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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.273(85)
Annahme von Änderungen zum Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung
(ISM-Code - Internationaler Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs)

Vom 2. März 2012
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2012 S. 239)


(angenommen am 4. Dezember 2008)

der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

im Hinblick auf Entschließung A.741(18), durch die die IMO-Vollversammlung den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (Internationaler Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs - ISM-Code) (im Folgenden als "der ISM-Code" bezeichnet) angenommen hat, der nach Kapitel IX des Internationalen Ubereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) verbindlich geworden ist,

ebenfalls im Hinblick auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel IX/1.1 des Übereinkommens über das Verfahren zur Änderung des ISM-Codes,

unter Berücksichtigung der auf seiner 85. Sitzung vorgeschlagenen Änderungen zum ISM-Code, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer I des Übereinkommens verteilt wurden,

  1. beschliesst nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen zum ISM-Code, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung enthalten ist,
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nr. 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Januar 2010 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen zum Übereinkommen oder Vertragsregierungen zum Übereinkommen oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben,
  3. fordert die Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nr. 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme nach Absatz 2 am 1. Juli 2010 in Kraft treten,
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften dieser Entschließung sowie des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten,
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

Änderungen zum Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (Internationaler Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs - ISM-Code)

1 Allgemeines

Abschnitt 1.1 Begriffsbestimmungen

1 Im Abschnitt 1.1.10 werden die Worte "und enthalten" durch das Wort "oder" ersetzt.

Abschnitt 1.2 Zielsetzung

2 Der bisherige Unterabschnitt .2 des Abschnittes 1.2.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: ".2 Bewertung aller für ihre Schiffe, Personal und die Umwelt identifizierten Risiken und Einrichtung entsprechender Sicherheitsmaßnahmen; und"

5 Verantwortung und Weisungsbefugnisse des Kapitäns

3 Das Wort "periodische" wird an den Anfang des Abschnittes 5.1.5 gestellt.

7 Erarbeitung von Plänen für den Betriebsablauf an Bord

4 Der bisherige Abschnitt 7 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

7 Betriebsabläufe an Bord

Das Unternehmen soll Verfahren, Pläne und Anweisungen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Prüflisten, für wichtige Betriebsabläufe an Bord, hinsichtlich der Sicherheit des Personals und des Schiffes sowie der Verschmutzungsverhütung einführen. Die verschiedenen dabei anfallenden Aufgaben sollen festgelegt und solchen Mitarbeitern zugewiesen werden, die zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben befähigt sind.

8 Vorbereitung auf Notfallsituationen

5 Der bisherige Abschnitt 8.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"8.1 Das Unternehmen soll mögliche Notfallsituationen an Bord identifizieren sowie Verfahren für das richtige Reagieren darauf einführen."

9 Berichte über und Analyse von Unfällen; gefährlichen Vorkommnissen und Fälle der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften

6 Der bisherige Abschnitt 9.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"9.2 Das Unternehmen soll Verfahren für die Umsetzung von Korrekturmaßnahmen, sowie Maßnahmen zur Vermeidung eines erneuten Auftretens, inklusive Maßnahmen, die ein Wiederauftreten vermeiden, einführen."

10 Instandhaltung von Schiff und Ausrüstung

7 Der bisherige Satz 1 des Abschnittes 10.3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"10.3 Das Unternehmen soll Ausrüstungen und technische Einrichtungen identifizieren, bei welchen ein plötzlicher Funktionsausfall zu gefährlichen Situationen führen kann."

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