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Regelwerk Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.311(88)
Annahme von Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code)

Vom 31. Mai 2013
(VkBl. Nr. 12 vom 29.06.2013 S. 699)



Siehe Fn. *

(angenommen am 3. Dezember 2010)
(Einheitliche InterpretationMSC.1/Rundschreiben 1433) Interpr.a

Der Schiffssicherheitsausschuss -

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

unter Hinweis auf Entschließung MSC.98(73), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme (im Folgenden als "FSS-Code" bezeichnet), der unter Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See verbindlich gemacht worden ist (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet), angenommen hat;

ferner unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-2/3.22 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des FSS-Codes;

nach der auf seiner achtundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des FSS-Codes, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren;

  1. beschliesst nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Januar 2012 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, ihre Ablehnung der Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Juli 2012 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär FERNER, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungen des internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-CODE)

Das bisherige Kapitel 9 wird durch das folgende Kapitel 9 ersetzt:

alt neu
Kapitel 9
Fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme

1 Anwendung

Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen für die in Kapitel II-2 des Übereinkommens vorgeschriebenen fest eingebauten Feuermelde- und Feueranzeigesysteme.

2 Technische Anforderungen

2.1 Allgemeine Vorschriften

2.1.1 Ein vorgeschriebenes fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem mit handbetätigten Feuermeldern muss jederzeit sofort betriebsbereit sein.

2.1.2Interpr. Das fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem darf nicht für einen anderen Zweck verwendet werden; jedoch darf das Schließen der Feuertüren und ähnliche Funktionen von der Kontrolltafel aus erfolgen.

2.1.3Interpr. Das System mit Zubehör muss so ausgelegt sein, dass es gegen normalerweise auf Schiffen vorkommenden Spannungsschwankungen und Schaltvorgänge, Änderungen der Umgebungstemperatur, Vibration, Feuchtigkeit, Erschütterung, Stoß und Korrosion unempfindlich ist.

2.1.4 Systeme mit abschnittsweiser AnzeigeInterpr.

Fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme mit abschnittsweiser Anzeige müssen so ausgelegt sein, dass

  1. Einrichtungen vorhanden sind, die sicherstellen, dass ein Fehler in der Schleife (z.B. Ausfall der Stromversorgung, Kurzschluss, Erdschluss) nicht den Ausfall der gesamten Schleife bewirkt,
  2. alle Vorkehrungen getroffen werden, damit der ursprüngliche Zustand des Systems im Fall einer Störung (z.B. elektrisch, elektronisch, datentechnisch) wiederhergestellt werden kann,
  3. der erste angezeigte Feueralarm weitere Alarme durch andere Feuermelder nicht verhindert und
  4. keine Meldeschleife zweimal durch denselben Raum verläuft. Ist dies praktisch nicht durchführbar (z.B. bei großen Gesellschaftsräumen), so ist der Teil der Meldeschleife, der notwendigerweise zweimal durch denselben Raum verläuft, in der größtmöglichen Entfernung von den anderen Teilen der Meldeschleife zu verlegen.

2.2 Energiequellen

Für den elektrischen Teil des fest eingebauten Feuermelde- und Feueranzeigesystems müssen mindestens zwei Energiequellen vorhanden sein, eine davon muss eine Notstromquelle sein. Die Versorgung muss über nur für diesen Zweck verlegte gesonderte Zuleitungen erfolgen. Diese Zuleitungen müssen zu einem in oder in der Nähe der Kontrolltafel für das Feueranzeigesystem gelegenen selbsttätigen Umschalter führen.

2.3 Anforderungen für Bauteile

2.3.1 Selbsttätige Feuermelder

2.3.1.1 Selbsttätigen Feuermelder müssen auf Wärme, Rauch oder andere Verbrennungsprodukte, Flammen oder eine Kombination dieser Faktoren ansprechen. Feuermelder, die auf andere die Entstehung eines Brandes anzeigende Faktoren ansprechen, können von der Verwaltung

in Betracht gezogen werden, sofern sie nicht weniger empfindlich sind als die erstgenannten Feuermelder. Flammenmelder dürfen nur zusätzlich zu Rauch- oder Wärmemeldern verwendet werden.

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