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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.257(84)
Beschlussfassung über Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung

Vom 8. Juni 2010
(BGBl. II Nr. 14 vom 17.06.2010 S. 457)


Siehe 22. SOLAS-ÄndV *
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses

sowie in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;

nach der auf seiner vierundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2009 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die SOLAS-Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2010 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Anlage
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung

Kapitel XI-1
Besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt

1 Nach Regel 5 wird folgende neue Regel 6 angefügt:

"Regel 6 Zusätzliche Anforderungen für die Untersuchung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See

Unter Berücksichtigung der Regel I/21 führt jede Verwaltung Untersuchungen von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See im Einklang mit diesem Übereinkommen, ergänzt durch den mit Entschließung MSC.255(84) angenommenen Code über internationale Normen und empfohlene Verfahrensweisen für die Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls oder eines Vorkommnisses auf See (Unfall-Untersuchungs-Code), durch, und

  1. die Teile I und II des Unfall-Untersuchungs-Codes werden vollständig eingehalten;
  2. die in Teil III des Unfall-Untersuchungs-Codes enthaltenen entsprechenden Leitlinien und Erläuterungen sollen im größtmöglichen Umfang berücksichtigt werden, um eine einheitlichere Anwendung des Unfall-Untersuchungs-Codes zu erreichen;
  3. Änderungen der Teile I und II des Unfall-Untersuchungs-Codes werden nach den Bestimmungen des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme von deren Kapitel I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam; und
  4. Teil III des Unfall-Untersuchungs-Codes wird vom Schiffssicherheitsausschuss nach seiner Geschäftsordnung geändert."



22. SOLAS-ÄndV - 22. SOLAS-Änderungsverordnung
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen

Vom 8. Juni 2010
(BGBl. II Nr. 14 vom 17.06.2010 S. 457)

Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 5 und 7 sowie Absatz 2 Nummer 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Folgende in London vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommene Entschließungen werden hiermit in Kraft gesetzt:

1.
a) MSC. 256(84) vom 16. Mai 2008,
b) MSC.257(84) vom 16. Mai 2008, jeweils zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141, 142), das zuletzt durch Entschließung MSC. 239(83) vom 12. Oktober 2007 (BGBl. 2010 II S. 106, 107) geändert worden ist,

2. MSC. 258(84) vom 16. Mai 2008 zur Änderung des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II S. 2458 - Anlageband), das zuletzt durch Entschließung MSC. 240(83) vom 12. Oktober 2007 (BGBl. 2010 II S. 106, 113) geändert worden ist.

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