, insbesondere Abschnitt 3 mit der Überschrift "Oben offene Containerschiffe",

IN KENNTNIS dessen, dass die Regierungen in Rundschreiben TM.5/Rundschreiben 4 aufgefordert wurden, der Organisation Informationen über vorhandene und geplante offene Containerschiffe zur Verfügung zu stellen, um die endgültigen Formelkoeffizienten bewerten zu können, darunter die Hauptabmessungen, Bruttoraumzahl Containerkapazität unter Deck und auf Deck, Tragfähigkeit usw.,

IN ANERKENNUNG dessen, dass entsprechend den Bestimmungen in Rundschreiben MSC/Rundschreiben608/Rev.1 für die Konstruktion und den Bau offener Containerschiffe besonders hohe Sicherheitsanforderungen gelten. Das betrifft verbesserten Schutz und bessere Sicherung der Container,

IN KENNTNIS dessen, dass es wegen des aufwendigen Änderungsverfahrens des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 sehr lange dauern kann, bis eine Änderung in Kraft tritt,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, Regeln für das Verfahren und die einheitliche Anwendung der Vermessung offener Containerschiffe zu schaffen,

NACH der auf seiner auf seiner zweiundachtzigsten Tagung erfolgten PRÜFUNG der auf der neunundvierzigsten Tagung des Unterausschusses für Stabilität, Freibord und Fischereifahrzeuge abgegebenen Empfehlung,

  1. NIMMT die in der Anlage zu dieser Entschließung enthaltenen Empfehlungen zur Vermessung offener Containerschiffen an;
  2. EMPHIEHLT allen Vertragsregierungen des Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 diese Empfehlungen bei Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens zu berücksichtigen;
  3. LÄDT die Vertragsregierungen ein, die Häfen und Hafenbehörden aufzufordern, bei der Gebührenfestsetzung auf der Grundlage einer verringerten Bruttoraumzahl für offene Containerschiffe die Empfehlungen zu berücksichtigen;
  4. WIDERRUFT die Rundschreiben TM.5/ Rundschreiben 4 und Abschnitt 3 mit dem Titel "Oben offene Containerschiffe" des TM.5/Rundschreiben 5.

.

Empfehlungen zur Vermessung oben offener Containerschiffe Anlage

1 Um oben offene Containerschiffe auf einheitlicher Grundlage vermessen zu können, wird den Verwaltungen die Annahme der folgenden Regelung empfohlen.

Begriffsbestimmung "oben offenes Containerschiff"

2 Ein oben offenes Containerschiff im Sinne des Schiffsvermessungsübereinkommens von 1969 ist ein für den Transport von Containern gebautes Schiff in Form eines offenen "U", bei dem mindestens 66,7 % der gesamten Ladelukenfläche in offener sogenannter "opentop" Bauweise erstellt ist, mit Doppelboden und darüber hochwandigen Aufbauten ohne Lukenabdeckung auf dem Oberdeck und ohne vollständiges Deck über dem Konstruktionstiefgang (siehe Abbildung), und das als neuartiger Schiffstyp entsprechend Regel 1(3) des Übereinkommens anzusehen ist.

Auslegung der Bestimmungen des Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969

3 Die Bestimmungen des Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 zur Behandlung geschlossener Räume sollen unter Anwendung der folgenden einheitlichen Auslegungen für offene Containerschiffe gelten:

  1. Oberdeck (Regel 2(1))
    Bei einem Schiff, das aufgrund einer Ausnahmeregelung der Verwaltung nicht dazu verpflichtet ist, auf dem der Witterung und See ausgesetzten obersten Deck wetterdichte Lukenabdeckungen anzubringen, z.B. einem oben offenen Containerschiff, wird als oberstes Deck das Deck angesehen, das bei Vorhandensein entsprechender Lukenabdeckungen der Definition in Regel 2(1) entspräche.
  2. Geschlossene Räume (Regel 2(4))
    Auf offenen Containerschiffen sollen Räume auch dann als geschlossene Räume gelten können, wenn Decksöffnungen vorhanden sind, z.B. bei fehlenden Lukenabdeckungen.
  3. Schutz oberhalb der Containerstapel
    Bei offenen Containerschiffen mit beweglichen, nicht lasttragenden, leichten (Schutz-) Abdeckungen, die auf den Containerführungen aufliegen, gilt der Raum oberhalb der Lukensülle bis zu den Abdeckungen entsprechend Regel 2(5) nicht als ausgesonderter Raum. Bei dieser besonderen Bauweise kann jedoch entsprechend Regel 1(3) eine Ausnahme gemacht werden. Der Raum kann unter der Voraussetzung ausgesondert werden, dass dieser Schiffstyp den Anforderungen an ein offenes Containerschiff ohne solche Abdeckungen entspricht.

Reduzierte Bruttoraumzahl offener Containerschiffe

4 Zum Ausgleich der Nachteile, die sich bei der Gebührenberechung aus der im Vergleich zu konventionellen Containerschiffen größeren Bruttoraumzahl ergeben, wird für offene Containerschiffe jeder Größe die Berechnung einer reduzierten Bruttoraumzahl nach der folgenden vereinfachten Formel empfohlen:

BRZR= 0,9 x BRZ

wobei

BRZR= reduzierte Bruttoraumzahl

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